Über die Wahl des Königs Adolf von Nassau.
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nur zwei oder drei Kurfürsten mit dem Pfalzgrafen vereinigt hätten');
so war nun auch diese Hoffnung verschwunden; der Erzbischof von
i) Es wird gestattet sein auf die Wahlunterweisungen hinzudeuten, welche Papst
Urban IV. im Jahre 1263 ertheilt hat, —Normen, welche die damaligen Kurfürsten
um so höher halten mussten, als sie sich eingebildet haben, ihr Recht stamme ganz
und gar von der römischen Curie her. Wenn nun auch sehr viele heutige Rechtsgelehrte
mit dieser Ansicht nicht übereinstimmen, und dem Briefe Urban’s keine
Bedeutung für die Entwickelung und die Anschauungen des Kurcollegiums beimessen
mögen, wobei nur zu bedauern ist, dass sie diese ihre Überzeugung nicht
600 Jahre früher geltend zu machen im Stande waren, so dürfte doch dagegen
nichts eingewendet werden, dass man sich über den Begriff und die Arten der
Wahl aus jenem Briefe unterrichtet: Da heisst es nun ausdrücklich, dass eine
Wahl vollzogen sei, wenn mindestens zwei der versammelten Kurfürsten sich für
einen Throncandidaten entschieden hätten, wobei noch das schöne ist, dass, wenn
gleichzeitig von anderen Kurfürsten ein anderer erhoben worden wäre, das Amt
der Entscheidung dem Pfalzgrafen zukäme — natürlich nach der uralten Gewohnheit
und dem Herkommen, wie wenigstens der Papst fortwährend versichert. —
Man sieht wenigstens, dass auf Grundlage dieser Wahlmodalitäten für den Pfalzgrafen
ein reichliches Feld der Thätigkeit eröffnet gewesen wäre, und dass es daraus
erklärlich wird, wenn die österreichische Partei vor den vereinigten geistlichen
Kurfürsten die Waffen nicht sogleich streckte. Doch tragen wir, um den Leser
ohne Mühe die Brauchbarkeit der von Urban IV. geschilderten Wahlmöglichkeiten
für unsern Fall vor die Augen zu stellen, die betreffenden Stellen hier nach: „Si
votis principum ad quos spectat eligere ad eligendum conuenientium, diuisis in
plures duo in discordia eligantur, vel alter electorum per potentiam obtinebit, vel
ad predictum comitem Palatinum, tanquam ad huiusmodi discordiae iudicem est
recursus habendus, ni forsan super electione vel coronatione huiusmodi suborta
discordia per Appeilationem vel querelam predictorum principum ad examen sedis
Apostolicae quo casu ipsius est in tali causa cognitio deferatur. lntelligitur autem
is electus esse concorditer, in quem uota omnium electorum principum, vel saltem
duorum tantummodo in electione presentium diriguntur, in discordia vero is etiam
reputatur electus, de quo in loco non solito electio celebratur, in termiuo de communi
consensu dictorum principum non statuto, quem si forsan praedicti principes
infra annum et diem a tempore vacantis Imperii concorditer statuant, licet non
exprimant, quod ipsum peremptorium esse velint, terminus tarnen ab eis praefixus
taliter peremptorius reputatur.“ Raynald 1263, 54. Mehrere der hier gemachten
Angahen werden zwar mit Consequenz missachtet, wie z. B. die über den Begriff
concorditer electus, von welchem man immer wieder angenommen findet, als bedeute
dies eine Einstimmigkeit von Votanten, die man sich abstimmend vorstellt.
Doch glauben wir hier auch für Adolfs Wahl diese Stelle benutzen zu sollen, weil
sie — ganz abgesehen von dem unberührt gelassenen Streite über die Quellen des
Kurrechts — zu erklären vermag, worauf die Parteien auf der einen und der
andern Seite ihre Erwartungen und Aussichten zu bauen vermochten.