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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

Über  die  Wahl  des  Königs  Adolf  von  Nassau.

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nur  zwei  oder  drei  Kurfürsten  mit  dem  Pfalzgrafen  vereinigt  hätten');
so  war  nun  auch  diese  Hoffnung  verschwunden;  der  Erzbischof  von

i)  Es  wird  gestattet  sein  auf  die  Wahlunterweisungen  hinzudeuten,  welche  Papst
Urban  IV.  im  Jahre  1263  ertheilt  hat,  —Normen,  welche  die  damaligen  Kurfürsten
um  so  höher  halten  mussten,  als  sie  sich  eingebildet  haben,  ihr  Recht  stamme  ganz
und  gar  von  der  römischen  Curie  her.  Wenn  nun  auch  sehr  viele  heutige  Rechtsgelehrte ­
  mit  dieser  Ansicht  nicht  übereinstimmen,  und  dem  Briefe  Urban’s  keine
Bedeutung  für  die  Entwickelung  und  die  Anschauungen  des  Kurcollegiums  beimessen ­
  mögen,  wobei  nur  zu  bedauern  ist,  dass  sie  diese  ihre  Überzeugung  nicht
600  Jahre  früher  geltend  zu  machen  im  Stande  waren,  so  dürfte  doch  dagegen
nichts  eingewendet  werden,  dass  man  sich  über  den  Begriff  und  die  Arten  der
Wahl  aus  jenem  Briefe  unterrichtet:  Da  heisst  es  nun  ausdrücklich,  dass  eine
Wahl  vollzogen  sei,  wenn  mindestens  zwei  der  versammelten  Kurfürsten  sich  für
einen  Throncandidaten  entschieden  hätten,  wobei  noch  das  schöne  ist,  dass,  wenn
gleichzeitig  von  anderen  Kurfürsten  ein  anderer  erhoben  worden  wäre,  das  Amt
der  Entscheidung  dem  Pfalzgrafen  zukäme  —  natürlich  nach  der  uralten  Gewohnheit ­
  und  dem  Herkommen,  wie  wenigstens  der  Papst  fortwährend  versichert.  —
Man  sieht  wenigstens,  dass  auf  Grundlage  dieser  Wahlmodalitäten  für  den  Pfalzgrafen ­
  ein  reichliches  Feld  der  Thätigkeit  eröffnet  gewesen  wäre,  und  dass  es  daraus
erklärlich  wird,  wenn  die  österreichische  Partei  vor  den  vereinigten  geistlichen
Kurfürsten  die  Waffen  nicht  sogleich  streckte.  Doch  tragen  wir,  um  den  Leser
ohne  Mühe  die  Brauchbarkeit  der  von  Urban  IV.  geschilderten  Wahlmöglichkeiten
für  unsern  Fall  vor  die  Augen  zu  stellen,  die  betreffenden  Stellen  hier  nach:  „Si
votis  principum  ad  quos  spectat  eligere  ad  eligendum  conuenientium,  diuisis  in
plures  duo  in  discordia  eligantur,  vel  alter  electorum  per  potentiam  obtinebit,  vel
ad  predictum  comitem  Palatinum,  tanquam  ad  huiusmodi  discordiae  iudicem  est
recursus  habendus,  ni  forsan  super  electione  vel  coronatione  huiusmodi  suborta
discordia  per  Appeilationem  vel  querelam  predictorum  principum  ad  examen  sedis
Apostolicae  quo  casu  ipsius  est  in  tali  causa  cognitio  deferatur.  lntelligitur  autem
is  electus  esse  concorditer,  in  quem  uota  omnium  electorum  principum,  vel  saltem
duorum  tantummodo  in  electione  presentium  diriguntur,  in  discordia  vero  is  etiam
reputatur  electus,  de  quo  in  loco  non  solito  electio  celebratur,  in  termiuo  de  communi
  consensu  dictorum  principum  non  statuto,  quem  si  forsan  praedicti  principes
infra  annum  et  diem  a  tempore  vacantis  Imperii  concorditer  statuant,  licet  non
exprimant,  quod  ipsum  peremptorium  esse  velint,  terminus  tarnen  ab  eis  praefixus
taliter  peremptorius  reputatur.“  Raynald  1263,  54.  Mehrere  der  hier  gemachten
Angahen  werden  zwar  mit  Consequenz  missachtet,  wie  z.  B.  die  über  den  Begriff
concorditer  electus,  von  welchem  man  immer  wieder  angenommen  findet,  als  bedeute ­
  dies  eine  Einstimmigkeit  von  Votanten,  die  man  sich  abstimmend  vorstellt.
Doch  glauben  wir  hier  auch  für  Adolfs  Wahl  diese  Stelle  benutzen  zu  sollen,  weil
sie  —  ganz  abgesehen  von  dem  unberührt  gelassenen  Streite  über  die  Quellen  des
Kurrechts  —  zu  erklären  vermag,  worauf  die  Parteien  auf  der  einen  und  der
andern  Seite  ihre  Erwartungen  und  Aussichten  zu  bauen  vermochten.
            
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