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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 53. Band, (Jahrgang 1866)

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Scherer

Mutter,  eingeschärft  hätte.  Es  ist  auch  ziemlich  gleichgiltig,  ob  der
Chronist  oder  sein  Gewährsmann  an  dieser  Stelle  nur  Ulrich  zum
Träger  ihrer  eigenen  Ansichten  gemacht  haben.  Die  hochwichtige
Nachricht  wird  ihrem  wesentlichen  Gehalte  nach  dadurch  nicht  im
mindesten  beeinträchtigt.  Graf  Ulrich  und  die  Generation,  der  er  angehörte, ­
  genoss  demzufolge  einer  besseren  Erziehung  als  das  Geschlecht,
das  er  heraufkommen  sah;  und  Gegenstände  des  Unterrichtes  bildeten ­
  für  ihn  die  lex  Baiwariorum  und  die  Zusätze  Karls  des  Grossen
zu  derselben.  Es  galt  damals  für  eine  Schande,  wenn  einer  von  Adel
die  Gesetzbücher  nicht  verstand 1 ).
Bei  der  Ebersberger  Kirchweih,  im  Jahre  970,  war  schon
Ulrich  der  regierende  Graf  in  Ebersberg.  Die  Zeit,  in  welcher  er
unterrichtet  wurde,  muss  demnach  vor  dieses  Jahr  fallen.  Und  kann
dieser  Unterricht  schon  eine  Frucht  der  ottonischen  Bildungsbestrebungen ­
  gewesen  sein,  die  doch  erst  mit  den  italienischen  Feldzügen
hervortraten?  Ulrich  unterscheidet  sich  hierin  nicht  von  seinen  Altersgenossen. ­
  Dasselbe  Geschlecht,  das  sich  aus  den  Schätzen  der
baierischen  Klöster  durch  Herzog  Arnulf  bereichern  liess,  hat  es
nicht  verschmäht,  seine  Söhne  in  den  öffentlichen  Domschulen  im
Lateinischen  so  weit  unterweisen  zu  lassen,  dass  sie  das  Volksrecht
verstehen  konnten.  Neue  Impulse  des  geistigen  Lebens  sind  aber  in
jener  Zeit  nirgends  in  Deutschland  hervorgetreten.  Dagegen  erweist
sich  das  vielgeschmähte  zehnte  Jahrhundert  bei  aller  eigenen  Unproductivität
  doch  als  ein  mehr  oder  minder  treuer  Erhalter  und  Bewahrer ­
  auch  der  durch  Karl  den  Grossen  gegründeten  Laienbildung.
Wie  uns  die  Ebersberger  ein  Beispiel  gaben  jener  gewiss  nicht
zahlreichen  Familien,  die  selbst  in  der  alten  Hauptburg  des  Particularismus
  die  Reichsgesinnung  unerschütterlich  bewahrten,  so  gewinnen ­
  wir  jetzt  aus  derselben  Quelle  eine  merkwürdige  Beleuchtung

*_)  Cum  Romani  terrarum  orbi  imperarent,  ita  moderamiue  legum  scripto  regebant,  ut
nulli  impune  cederet  factum  quod  lex  vetuerat.  Postquam  vero  Germanum  regnum
a  Romanis  reeesserat,  Sigipertus  et  Theoderieus  ac  deinde  Carolus  iura  dictabant,
quae  si  quis  potens  ac  nobilis  legere  nesciret,  ignominiosus  videbatur:  sicut  in  me
coevisque  meis  qui  iura  didicimus  apparet.  Die  richtige  Auffassung  der  Stelle  gibt
Giesebrecht  2,  643  f.  Für  Sigibert  sollte  Dagobert  stehen.  Über  Dagobert  und
Theodorich  hinaus  geht  auch  der  Prolog  der  L.  Baiw.  auf  Rom  und  seine  Gesetzgebung ­
  zurück.
            
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