Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 54. Band, (Jahrgang 1866)

Uber  die  in  Tirol  angestellten  Weisthümer-Forschungen.

145

Ried  vnd  Pergen  als  iren  mith  Verwohnten  des  ganczen  Oblays
dasselbs  der  Herrschaft  vnd  Gericht  Hertenberg  des  alten  löblichen ­
  gebrauchs  vnd  herkhombens  aus  obligender  getrungnen
Ehehaft  noth  vnd  vmb  merer  nutzperlichen  Bestendigkheit  dise
nachvolgende  Ehehaft  vnd  Urtel  darynnen  begriffen,  frey  willkhirlichen
  vnd  wohlbedäehtlichen  fir  Sy  vnd  all  ir  jedes  erben
vnd  nachkhomben  beratschlagt,  firgenomben,  entliehen  mit  ainander
  bewilligt  vnd  beschlossen  etc.“
In  Oberhofen,  Polling,  Flaurling  undlnzing  fand  Referent ­
  kein  Weisthum  vor,  dagegen  wurde  die  „Ehehafftordnung  für  das
Gericht  Hertenberg,“  (Papier.  10  Blätter  in  4°.)  später  nachgesandt.
Obwohl  der  Lederdeckel  die  Jahreszahl  1658  trägt,  gehört  die  Handschrift ­
  erst  dem  Ende  des  vorigen,  oder  dem  Anfang  des  jetzigen
Jahrhunderts  an.
„Erstens  ist  alles  Schwören,  Fluchen,  Schelten  und  die  Gotteslästerung ­
  hey  hocher  Straf  verpoteri.“
Am  vierten  September  unternahm  Referent  einen  achttägigen
Ausflug  ins  Eisackthal,  der  wohl  wegen  der  damaligen  sehr  bewegten
Verhältnisse  nicht  die  gewünschte  Ausbeute  gab.
In  Sterzingen  fand  Referent  in  dem  „Buch  der  freyhait  vnd
genaden,  so  dann  von  allen  fürsten  der  herschaft  ze  Tyrol  der  stat
ze  Sterzingen  verliehen  vnd  gehen  sint  worden“  (Papierhandschrift
aus  dem  15.  Jahrhundert,  49  Blätter  in  4°.).
«.  „dy  recht  vnd  alt  gewonhait  der  stat  ze  Sterzing“  Bl.  34—45.
(Vergl.  Pfeiffer  S.  25).
„Item  des  ersten,  wann  ain  herr  oder  furst  zw  dem  lande
chumbt  etc.“
b.  „Hienach  stent  geschriben  dy  lantgesetzt,“  Bl.  45 1 ’—49\
„Am  ersten,  wer  aigen  rauch  hat  vnd  nicht  an  die  pannpruck
  chumbt,  der  ist  vervallen  vmb  v
Beide  befinden  sich  in  der  gleichzeitigen  Papierhandschrift
(17  Blätter  in  4 U .),  die  beginnt:  „Item  das  ist  der  lantbrief,  den  vns
vnsere  genedige  herschaft  geben  hat  lant  vnd  laiiten,  wie  sy  sich  halten ­
  sollen  oder  wes  yderman  gen  dem  andern  schuldig  sey“:  „Die
recht  vnd  alt  gut  gewohnhait“  Bl.  6  =  14%  die  lantgesetzt  Bl.  14' 1  bis
17  b.  Dem  Herrn  Bürgermeister  Waitzinger  sei  hier  der  Dank  für
sein  freundlichstes  Entgegenkommen  öffentlich  ausgesprochen.  Wei-Sitzb.
  d.  phil.-hist.  Ci.  LIV.  Bd.  II.  Hit.  10
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.