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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

Über  die  Wahl  des  Königs  Adolf  von  Nassau.

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auf  diesem  Gebiete  nicht  darüber  streiten,  welche  etwa  persönlichen
Veranlassungen  zur  Bezeichnung  gerade  des  nassauischen  Grafen
geführt  haben,  sondern  ganz  allgemein  handelt  es  sich  darum:  die
sachlichen  Gründe  festzustellen  und  abzuwägen,  welche  als  die  vornehmsten ­
  anzusehen  sein  möchten,  und  welche  die  Wahl  von  1292
mit  Umgehung  der  nun  doch  einmal  herrschenden  Dynastie  zu  erklären ­
  vermögen  •).  Da  ist  es  denn,  um  zum  Ziele  zu  gelangen,  durchaus
nöthig  die  allgemeine  Bedeutung  der  in  dem  Vertrage  zwischen
Adolf  und  Siegfried  von  Köln  festgestellten  Vertragsbestimmungen
näher  zu  prüfen.
Wir  unterlassen  es  natürlich  eine  vollständige  Analyse  der
Urkunde  hier  beizubringeu  und  verweisen  in  dieser  Beziehung  auf
die  entsprechende  Darstellung  Ennens  und  auf  unsere  eigenen  Ausführungen ­
  in  der  deutschen  Geschichte  Bd.  II,  S.  520  ff.  Was  wir  hier
zu  bemerken  haben,  ist  die  Frage:  enthält  der  Vertrag  zwischen
Köln  und  dem  zu  wählenden  Könige  solche  Bestimmungen,  welche
auch  für  die  übrigen  Kurfürsten  anregend  sein  konnten,  dem  unbedeutenden ­
  Grafen  von  Nassau  ihre  Stimmen  zu  geben?  Allerdings,  einen
einzigen  Punkt,  wo  es  heisst:  ecclesias  et  ecclesiasticaspersonasinsuis
iuribus  et  libertatibus  conservabimus  et  defendemus  et  ipsas  lesas  ad
statum  debitum  reducemus.  Mit  diesem  Versprechen  in  der  Hand
konnte  Siegfried  allerdings  seine  beiden  geistlichen  Collegen  für  seinen
Throncandidaten  zu  gewinnen  suchen,  und  wenn  diese  nicht  ebenso
ehrgeizig  und  eingreifend  gewesen  wären,  so  könnte  mau  wohl  glauben,
dass  sie  sieb  in  das  Schlepptau  der  Kölnischen  Politik  hätten  nehmen
lassen.  Aber  alle  anderen  Punkte  des  vielberührten  Vertrages  beziehen
sich  rein  auf  die  territorialen  Fragen  des  Erzstifts  von  Köln.  Wie
auch  Ennen  selbst  zugesteht,  sind  sie  fast  ausschliesslich  darauf
gerichtet  die  Einbusse,  welche  dasselbe  durch  die  Niederlage  von
Woringen  erlitten  hatte,  wieder  gut  zu  machen,  nirgends  tritt  eine
Rücksicht  auf  andere  Verhältnisse  des  Reiches  hervor,  es  wäre  denn
die  schon  erwähnte  feindselige  Stimmung  gegen  Oesterreich,  so
zwar,  dass  man  sich  über  die  Weiterverleihung  dieses  Landes  von

*)  Man  wild  nicht  behaupten  wollen,  dass  die  bei  Johann  Victor,  Fontes  1.  331
vorkommende  Bemerkung  ,  die  Kurfürsten  hätten  wider  das  Rerht  gehalten,
dass  dem  Vater  der  Sohn  folge,  einer  förmlichen  Rechtserklärung  entsprungen ­
  wäre.
            
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