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Siegel
Reeension des Landrechtes, deren Vorhandensein allein genügt, um
Siegel’s Hypothese fallen zu machen.“ Auf diesen so bestimmten
Ausspruch und seine Begründung begnüge ich mich zu erwiedern,
dass jene Notiz bei Kurz wie die entsprechende der Wiener Jahrbücher
Bd. 39 (1827) Anzeigeblatt S. 13 unrichtig ist, dass die
von Stephan Lichtblau an Kurz gesandte Hohenfurther Handschrift
gleich den übrigen bekannten, wenn auch noch nicht gedruckten
Manuscripten eben das s. g. Leopoldinische Landrecht enthält, und
dass es also allerdings nur „zwei Bearbeitungen des Landrechtes“
gibt.
Im Folgenden, wo die in den Sitzungsberichten versuchte Begründung
von der Entstehungszeit der beiden Urkunden bekämpft
wird, hat sich der Aufsatz, was natürlich von bestimmendem Einflüsse
auf den Gegenbeweis sein musste, solche Missverständnisse in der
Auffassung der Beweisgründe zu Schulden kommen lassen, dass es
nothwendig ist, die Gründe wörtlich zu wiederholen, wie sie in der
Abhandlung geltend gemacht worden sind. Darnach lassen sich dann
die Beweissätze feststellen, welche zur Widerlegung geeignet gewesen
wären.
Wenn die Sitzungsberichte S. 114 behauptet haben: „es tritt
hervor, dass derjenige der setzt und gebietet oder will und gebietet
ein anderer als der Landesherr ist“ und zur Vergleichung der vier
wörtlich mitgetheilten Satzungen auffordern, so hätte der gegnerische
Aufsatz zur Widerlegung solche Sätze Vorbringen müssen, wo
zweifellos einer in der ersten Person unmittelbar darauf sich selbst
in der dritten Person etwas gebietet. Statt dessen verweist der Aufsatz
S. 302 auf III 2 = III 1 , wovon schon die auf der zuvor genannten
Seite vorsorglich beigefügte Note 1 hätte abhalten sollen, und
führt S. 303 einige Sätze aus Gunstbriefen Leopold's V. und Leopold’s
VI. an, wo ohne unmittelbar voraufgegangenes Gebot in der
Folge statt wir oder uns der Landesherr und Herzog gesetzt ist 1 ).
0 Die Bemerkungen, welche der Aufsatz S. 303 gegen die Folgerungen der Sitzungsberichte
aus XXXII 3 macht, bedürfen nach den früheren Auseinandersetzungen
keiner weiteren Entgegnung. Nur auf die Schlusssätze— „es ist auch noch die
Frage, ob dieses Gesetz von einem deutschen Könige herrührt. Ich sehe wenigstens
nicht ein, warum es nicht ebenso gut ein Ottokar'sches Gesetz gewesen sein
kann. Ottokar war zwar für Österreich nur Herzog, dass er aber in seiner Eigenschaft
als solcher von seiner königlichen Gewalt sprach, ist urkundlich nach-