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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

Über  die  Wahl  des  Königs  Adolf  von  Nassau.

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neten  Inhalts  wird  man  vielleicht  darin  erblicken,  dass  die  Vertragspunkte ­
  nicht  aus  einer  Urkunde,  sondern  aus  einer  ganzen  Reihe  von
einzelnen  Akten  der  nachherigen  Reichsregierung  zusammengesetzt
sein  sollen  und  dass  gerade  die  wichtigsten  der  von  mir  bezeichneten
Zugeständnisse  nicht  in  der  umfassendsten  Urkunde  vom  1.  Juli  1292,
sondern  vereinzelt  und  zum  Theil  in  ganz  besondern  Ausfertigungen
wieder  erscheinen.  Aber  auch  die  uns  nun  dem  Wortlaute  nach  vorliegende ­
  Kölner  Capitulation  ist  nicht  nach  geschehener  Wahl  einfach ­
  transsumirt  worden,  obgleich  der  Kölner  Erzbischof  durch  die
von  ihm  zu  vollziehende  Krönung  ein  einfacheres  Mittel  besass,  als
Mainz,  dies  zu  erlangen,  wie  er  sich  ja  auch  versprechen  Hess:
coronam  regni  etc.  non  petemus  quousque  plenam  securitatem  fecerimus
  eidem  super  omnibus  et  singulis  artieulis  fideliter  adimplendis.
Und  wenn  man  etwa  auffallend  fände,  dass  in  der  umfassenden
Urkunde  des  Gewählten  vom  1.  Juli  für  Mainz  von  einem  vor  der
Wahl  gemachten  Versprechen  keine  Rede  ist,  so  wird  nun  auch
dieser  Zweifel  durch  die  neuen  Urkunden  Ennen’s  behoben,  denn
genau  in  demselben  Verhältniss,  in  welchem  die  Urkunde  für  Mainz
vom  1.  Juli  zur  Wahlcapitulation  steht,  in  demselben  findet  sich  die
Urkunde  Adolfs  für  Köln  vom  13.  September  1292,  zu  der  Capitulation ­
  für  Köln  vom  26.  April.  Auch  in  diesem  Falle  wird  nichts
von  einer  Reziehung  zu  einer  vor  der  Wahl  ausgestellten  Urkunde
sichtbar,  und  wenn  wir  blos  im  Besitze  dieser  Urkunde  für  Köln
wären,  und  die  Capitulation  seihst  wäre,  wie  hei  Mainz  verloren
gegangen,  so  gäbe  es  auch  für  Köln  keinen  urkundlich  sicher  zu
stellenden  Beweis  dafür,  dass  schon  vor  der  Wahl  abgeschlossen
worden  war.  Doch  dürfte  die  Andeutung  dieser  Verhältnisse  schon
genügen,  um  jeden  Zweifel  an  dem  Bestände  eines  vor  der  Wahl
zwischen  Adolf  und  Gerhard  aufgerichteten  Wahlvertrages  oder
einer  Capitulation  zu  beseitigen.  Die  Fragen,  die  noch  ungelöst
erscheinen,  sind  nur  die,  zu  welcher  Zeit  dieser  Vertrag  geschlossen
worden  ist  und  ob,  und  mit  welchen  anderen  Kurfürsten  noch
ähnliche  Capitulationen  eingegangen  worden  sind,  wie  mit  Mainz
und  Köln.  Die  Beantwortung  dieser  Dinge  wird  sich  leichter  an
den  Gang  der  Vorverhandlungen  der  Wahl  von  1292  überhaupt
anschliessen  lassen.

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