rhn* einen neuen Versuch den Charakter und die Entstehungszeit etc. 1 1
von dritter Seite beigesetzt worden ist“, S. 309. Nach einer so bestimmten
Äusserung erwartet man, dass dem Verfasser des Aufsatzes
die Auffindung des Orginals von Ottokars Gesetz, worin der Zusatz
fehlt, geglückt sei. Allein statt dieser Mittheilung folgt eine Erläuterung,
welche die Bestimmtheit zur Möglichkeit herabdriickt, um
letztere dann wieder zur Wahrscheinlichkeit zu erheben. „Diese
Beisetzung eines mit dem Vorangegangenen — sagt der Aufsatz
S. 309 — nicht ganz logisch zusammenpassenden Rechtssatzes kann
ebenso gut dem Verfasser des Landfriedens Ottokars, als dem Compilator
des Landrechtes zur Last gelegt werden (dagegen war eben
der verschwiegene Grund gerichtet); für Ersteres spricht sogar der
Wahrscheinlichkeitsgrund, dass dies der einzige Fall wäre, in welchem
das Landrecht an wortgetreue Ausschreibungen von Gesetzesstellen
einen selbständigen Zusatz gemacht hätte.“ Übrigens glaubt
der Verfasser auch einen directen Beweis für die Priorität des Landfriedens
gefunden zu haben. Während nämlich das Friedensgesetz
von 1235 an einer Stelle „bei des keisers hu Iden“ schrieb und von
dem „heiser“ redete, ständen im Ottokar’schen Landfrieden und den
beiden Artikeln des Landrechtes an der entsprechenden Stelle die
Worte: „uns“ und „bei unsern hulden“. Hieran wird dann folgende
Argumentation geknüpft S. 309, 310: „Wäre diese Landrechts-Stelle
aus dem Fridericianischen Landfrieden abgeschrieben worden,
so bliebe es ganz unerklärt, wie der Verfasser, der ja nach den Ein.
gangsworten des Artikels bestehendes Gewohnheitsrecht darstellen
wollte, die Worte: „des keisers“ und „dem heiser“ in die erste Person
„uns“ umwandeln konnte, anstatt dieselben unverändert zu lassen,
wie dies der Redeweise in RI 1 und HI 2 entsprechen würde, oder „des
Landesherrn“ an die Stelle zu setzen. Die erste Person in diesem
Landrechtsartikel erklärt sich eben nur daraus, dass in dem bei Abfassung
des Landrechtes vorgelegenen Gesetze dieses „uns“ bereits
gestanden habe und gedankenlos nachgeschrieben worden sei. Es
muss demnach dem Landrechts-Verfasser bei dem Ausscbreiben dieses
Artikels der entsprechende §. des Ottokar’schen Friedensgesetzes,
in welchem der Ausdruck „uns“ bereits vorkommt, Vorgelegen
sein. Dass das Ottokar’sche Gesetz hingegen die Worte „des Kaisers“
u. s. w. in seiner Vorlage, dem Landfrieden a. 1235, in „uns“
verwandelt habe, ist ganz erklärlich, weil Ottokar in diesem Gesetze
stets in der ersten Person sprechend erscheint und es in seiner poli-