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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

12  Siegel,  Über  einen  neuen  Vers,  den  Charak.  u.  d.  Entstehungsz.  etc.
tischen  Stellung  lag,  seine  Person  an  die  Stelle  der  kaiserlichen  Autorität ­
  zu  setzen“.  Gegen  diese  Beweisführung,  wobei  es  auf  blosse
Worte  ankömmt,  ist  nur  Eines  zu  erinnern,  was  ihr  freilich  den  ganzen ­
  Boden  entzieht.  Der  deutsche  Text  des  Fridericianischen  Gesetzes, ­
  auf  dessen  Wortlaut  die  Argumentation  sich  gründet,  hat  vielleicht ­
  zur  Zeit  der  Ausfertigung  des  Ottokar’schen  Landfriedens
noch  gar  nicht  existirt.  Der  Aufsatz  hat  übersehen,  dass  wir  das
Gesetz  vom  Jahre  1235  weder  in  der  Orginalübersetzung  selbst
noch  in  getreuen  Abschriften  derselben  besitzen,  dass  die  älteste  uns
erhaltene  Handschrift  einer  Übersetzung  erst  aus  der  Mitte  oder  gar
aus  dem  Ende  des  dreizehnten  Jahrhunderts  stammt.  S.  Pertz,  Monumenta
  hist.  Germ,  leges  II  p.  312,  571  und  Boehlau,  nove  constitutiones
  domini  Alberti.  1838  p.  XIV.  Was  aber  den  lateinischen  Text
des  Gesetzes  betrifft,  so  kann  er  nicht  dienen.  Er  lautet  an  der
betreffenden  Stelle:  si  vero  is,  in  cuins  marmm  treuge  date  sunt,
voluerit  veritati  testimonium  perhibere,  cogatur  a  iudice,  nisi
declaret  suam  ignorcmciam  sacramento,  alioqum  concictus  manum
amittat-Da
  die  weiteren  Ausführungen  mit  Inbegriff  derjenigen  über  die
Priorität  des  Rudolfinischen  Landfriedens  für  Österreich  zu  einer
Äusserung  nicht  nöthigen,  so  schliesst  hiermit  mein  Vortrag  ab.
            
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