Leben Willlrams, Abtes von Ehersberg in Baierm
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bewährte. Eine Maxime indess, welche gewiss nicht Ulrich zuerst
aufstellte, zu dessen Zeit sie vielleicht nicht einmal mehr für die
Familienpolitik der Ebersberger Grafen charakteristisch erschien.
Die Geschichte Baierns führt uns viel weiter zurück in die Entstehung
und das Wesen des angeführten Grundsatzes.
Unter den baierischen Grossen ist an Kaiser Arnulfs Hofe
niemand angesehener als Sigihard von Ebersberg und Liutbold, beide
Blutsverwandte des Kaisers (Dümmler ostfränk. Reich 2, 486).
Liutbold wurde noch von Arnulf selbst zur mächtigsten Stellung in
Baiern erhoben und seinem Sohne Arnulf gelang es, das baierische
Herzogtum in beispielloser Unabhängigkeit und Machtfülle gegen
das Königtum und den mit ihm verbündeten Episcopat zu behaupten.
Musste in den Ebersbergern sich nicht das königliche Blut gegen die
Unterordnung sträuben, der sie verfielen? Waren nicht das Königtum
und der Episcopat ihre natürlichen Alliierten, wie sie Arnulfs
verbündete Feinde waren? Der Ebersberger kirchenfreundlicher Sinn
bewährte sich in der Gründung eines Collegiatstiftes zu derselben
Zeit, als Arnulf sein Regiment auf die Bereicherung des weltlichen
Adels aus geraubtem Klostergute stützte. Derselbe Sachse Heinrich,
der mit Arnulf resultatlos kämpfte, schenkte dem Grafen Eberhard
ein Gut im Salzburggau.
Andererseits mochte nach dem Aussterben des karolingischen
Geschlechtes den Sachsen gegenüber das Bewusstsein karolingischer
Abkunft den Ebersbergern die stolze Maxime eingeben, auf alle ihre
häuslichen Angelegenheiten den Königen und Kaisern nicht den
mindesten Einfluss zu gönnen und in ihrem eigenen Kreise die ungeschmälerte
Selbständigkeit der Dynastenfamilie aufrecht zu erhalten.
Wie steht es nun mit der andern merkwürdigen Rede, die Graf
Ulrich über die schlechter werdende Zeit und den Verfall der Rechtskunde
hält (vergl. Giesebrecht 2, 536 f.)? Sicherlich spricht Ulrich
nur eine Beobachtung aus, welche damals wohl vielen seiner süddeutschen
Standesgenossen nahe lag: was Sachsen anbelangt, so
berechtigt vielleicht Wipo vita Chuonradi c. 6 zu entgegengesetzten
Folgerungen (vergl. Widukind 1, 14).
Nur die vorbereitende Einleitung seiner Rede ist sichtlich arrangiert
: wie es denn auch nicht für beglaubigte Wahrheit gelten darf,
dass er jene politische Maxime, die er oft im Munde geführt haben
wird, seinen Söhnen nur einmal, und zwar am Begräbnisstage ihrer