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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 55. Band, (Jahrgang 1867)

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Siegel

Reeension  des  Landrechtes,  deren  Vorhandensein  allein  genügt,  um
Siegel’s  Hypothese  fallen  zu  machen.“  Auf  diesen  so  bestimmten
Ausspruch  und  seine  Begründung  begnüge  ich  mich  zu  erwiedern,
dass  jene  Notiz  bei  Kurz  wie  die  entsprechende  der  Wiener  Jahrbücher ­
  Bd.  39  (1827)  Anzeigeblatt  S.  13  unrichtig  ist,  dass  die
von  Stephan  Lichtblau  an  Kurz  gesandte  Hohenfurther  Handschrift
gleich  den  übrigen  bekannten,  wenn  auch  noch  nicht  gedruckten
Manuscripten  eben  das  s.  g.  Leopoldinische  Landrecht  enthält,  und
dass  es  also  allerdings  nur  „zwei  Bearbeitungen  des  Landrechtes“ ­
  gibt.
Im  Folgenden,  wo  die  in  den  Sitzungsberichten  versuchte  Begründung ­
  von  der  Entstehungszeit  der  beiden  Urkunden  bekämpft
wird,  hat  sich  der  Aufsatz,  was  natürlich  von  bestimmendem  Einflüsse
auf  den  Gegenbeweis  sein  musste,  solche  Missverständnisse  in  der
Auffassung  der  Beweisgründe  zu  Schulden  kommen  lassen,  dass  es
nothwendig  ist,  die  Gründe  wörtlich  zu  wiederholen,  wie  sie  in  der
Abhandlung  geltend  gemacht  worden  sind.  Darnach  lassen  sich  dann
die  Beweissätze  feststellen,  welche  zur  Widerlegung  geeignet  gewesen ­
  wären.
Wenn  die  Sitzungsberichte  S.  114  behauptet  haben:  „es  tritt
hervor,  dass  derjenige  der  setzt  und  gebietet  oder  will  und  gebietet
ein  anderer  als  der  Landesherr  ist“  und  zur  Vergleichung  der  vier
wörtlich  mitgetheilten  Satzungen  auffordern,  so  hätte  der  gegnerische
Aufsatz  zur  Widerlegung  solche  Sätze  Vorbringen  müssen,  wo
zweifellos  einer  in  der  ersten  Person  unmittelbar  darauf  sich  selbst
in  der  dritten  Person  etwas  gebietet.  Statt  dessen  verweist  der  Aufsatz
S.  302  auf  III 2  =  III 1 ,  wovon  schon  die  auf  der  zuvor  genannten ­
  Seite  vorsorglich  beigefügte  Note  1  hätte  abhalten  sollen,  und
führt  S.  303  einige  Sätze  aus  Gunstbriefen  Leopold's  V.  und  Leopold’s
  VI.  an,  wo  ohne  unmittelbar  voraufgegangenes  Gebot  in  der
Folge  statt  wir  oder  uns  der  Landesherr  und  Herzog  gesetzt  ist 1 ).

0  Die  Bemerkungen,  welche  der  Aufsatz  S.  303  gegen  die  Folgerungen  der  Sitzungsberichte ­
  aus  XXXII 3  macht,  bedürfen  nach  den  früheren  Auseinandersetzungen ­
  keiner  weiteren  Entgegnung.  Nur  auf  die  Schlusssätze—  „es  ist  auch  noch  die
Frage,  ob  dieses  Gesetz  von  einem  deutschen  Könige  herrührt.  Ich  sehe  wenigstens ­
  nicht  ein,  warum  es  nicht  ebenso  gut  ein  Ottokar'sches  Gesetz  gewesen  sein
kann.  Ottokar  war  zwar  für  Österreich  nur  Herzog,  dass  er  aber  in  seiner  Eigenschaft ­
  als  solcher  von  seiner  königlichen  Gewalt  sprach,  ist  urkundlich  nach-
            
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