10
Siegel
König von Böhmen aber hatte festgesetzt: swelch lierre sin stat oder
sin burch bauwen welle, oder dehaein ander bowe tuen teil, der
sol daz tuen mit sinem gute oder mit siner leute gut, niht von
der landlute gut. Swer darüber deliain zol oder dehain ungelt
nimpt in dehain stat oder auf dehain strazze, über den sol man
richten sam über ahnen slrazzrauber, ferner: iz sol auch nieman
dehain veste bowen, der niht hat drizzech pfunt geltes vmb dieselben
veste. Ist aber deheinniu darüber gebawen, di sol man
brechen. Und dieselben Bestimmungen enthält unser Entwurf
XXXIV 2 : wir wellen und gepieten, das niemant ein purckch oder
veste paue, (1) er habe vmb die vest XXXtl. gelts und (2) sol auch
pawen gar an der lantleut schaden, folglich, wiederhole ich, kann
dieser Entwurf unmöglich in den Zeiten der Herrschaft Rudolfs in
Österreich entstanden sein. Dagegen erklärt der Aufsatz nach seiner
unglücklichen Ausführung über das Burgenrecht bereits S. 307: „so
wären wir denn zu dem negativen Resultate gekommen, dass Siegel’s
Beweisführung nicht geeignet ist, die Zeit der Entstehung des Landrechtes
festzustellen. Der weiteren Gründe, welche die Sitzungsberichte
für das Jahr 1237 geltend gemacht, wird gar nicht gedacht,
dass der Kaiser von allen Seiten um die Bestätigung des hergebrachten
Rechtes erfolgreich angegangen wurde, ferner dass man hierbei
das Recht zu Herzog Leopold’s Zeiten als Grundlage für die Bestätigung
nahm, sowie endlich, dass die Landherren später auf das Recht
sich beriefen, welches Kaiser Friedrich dem Lande hätte gelassen
und gegeben.
Der Entgegnung bleibt noch ein Punkt in den Erörterungen des
Aufsatzes zu besprechen, nämlich das wechselseitige Verhältniss zwischen
den Urkunden des Landrechtes und dem Ottokar’schen Friedensgesetze
vom Jahre 1251. Dieselben weisen in einem dem
Reichsfriedensgesetze vom Jahre 1235 entnommenen Artikel einen
ganz eigenthümlichen Zusatz auf, und aus zwei Gründen dünkte es
den Sitzungsberichten wahrscheinlich, dass dieser Zusatz bei der
Aufzeichnung des Rechtes gemacht, in dem Entwürfe nicht getilgt
wurde und aus dieser Urkunde in Ottokars Gesetz gekommen sei.
Von den beiden Wahrscheinlichkeitsgründen wurde der eine nicht
einmal erwähnt, der andere fand Zustimmung; aber „diese ganz
richtige Bemerkung Siegel’s findet ihre ausreichende Erklärung darin,
dass dieser Zusatz dem §. des Landfriedens von 1251 nachträglich