Beitrag zur Rechts-Symbolik. 73
esta ra$on ovieron costume en la tierra los vasollos del Rey, que son
sus mesnaderos, qne quando Tina alguno dellos, usahan ansi de dar
al suo cavallo al Rey.“
Dass dieses Recht, als ein malo f’uero bald ausser Gebrauch kam,
indem die Herren es dem Erstgebornen des Erblassers abtraten, nie
wir gesehen haben, beweist schon der Zusatz zu der gewöhnlichen
Eingangsformel des Gesetzes im Fuero viejo: antiguamente, und es
wird z. R. in dem von Ferdinand II. von Aragon, oder dem Katholi
schen, erlassenen Schiedsrichterspruch (sentencia arbitral) vom
21. April 1486 in den Rechtsstreitigkeiten zwischen den catalanischen
Hintersassen, oder Hörigen (payeses de remenza) und ihren Herren
ausdrücklich unter den „malos usos“ angeführt und dessen Ausübung
förmlich verboten: „Tampoco seria licito ä los Seüores usar del de-
recho que llamaban „cle flassadu de cup de casa~ (wie hier das
Bestehaupt hiess), y que consistia en apoderarse de la mejor ulhaja
que hubiese en la casa cuando moria el payes, no permitiendo que
se enterrase el cadäver, basta que los herederos se la entregaban.“
(Hist, de la legisl. T. VI, p. 300.)
4. Eine andere im Lehenrechte wurzelnde sinnbildliche Formel
war der Titel, den nur die Magnaten, Ricoshomes, führen durften:
de pendon y caldera, weil sie das Recht hatten, als Anführer ihrer
Dienstmannen eine eigene Fahne (pendon) oder Banner sich vortra
gen und auf ihren Zelten aufpflanzen zu lassen, und wenn sie im
Felde standen einen grossen Kessel (caldera) mit sich führten,
worin für ihre Dienstleute abgekocht wurde (Vgl. Ambrosio de
Morales, Opusculos castellanos, Madrid, 1793. in 4°. Tomo II, p. 70
bis 76; — Salazar de Mendoza, Origen de las dignidades seglares
de Castilla y Leon. Toledo, 1618. in Fol., Fol. 12 a ).
5. Die Formeln: ad funiiim mortuum, d fumo, 6 lmmo mucrto,
d fuego mucrto sind von Zurita als gleichbedeutend mit: „libre y ab-
solutnmente“ erklärt worden; aber die gelehrten Verfasser der „Hist,
de la legislacion“ (Tomo II, p. SSO—SSI) haben gezeigt, dass die
wörtliche Bedeutung; „bei, oder nach erloschenem Rauch“ als
sinnbildlicher Ausdruck für das Aufhören, das Aufgehen oder den
Verlust des Besitzes einer Feuerstelle (hogar), d. i. eines Hauses oder
Wolmplatzes, und in Folge dessen auch der davon zu entrichtenden
Abgaben (infurcion) gedient habe. Dadurch werden auch alle von
ihnen angeführten Stellen erklärbar. So die in der von Ferdi-