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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

rhn*  einen  neuen  Versuch  den  Charakter  und  die  Entstehungszeit  etc.  1  1

von  dritter  Seite  beigesetzt  worden  ist“,  S.  309.  Nach  einer  so  bestimmten ­
  Äusserung  erwartet  man,  dass  dem  Verfasser  des  Aufsatzes
die  Auffindung  des  Orginals  von  Ottokars  Gesetz,  worin  der  Zusatz
fehlt,  geglückt  sei.  Allein  statt  dieser  Mittheilung  folgt  eine  Erläuterung, ­
  welche  die  Bestimmtheit  zur  Möglichkeit  herabdriickt,  um
letztere  dann  wieder  zur  Wahrscheinlichkeit  zu  erheben.  „Diese
Beisetzung  eines  mit  dem  Vorangegangenen  —  sagt  der  Aufsatz
S.  309  —  nicht  ganz  logisch  zusammenpassenden  Rechtssatzes  kann
ebenso  gut  dem  Verfasser  des  Landfriedens  Ottokars,  als  dem  Compilator
  des  Landrechtes  zur  Last  gelegt  werden  (dagegen  war  eben
der  verschwiegene  Grund  gerichtet);  für  Ersteres  spricht  sogar  der
Wahrscheinlichkeitsgrund,  dass  dies  der  einzige  Fall  wäre,  in  welchem ­
  das  Landrecht  an  wortgetreue  Ausschreibungen  von  Gesetzesstellen ­
  einen  selbständigen  Zusatz  gemacht  hätte.“  Übrigens  glaubt
der  Verfasser  auch  einen  directen  Beweis  für  die  Priorität  des  Landfriedens ­
  gefunden  zu  haben.  Während  nämlich  das  Friedensgesetz
von  1235  an  einer  Stelle  „bei  des  keisers  hu  Iden“  schrieb  und  von
dem  „heiser“  redete,  ständen  im  Ottokar’schen  Landfrieden  und  den
beiden  Artikeln  des  Landrechtes  an  der  entsprechenden  Stelle  die
Worte:  „uns“  und  „bei  unsern  hulden“.  Hieran  wird  dann  folgende
Argumentation  geknüpft  S.  309,  310:  „Wäre  diese  Landrechts-Stelle
  aus  dem  Fridericianischen  Landfrieden  abgeschrieben  worden,
so  bliebe  es  ganz  unerklärt,  wie  der  Verfasser,  der  ja  nach  den  Ein.
gangsworten  des  Artikels  bestehendes  Gewohnheitsrecht  darstellen
wollte,  die  Worte:  „des  keisers“  und  „dem  heiser“  in  die  erste  Person ­
  „uns“  umwandeln  konnte,  anstatt  dieselben  unverändert  zu  lassen,
wie  dies  der  Redeweise  in  RI 1  und  HI 2  entsprechen  würde,  oder  „des
Landesherrn“  an  die  Stelle  zu  setzen.  Die  erste  Person  in  diesem
Landrechtsartikel  erklärt  sich  eben  nur  daraus,  dass  in  dem  bei  Abfassung ­
  des  Landrechtes  vorgelegenen  Gesetze  dieses  „uns“  bereits
gestanden  habe  und  gedankenlos  nachgeschrieben  worden  sei.  Es
muss  demnach  dem  Landrechts-Verfasser  bei  dem  Ausscbreiben  dieses ­
  Artikels  der  entsprechende  §.  des  Ottokar’schen  Friedensgesetzes, ­
  in  welchem  der  Ausdruck  „uns“  bereits  vorkommt,  Vorgelegen
sein.  Dass  das  Ottokar’sche  Gesetz  hingegen  die  Worte  „des  Kaisers“ ­
  u.  s.  w.  in  seiner  Vorlage,  dem  Landfrieden  a.  1235,  in  „uns“
verwandelt  habe,  ist  ganz  erklärlich,  weil  Ottokar  in  diesem  Gesetze
stets  in  der  ersten  Person  sprechend  erscheint  und  es  in  seiner  poli-
            
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