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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

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Siegel

König  von  Böhmen  aber  hatte  festgesetzt:  swelch  lierre  sin  stat  oder
sin  burch  bauwen  welle,  oder  dehaein  ander  bowe  tuen  teil,  der
sol  daz  tuen  mit  sinem  gute  oder  mit  siner  leute  gut,  niht  von
der  landlute  gut.  Swer  darüber  deliain  zol  oder  dehain  ungelt
nimpt  in  dehain  stat  oder  auf  dehain  strazze,  über  den  sol  man
richten  sam  über  ahnen  slrazzrauber,  ferner:  iz  sol  auch  nieman
dehain  veste  bowen,  der  niht  hat  drizzech  pfunt  geltes  vmb  dieselben ­
  veste.  Ist  aber  deheinniu  darüber  gebawen,  di  sol  man
brechen.  Und  dieselben  Bestimmungen  enthält  unser  Entwurf
XXXIV 2 :  wir  wellen  und  gepieten,  das  niemant  ein  purckch  oder
veste  paue,  (1)  er  habe  vmb  die  vest  XXXtl.  gelts  und  (2)  sol  auch
pawen  gar  an  der  lantleut  schaden,  folglich,  wiederhole  ich,  kann
dieser  Entwurf  unmöglich  in  den  Zeiten  der  Herrschaft  Rudolfs  in
Österreich  entstanden  sein.  Dagegen  erklärt  der  Aufsatz  nach  seiner
unglücklichen  Ausführung  über  das  Burgenrecht  bereits  S.  307:  „so
wären  wir  denn  zu  dem  negativen  Resultate  gekommen,  dass  Siegel’s
Beweisführung  nicht  geeignet  ist,  die  Zeit  der  Entstehung  des  Landrechtes ­
  festzustellen.  Der  weiteren  Gründe,  welche  die  Sitzungsberichte ­
  für  das  Jahr  1237  geltend  gemacht,  wird  gar  nicht  gedacht,
dass  der  Kaiser  von  allen  Seiten  um  die  Bestätigung  des  hergebrachten ­
  Rechtes  erfolgreich  angegangen  wurde,  ferner  dass  man  hierbei
das  Recht  zu  Herzog  Leopold’s  Zeiten  als  Grundlage  für  die  Bestätigung ­
  nahm,  sowie  endlich,  dass  die  Landherren  später  auf  das  Recht
sich  beriefen,  welches  Kaiser  Friedrich  dem  Lande  hätte  gelassen
und  gegeben.
Der  Entgegnung  bleibt  noch  ein  Punkt  in  den  Erörterungen  des
Aufsatzes  zu  besprechen,  nämlich  das  wechselseitige  Verhältniss  zwischen ­
  den  Urkunden  des  Landrechtes  und  dem  Ottokar’schen  Friedensgesetze ­
  vom  Jahre  1251.  Dieselben  weisen  in  einem  dem
Reichsfriedensgesetze  vom  Jahre  1235  entnommenen  Artikel  einen
ganz  eigenthümlichen  Zusatz  auf,  und  aus  zwei  Gründen  dünkte  es
den  Sitzungsberichten  wahrscheinlich,  dass  dieser  Zusatz  bei  der
Aufzeichnung  des  Rechtes  gemacht,  in  dem  Entwürfe  nicht  getilgt
wurde  und  aus  dieser  Urkunde  in  Ottokars  Gesetz  gekommen  sei.
Von  den  beiden  Wahrscheinlichkeitsgründen  wurde  der  eine  nicht
einmal  erwähnt,  der  andere  fand  Zustimmung;  aber  „diese  ganz
richtige  Bemerkung  Siegel’s  findet  ihre  ausreichende  Erklärung  darin,
dass  dieser  Zusatz  dem  §.  des  Landfriedens  von  1251  nachträglich
            
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