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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

Über  die  Wahl  des  Königs  Adolf  von  Nassau.

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künde,  in  welche  die  festgesetzten  Stipulationen  zusammengefasst
wurde,  sagt  blos,  dass  sie  am  26.  April  1292  ausgestellt  worden,
datum,  nicht  aber,  dass  damals  auch  das  Übereinkommen  erst  getroffen ­
  worden,  actum“.  Es  ist  nun  allerdings  richtig,  dass  in  den
Urkunden  auch  des  13.  Jahrhunderts  die  angeführten  Unterschiede
häufig  gemacht  worden  sind,  und  sicher  ist,  dass,  wo  beide  Bezeichnungen ­
  von  einander  getrennt  erscheinen,  in  einer  und  derselben
Urkunde  ein  solcher  Vorgang  anzunehmen  ist,  wie  ihn  Herr  Ennen
in  Bezug  auf  den  vorliegenden  Fall  subponirt,  allein  dass  der  Ausdruck ­
  datum  nicht  ebenso  häufig  auch  in  Urkunden,  die  selbst  aus
gut  organisirten  Kanzleien  liervorgegangen  sind,  das  actum  in  sich
schliesse,  wird  kaum  geläugnet  werden  können.  Am  wenigsten  aber
dürfte  man  auf  den  von  Ennen  geltend  gemachten  Unterschied  bei
einer  Urkunde  ein  Gewicht  legen,  welche  so  sehr  das  Gepräge  einer
augenblicklichen,  rasch  concipirten  notariellen  Aufnahme  an  sich
trägt,  wie  die  vorliegende.  Denn  obgleich  uns  die  Urkunde  nur  in
einer  werthvollen  Copie,  nicht  im  Originale  erhalten  ist,  so  ersieht
man  doch,  dass  sie  im  letzten  Augenblicke  noch  einen  Zusatz  und
zwar  wesentlicher  Art  erhalten  hat,  indem  man  zwischen  die  Zeugenbenennung ­
  und  das  Datum  noch  die  Bestimmung  aufnahm,  der
König  werde  mit  den  erledigten  Herzogthümern  von  Österreich  und
Limburg  niemand,  als  eine  solche  Person,  welche  dem  Erzbischöfe
von  Köln  genehm  wäre,  belehnen.  Vor  allen  Dingen  aber  spricht  ein
Umstand  dafür,  dass  diese  Urkunde  nicht  zu  einer  andern  Zeit  ausgestellt ­
  worden  sein  kann,  als  in  welcher  die  beurkundete  Thatsache
und  vor  allein  auch  die  darin  erwähnte  eidliche  persönliche  Angelobung ­
  Adolfs  stattgefunden  hat:  Adolf  musste  die  Erfüllung  des
Vertrages  mit  vier  beeideten  Zeugen  verbürgen,  welche  gleichzeitig
mit  dem  Grafen  von  Nassau  ihre  Siegel  der  Urkunde  beisetzten.  Da
nun  kein  Grund  vorhanden  ist,  anzunehmen,  dass  die  verlorene  Originalurkunde ­
  die  Siegel  nicht  wirklich  an  sich  getragen  hätte,  so  ist
klar,  dass  die  Urkunde  nicht  erst  später  eine  kanzleimässige  Ausfertigung ­
  erhalten  haben  konnte,  wie  das  wohl  in  seltenen  Fällen
vorkommt;  Herr  Ennen  müsste  sonst  annehmen,  dass  zur  Ausfertigung ­
  und  Besiegelung  der  Urkunde  denn  doch  wieder  eine  besondere ­
  Tagfahrt  nöthig  gewesen  wäre  —  alles  Dinge,  welche  einer
hie  und  da  vorkommenden  notariellen  Kanzleigenauigkeit  zu  liebe  so
weit  führen  würden,  dass  wir  nicht  zu  sagen  vermöchten,  welche
            
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