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Müsse n
mir geleistet haben. Um meine Nachforschungen planmässig zu machen,
musste ich daher vor allem festzustellen suchen, was als sicherer
Besitzstand schon zu betrachten ist. Ich habe in möglichster Vollständigkeit
die Nachrichten zu sammeln gesucht, welche über die in
den verschiedenen Bibliotheken Europa’s befindlichen Handschriften
des canonischen Rechts existiren. Diese Nachrichten sind von höchst
ungleichem Werthe. In vielen Fällen sind sie nur geeignet, ein Motiv
zu weiteren Nachforschungen zu bieten, in andern gewähren sie denjenigen
Grad der Einsicht und Sicherheit, der es — für den Zweck
meines Unternehmens — gestattet, sich bei ihnen zu beruhigen.
Ich habe geglaubt, dass es nicht ohne Nutzen sein werde, die
auf diese Weise gewonnenen Ergebnisse mit den Berichten über das
selbst Gesehene zu einem Ganzen zu verbinden. Ein absolut vollständiges
Verzeichniss der Handschriften des canonischen Rechts
liefern zu wollen, konnte mir nicht in den Sinn kommen. Aber ich
hielt es der Mühe werth, einen ersten Anfang zu machen. Auch der
lückenhafteste Katalog kann eine Grundlage bilden, um durch Supplemente
allmälich dem Ziele der Vollständigkeit nahe gebracht zu
werden.
Der erste Theil ist für die Rechtssammlungen vor Pseudoisidor
bestimmt. Vereinzelt in Handschriften vorkommende Quellenstiicke
habe ich nur erwähnt, wenn sie mir zufällig begegnet sind.
Ebenso habe ich meine Explorationen nicht auf die Pönitentialbücher,
die nicht mit Canonensammlungen verbunden sind, erstreckt. Ich habe
mich darauf beschränkt, diejenigen Handschriften derselben zu verzeichnen,
die von andern angeführt werden. Nach der umfassenden
und gründlichen Bearbeitung, welche dieser Theil der Quellen des
canonischen Rechts durch Neuere, namentlich durch Wasserschieben,
gefunden bat, wollte ich Zeit und Kräfte mit neuen Nachforschungen
für eine etwa zu haltende Nachlese nicht zersplittern.
Dagegen musste ich die lateinischen Versionen griechischer Quellen
als wesentlich zu meiner Aufgabe gehörig betrachten. Bis zu den
Zeiten des Schisma besteht die Scheidung nur in der Sprache. Durch
die lateinische Übersetzung wurden die griechisch geschriebenen
Quellen, wie sie es ihrer formellen Bedeutung nach waren, auch
thatsächlicb Quellen des abendländischen Kirchenrechts.
Einer Erklärung bedarf es noch, weshalb ich für die Vaticana,
die neben der Pariser Bibliothek das reichste Material an Canonen-