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M a a s s e n
de canonibus sententiae tantum ex libro Bracaremis Martini episcopi
de diversis co)iciliis. Es ist dies die Inscription des ersten
Stückes der Abbreviation griechischer, spanischer, gallischer Concilien
und päpstlicher Decretalen, die Mansi nach dem Cod. Luc. 490 und
die Ballerini nach dem Cod. Veron. LXI. beschrieben haben. Nach
den weiteren Angaben Arevalo’s scheint diese Abbreviation selbst
hier enthalten zu sein. Dann folgen f. 41 Excerpte aus Theodorus
und Cummeanus und die sog. Praecepta S. Petri, ein apokryphes
Schreiben des heil. Clemens (JafFe X.). Endlich das römische Concil
unter Bonifacius II. v. J. 531 mit der sog. Collectio Thessalonicensis.
Die Ballerini hatten Kunde von dieser Handschrift durch eine
Notiz in dem Cod. Barber. 3386 von der Hand Lucas Holsten’s. Sie
haben aber vergeblich nach ihr gesucht. Neuerdings ist sie von
Herrn Professor Thiel für die in der Collectio Thessalonicensis enthaltenen
Decretalen benützt worden.
* Cod. 5845 in langobardischer Schrift nach den Ballerini u. a,
Ballerinii De ant. coli. can. P. III. c. I. n. 5, c. II. n. 3, c. III.
Cacciari 1. c. p. LXVII.
Die Handschrift ist zu Anfang defect. Sie beginnt mit c. 245
des ßreviarium zur Concordia canonum des Cresconius. Darauf folgt
die reine Sammlung des Dionysius, die indess wegen Fehlens einiger
Blätter erst im Rubrikenverzeichniss zum ersten Theil, mit der Rubrik
des c. 16 von Nicäa, beginnt. Die Zusätze zur Sammlung des Dionysius,
die der Hadriana nach ihrem chronologischen Verhältniss einverleibt
sind, bilden hier einen Anhang in folgender Ordnung: Die
drei Concilien unter Symmachus; die Decrete des Hilarus, Simplicius
und Felix mit voraufgehendem Rubrikenverzeichniss; das Schreiben
Leo’s an die afrikanischen Bischöfe; das Schreiben des Zosimus an
seine in Ravenna befindlichen Presbyter. Nun folgt ein Verzeichniss
in 79 Nummern, darauf die Stücke des Verzeichnisses selbst.
N. 1—5 sind die Decreta Hormisdae und die Constituta Gregorii
junioris, wie sie in der Hadriana Vorkommen, N. 6—76 sind die
Stücke der Sammlung, die von den Ballerini die Collectio additionum
Dionysii genannt wird, und N. 77—79 die von den Ballerini 1. c.
P. III. c. III. i. f. angeführten Stücke. Da das erste unter diesen dem
Jahre 809 artgehört, so ist der Codex jedenfalls nicht vor dem
9- Jahrhundert geschrieben. Am Schluss steht von späterer Hand ein