12 Siegel, Über einen neuen Vers, den Charak. u. d. Entstehungsz. etc.
tischen Stellung lag, seine Person an die Stelle der kaiserlichen Autorität
zu setzen“. Gegen diese Beweisführung, wobei es auf blosse
Worte ankömmt, ist nur Eines zu erinnern, was ihr freilich den ganzen
Boden entzieht. Der deutsche Text des Fridericianischen Gesetzes,
auf dessen Wortlaut die Argumentation sich gründet, hat vielleicht
zur Zeit der Ausfertigung des Ottokar’schen Landfriedens
noch gar nicht existirt. Der Aufsatz hat übersehen, dass wir das
Gesetz vom Jahre 1235 weder in der Orginalübersetzung selbst
noch in getreuen Abschriften derselben besitzen, dass die älteste uns
erhaltene Handschrift einer Übersetzung erst aus der Mitte oder gar
aus dem Ende des dreizehnten Jahrhunderts stammt. S. Pertz, Monumenta
hist. Germ, leges II p. 312, 571 und Boehlau, nove constitutiones
domini Alberti. 1838 p. XIV. Was aber den lateinischen Text
des Gesetzes betrifft, so kann er nicht dienen. Er lautet an der
betreffenden Stelle: si vero is, in cuins marmm treuge date sunt,
voluerit veritati testimonium perhibere, cogatur a iudice, nisi
declaret suam ignorcmciam sacramento, alioqum concictus manum
amittat-Da
die weiteren Ausführungen mit Inbegriff derjenigen über die
Priorität des Rudolfinischen Landfriedens für Österreich zu einer
Äusserung nicht nöthigen, so schliesst hiermit mein Vortrag ab.