Über die Wahl des Königs Adolf von Nassau.
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auf diesem Gebiete nicht darüber streiten, welche etwa persönlichen
Veranlassungen zur Bezeichnung gerade des nassauischen Grafen
geführt haben, sondern ganz allgemein handelt es sich darum: die
sachlichen Gründe festzustellen und abzuwägen, welche als die vornehmsten
anzusehen sein möchten, und welche die Wahl von 1292
mit Umgehung der nun doch einmal herrschenden Dynastie zu erklären
vermögen •). Da ist es denn, um zum Ziele zu gelangen, durchaus
nöthig die allgemeine Bedeutung der in dem Vertrage zwischen
Adolf und Siegfried von Köln festgestellten Vertragsbestimmungen
näher zu prüfen.
Wir unterlassen es natürlich eine vollständige Analyse der
Urkunde hier beizubringeu und verweisen in dieser Beziehung auf
die entsprechende Darstellung Ennens und auf unsere eigenen Ausführungen
in der deutschen Geschichte Bd. II, S. 520 ff. Was wir hier
zu bemerken haben, ist die Frage: enthält der Vertrag zwischen
Köln und dem zu wählenden Könige solche Bestimmungen, welche
auch für die übrigen Kurfürsten anregend sein konnten, dem unbedeutenden
Grafen von Nassau ihre Stimmen zu geben? Allerdings, einen
einzigen Punkt, wo es heisst: ecclesias et ecclesiasticaspersonasinsuis
iuribus et libertatibus conservabimus et defendemus et ipsas lesas ad
statum debitum reducemus. Mit diesem Versprechen in der Hand
konnte Siegfried allerdings seine beiden geistlichen Collegen für seinen
Throncandidaten zu gewinnen suchen, und wenn diese nicht ebenso
ehrgeizig und eingreifend gewesen wären, so könnte mau wohl glauben,
dass sie sieb in das Schlepptau der Kölnischen Politik hätten nehmen
lassen. Aber alle anderen Punkte des vielberührten Vertrages beziehen
sich rein auf die territorialen Fragen des Erzstifts von Köln. Wie
auch Ennen selbst zugesteht, sind sie fast ausschliesslich darauf
gerichtet die Einbusse, welche dasselbe durch die Niederlage von
Woringen erlitten hatte, wieder gut zu machen, nirgends tritt eine
Rücksicht auf andere Verhältnisse des Reiches hervor, es wäre denn
die schon erwähnte feindselige Stimmung gegen Oesterreich, so
zwar, dass man sich über die Weiterverleihung dieses Landes von
*) Man wild nicht behaupten wollen, dass die bei Johann Victor, Fontes 1. 331
vorkommende Bemerkung , die Kurfürsten hätten wider das Rerht gehalten,
dass dem Vater der Sohn folge, einer förmlichen Rechtserklärung entsprungen
wäre.