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Z i n g e r 1 e
Bl. 8\ „Vermerkt der Herrschaft Kueffstain gepot vnd verpot
iärlich auf den Eheliafttädingen in otfen vnd besetzten Schrannen zu
verlesen vnd zu gebieten, wie von Alter herkomen.“ Bl. 8 b —37 b .
Bl. 38“. „In Ebser Schrannen zu lesen.“
Bl. 38 b . „Zu Langkampfen zu verlesen.“
Bl. 48 b . „Vnd hat Burgermaister vnd rath zum Ebbserischen
Tading des 1614 Jahres mit der fürstlichen Confirmation nachvolgender
Punkten zu verlesen begert, weilen aber dieselben Artikel
mererntbails vornen in den Herrschaftsgepoten vnd Verpoten, riickkomen
ist, es ausser der frl. Confirmation weiter zu lesen vnterlassen
worden, vnd seint die angedeuten Artikl des Inhalts“ etc.
Im Juni d. J. begab sich der Gefertigte nach Jenbach, wo er
kein Weistbum vorfand, dagegen fand er in Wiesing eineDorfordnung
vom J. 1676. Pergament in Fol. „Dorfordnung durch ain ersambe
Nachperschaft vnd Söldner zer Wising, in der Herrschaft Botenburg
sessig, aufgericht.“— Am Ende: „Geschehen den achtzehenden Tag
Monats Augusty nach Christi gebürt im sechzechen hundert sechs
vnd sibenzigisten Jahr.“ Zudem wurde Referenten von Gemeindeangehörigen
berichtet, dass Wiesing eine Waldordnung besitze, die
von Karl dem Grossen (!) herrühre. Da „dieser Brief“ damals ausgeliehen
war, konnte Referent keine Einsicht nehmen. Ergiebiger für
die Forschung war ein Ausflug ins Oberinntlial bis Silz. In der Dorftruhe
ii\Untermiemin gen fand Referent: „DerNachperschaften zu
Vndtermiemingen vnd Fiecht auf Miembingerperg new aufgerichte
Ehehaft vnd Ordnung“ Papier in Kleinfolio.
Am Ende: „Beschehen den aindliften tag MonatsSeptembris nach
Cristi gebürt im sechzchenhundert achtzehenten Jar.“
Im Stifte Stams, dessen hochw. Herrn Conventualen Referent
das freundlichste Entgegenkommen für seine Forschungen nachrühmen
muss, fand sich: „Alte Ehhaft vnd Bavthadigung von Stamms. Mit
einer anhangenden Wahlordnung vom Jahre 1538 vnd einem Zvsatz
vom Jahre 1586“. Pergament, 14 Blätter in 4°.
«. „Vermerkt die pawteding gegen vnsern vmbsessen. Lieben Nachpaurn,
alsdann jeglicher her nach gewonhait zu minsten ainest