Über die Wahl des Königs Adolf von Nassau.
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künde, in welche die festgesetzten Stipulationen zusammengefasst
wurde, sagt blos, dass sie am 26. April 1292 ausgestellt worden,
datum, nicht aber, dass damals auch das Übereinkommen erst getroffen
worden, actum“. Es ist nun allerdings richtig, dass in den
Urkunden auch des 13. Jahrhunderts die angeführten Unterschiede
häufig gemacht worden sind, und sicher ist, dass, wo beide Bezeichnungen
von einander getrennt erscheinen, in einer und derselben
Urkunde ein solcher Vorgang anzunehmen ist, wie ihn Herr Ennen
in Bezug auf den vorliegenden Fall subponirt, allein dass der Ausdruck
datum nicht ebenso häufig auch in Urkunden, die selbst aus
gut organisirten Kanzleien liervorgegangen sind, das actum in sich
schliesse, wird kaum geläugnet werden können. Am wenigsten aber
dürfte man auf den von Ennen geltend gemachten Unterschied bei
einer Urkunde ein Gewicht legen, welche so sehr das Gepräge einer
augenblicklichen, rasch concipirten notariellen Aufnahme an sich
trägt, wie die vorliegende. Denn obgleich uns die Urkunde nur in
einer werthvollen Copie, nicht im Originale erhalten ist, so ersieht
man doch, dass sie im letzten Augenblicke noch einen Zusatz und
zwar wesentlicher Art erhalten hat, indem man zwischen die Zeugenbenennung
und das Datum noch die Bestimmung aufnahm, der
König werde mit den erledigten Herzogthümern von Österreich und
Limburg niemand, als eine solche Person, welche dem Erzbischöfe
von Köln genehm wäre, belehnen. Vor allen Dingen aber spricht ein
Umstand dafür, dass diese Urkunde nicht zu einer andern Zeit ausgestellt
worden sein kann, als in welcher die beurkundete Thatsache
und vor allein auch die darin erwähnte eidliche persönliche Angelobung
Adolfs stattgefunden hat: Adolf musste die Erfüllung des
Vertrages mit vier beeideten Zeugen verbürgen, welche gleichzeitig
mit dem Grafen von Nassau ihre Siegel der Urkunde beisetzten. Da
nun kein Grund vorhanden ist, anzunehmen, dass die verlorene Originalurkunde
die Siegel nicht wirklich an sich getragen hätte, so ist
klar, dass die Urkunde nicht erst später eine kanzleimässige Ausfertigung
erhalten haben konnte, wie das wohl in seltenen Fällen
vorkommt; Herr Ennen müsste sonst annehmen, dass zur Ausfertigung
und Besiegelung der Urkunde denn doch wieder eine besondere
Tagfahrt nöthig gewesen wäre — alles Dinge, welche einer
hie und da vorkommenden notariellen Kanzleigenauigkeit zu liebe so
weit führen würden, dass wir nicht zu sagen vermöchten, welche