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tere Erkundigungen nach Weisthümern in der Umgebung dieser
Stadt erwiesen sich resultatlos.
Zu Br ixen fand Referent bei dem um die vaterländische Geschichte
hochverdienten Regens G. T i n k h au s e r „das Rechtshuch von
Vahrn.“ Pergament, 12 Blätter in Folio. 15. Jahrhundert. (Vergl.
Pfeiffer S. 20 und 25.)
Bl. I2 h von jüngerer Hand: „Dise zwen Punkte seind aus dem
Vertrag, so anno 1572 zwischen den Salernern, Pfefferbergern vnd
Veltthurnern wegen der zwischen inen der Waldungen in Schalders
halben damal geschwebten Stritigkhait aufgericht, gezogen vnd alher
gesetzt worden.“ Dies Weisthum, so wie das Stadtrecht von Brixen,
hat Professor T h e o d o r M a y r h of e r, der den Weisthümerforschungen
die wärmste Theilnahme schenkt und seine Unterstützung freundlichst
zugesagt hat, indessen im Geschichtsfreunde, I. Jalirg., S. 197 — 291,
veröffentlicht. Der Ausflug in das Thal Lüsen wurde unterlassen, da
genannter Herr Professor das Liisener Rechtsbuch in derselben Zeitschrift
nächstens veröffentlichen wird. In Klausen war Herr
Walnöfer, k. k. Beamter, an den Referent als den Bestkundigen
gewiesen war, beide Mal abwesend, weshalb die Forschung dort
vertagt wurde.
InCastelruth fand sich kein Dorfrecht vor, jedoch sind mehrere
S e i s e r Al m rechte vorhanden.
ft, Pergament, 12 Blätter in 4°.
„Das seindt die Albenrecht, als das Comain vnd die alten
gedencken.“
12. Bl. „Am ain vnd zwainzigisten Tag Apprilis im funffzehenhundert
drey vnd neunzigsten jar.“
b. Seiser Albenordnung bestätigt von K. Leopold am 21. Juli 1619.
Pergament in Folio.
c. Dieselbe bestätigt von Carl VI. am 27. Mai 1716. Pergament.
d. Dieselbe bestätigt von Maria Theresia am 12. Juni 1742. Pergament.
e. Dieselbe bestätigt von Joseph II. am 29. Dez. 1785. Pergament.
f. Bestätigungsbrief derselben von Franz II. vom 9. November
1792.
In Völs konnte Referent kein Weisthum entdecken, da nach Versicherungen
alle alten Briefe verbrannt sein sollen. Herr Ludwig
Ts c h u r t s c h e n t h a 1 e r, Cooperator daselbst, versprach weitere Nach-