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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 54. Band, (Jahrgang 1866)

Über  die  in  Tirol  angestellten  Weisthiimer-Forschungen.  141
„Dorfordnungsconfirmation  in  Ober-  vnd  Vntermaiss,  Labers,
Hagenach  vnd  Freyenberg.  30.  August  1683.“
Bl.  2\  „Vnd  soll  erstens  jährlich  an  St.  Peterstuel-Feirtag,  so
in  neuem  Kalender  den  22.  Februar  fallt,  oder  am  negsten  Sonntag
darauf  zu  vnser  lieben  Frauen  in  Untermais  durch  den  Veldsoltner
in  Obermaiss  öffentlich  beruefft  werden,  das  am  negsten  Sontag  nach
solcher  berueffung  beym  Dorfmaister  oder  aber,  wan  es  beym  Dorfmaister
  nit  beschiecht,  beym  wiirth  an  den  gazzen  doselbst,  wo  es  den
Bau(ren),  denen  mehristen  noch  im  Ausschuss  befindend,  so  ain  Dorfmaister ­
  zu  befragen  hat,  belieblich  sein  möchte,  das  Dorfrecht  angestelt
  sei“  p.  32.  „Beschehen  zu  Ynsprugg  den  16.  July  1683.“
3.  Pfunds.
Sign.  Pestarchiv  XVI.  63.  Papier,  4  Blätter  in  Fol.  —  „Das  erste
enthält  den  ersten  und  letzten  Artikel  der  alten  Gerichts-Ehehaft  zu
Pfunds
„Von  Cristi  vnsers  lieben  Herrn  gebürt  dreizechenhundert  vnd
darnach  in  dem  dritten  iar.“  Nach  dem  Abdrucke  bei  Rapp  von  Prof.
Dr.  Pfeiffer  verzeichnet,  S.  26.
4.  K  u  fs  t  e  i  n.
Sign.  Nr.  8  ad  V.  Papier,  90  Blätter.  Der  Codex  enthält  verschiedene ­
  die  Stadt  Kufstein  und  deren  Umgebung  betreffende  Actenstücke
  in  Abschrift.
Bl.  1.  „Zu  wissen  sey  meniglich,  das  von  alter  Herkomen  des
Gerichts  Kuefstain  offne  Ehehaft-Täding  mit  Verlesung  der  .sonderbar ­
  nach  vnd  nach  abgegangenen  Kaiser,  König,  Fürstlicher,  auch
aber  österreichischer  Regiments-  vnd  Camerbevelch,  sowol  der
Herrschaft  Gepot  vnd  Verpot,  wie  hernach  merers  zu  verneinen,  järlich
  in  der  andern  Fastenwochen  Reminiscere  in  allen  dreyen  Hauptschrannen, ­
  als  am  Montag  zw  Ebbs,  Erchtag  zw  Kirchpichl  vnd
Mitwoch  zw  Langkampfen  mit  nachfolgender  Ordnung  gehalten
worden.“
„Das  nemblichen  fürs  erst  solches  Täding  durch  die  Ambtleut
  von  ehe  bey  allen  Gottesheusern  vnd  sonderlichen  den  sechs
Pfarrkirchen  im  Gericht  öffentlich  auf  drey,  vierzechen  vnd  drey  tag
berueffen  werden  muess“  etc.
            
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