Uber die in Tirol angestellten Weisthümer-Forschungen.
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Ried vnd Pergen als iren mith Verwohnten des ganczen Oblays
dasselbs der Herrschaft vnd Gericht Hertenberg des alten löblichen
gebrauchs vnd herkhombens aus obligender getrungnen
Ehehaft noth vnd vmb merer nutzperlichen Bestendigkheit dise
nachvolgende Ehehaft vnd Urtel darynnen begriffen, frey willkhirlichen
vnd wohlbedäehtlichen fir Sy vnd all ir jedes erben
vnd nachkhomben beratschlagt, firgenomben, entliehen mit ainander
bewilligt vnd beschlossen etc.“
In Oberhofen, Polling, Flaurling undlnzing fand Referent
kein Weisthum vor, dagegen wurde die „Ehehafftordnung für das
Gericht Hertenberg,“ (Papier. 10 Blätter in 4°.) später nachgesandt.
Obwohl der Lederdeckel die Jahreszahl 1658 trägt, gehört die Handschrift
erst dem Ende des vorigen, oder dem Anfang des jetzigen
Jahrhunderts an.
„Erstens ist alles Schwören, Fluchen, Schelten und die Gotteslästerung
hey hocher Straf verpoteri.“
Am vierten September unternahm Referent einen achttägigen
Ausflug ins Eisackthal, der wohl wegen der damaligen sehr bewegten
Verhältnisse nicht die gewünschte Ausbeute gab.
In Sterzingen fand Referent in dem „Buch der freyhait vnd
genaden, so dann von allen fürsten der herschaft ze Tyrol der stat
ze Sterzingen verliehen vnd gehen sint worden“ (Papierhandschrift
aus dem 15. Jahrhundert, 49 Blätter in 4°.).
«. „dy recht vnd alt gewonhait der stat ze Sterzing“ Bl. 34—45.
(Vergl. Pfeiffer S. 25).
„Item des ersten, wann ain herr oder furst zw dem lande
chumbt etc.“
b. „Hienach stent geschriben dy lantgesetzt,“ Bl. 45 1 ’—49\
„Am ersten, wer aigen rauch hat vnd nicht an die pannpruck
chumbt, der ist vervallen vmb v
Beide befinden sich in der gleichzeitigen Papierhandschrift
(17 Blätter in 4 U .), die beginnt: „Item das ist der lantbrief, den vns
vnsere genedige herschaft geben hat lant vnd laiiten, wie sy sich halten
sollen oder wes yderman gen dem andern schuldig sey“: „Die
recht vnd alt gut gewohnhait“ Bl. 6 = 14% die lantgesetzt Bl. 14' 1 bis
17 b. Dem Herrn Bürgermeister Waitzinger sei hier der Dank für
sein freundlichstes Entgegenkommen öffentlich ausgesprochen. Wei-Sitzb.
d. phil.-hist. Ci. LIV. Bd. II. Hit. 10