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Scherer
Mutter, eingeschärft hätte. Es ist auch ziemlich gleichgiltig, ob der
Chronist oder sein Gewährsmann an dieser Stelle nur Ulrich zum
Träger ihrer eigenen Ansichten gemacht haben. Die hochwichtige
Nachricht wird ihrem wesentlichen Gehalte nach dadurch nicht im
mindesten beeinträchtigt. Graf Ulrich und die Generation, der er angehörte,
genoss demzufolge einer besseren Erziehung als das Geschlecht,
das er heraufkommen sah; und Gegenstände des Unterrichtes bildeten
für ihn die lex Baiwariorum und die Zusätze Karls des Grossen
zu derselben. Es galt damals für eine Schande, wenn einer von Adel
die Gesetzbücher nicht verstand 1 ).
Bei der Ebersberger Kirchweih, im Jahre 970, war schon
Ulrich der regierende Graf in Ebersberg. Die Zeit, in welcher er
unterrichtet wurde, muss demnach vor dieses Jahr fallen. Und kann
dieser Unterricht schon eine Frucht der ottonischen Bildungsbestrebungen
gewesen sein, die doch erst mit den italienischen Feldzügen
hervortraten? Ulrich unterscheidet sich hierin nicht von seinen Altersgenossen.
Dasselbe Geschlecht, das sich aus den Schätzen der
baierischen Klöster durch Herzog Arnulf bereichern liess, hat es
nicht verschmäht, seine Söhne in den öffentlichen Domschulen im
Lateinischen so weit unterweisen zu lassen, dass sie das Volksrecht
verstehen konnten. Neue Impulse des geistigen Lebens sind aber in
jener Zeit nirgends in Deutschland hervorgetreten. Dagegen erweist
sich das vielgeschmähte zehnte Jahrhundert bei aller eigenen Unproductivität
doch als ein mehr oder minder treuer Erhalter und Bewahrer
auch der durch Karl den Grossen gegründeten Laienbildung.
Wie uns die Ebersberger ein Beispiel gaben jener gewiss nicht
zahlreichen Familien, die selbst in der alten Hauptburg des Particularismus
die Reichsgesinnung unerschütterlich bewahrten, so gewinnen
wir jetzt aus derselben Quelle eine merkwürdige Beleuchtung
*_) Cum Romani terrarum orbi imperarent, ita moderamiue legum scripto regebant, ut
nulli impune cederet factum quod lex vetuerat. Postquam vero Germanum regnum
a Romanis reeesserat, Sigipertus et Theoderieus ac deinde Carolus iura dictabant,
quae si quis potens ac nobilis legere nesciret, ignominiosus videbatur: sicut in me
coevisque meis qui iura didicimus apparet. Die richtige Auffassung der Stelle gibt
Giesebrecht 2, 643 f. Für Sigibert sollte Dagobert stehen. Über Dagobert und
Theodorich hinaus geht auch der Prolog der L. Baiw. auf Rom und seine Gesetzgebung
zurück.