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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Beitrag  zur  Rechts-Symbolik.  73
esta  ra$on  ovieron  costume  en  la  tierra  los  vasollos  del  Rey,  que  son
sus  mesnaderos,  qne  quando  Tina  alguno  dellos,  usahan  ansi  de  dar
al  suo  cavallo  al  Rey.“
Dass  dieses  Recht,  als  ein  malo  f’uero  bald  ausser  Gebrauch  kam,
indem  die  Herren  es  dem  Erstgebornen  des  Erblassers  abtraten,  nie
wir  gesehen  haben,  beweist  schon  der  Zusatz  zu  der  gewöhnlichen
Eingangsformel  des  Gesetzes  im  Fuero  viejo:  antiguamente,  und  es
wird  z.  R.  in  dem  von  Ferdinand  II.  von  Aragon,  oder  dem  Katholischen, ­
  erlassenen  Schiedsrichterspruch  (sentencia  arbitral)  vom
21.  April  1486  in  den  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  den  catalanischen
Hintersassen,  oder  Hörigen  (payeses  de  remenza)  und  ihren  Herren
ausdrücklich  unter  den  „malos  usos“  angeführt  und  dessen  Ausübung
förmlich  verboten:  „Tampoco  seria  licito  ä  los  Seüores  usar  del  derecho
  que  llamaban  „cle  flassadu  de  cup  de  casa~  (wie  hier  das
Bestehaupt  hiess),  y  que  consistia  en  apoderarse  de  la  mejor  ulhaja
que  hubiese  en  la  casa  cuando  moria  el  payes,  no  permitiendo  que
se  enterrase  el  cadäver,  basta  que  los  herederos  se  la  entregaban.“
(Hist,  de  la  legisl.  T.  VI,  p.  300.)
4.  Eine  andere  im  Lehenrechte  wurzelnde  sinnbildliche  Formel
war  der  Titel,  den  nur  die  Magnaten,  Ricoshomes,  führen  durften:
de  pendon  y  caldera,  weil  sie  das  Recht  hatten,  als  Anführer  ihrer
Dienstmannen  eine  eigene  Fahne  (pendon)  oder  Banner  sich  vortragen ­
  und  auf  ihren  Zelten  aufpflanzen  zu  lassen,  und  wenn  sie  im
Felde  standen  einen  grossen  Kessel  (caldera)  mit  sich  führten,
worin  für  ihre  Dienstleute  abgekocht  wurde  (Vgl.  Ambrosio  de
Morales,  Opusculos  castellanos,  Madrid,  1793.  in  4°.  Tomo  II,  p.  70
bis  76;  —  Salazar  de  Mendoza,  Origen  de  las  dignidades  seglares
de  Castilla  y  Leon.  Toledo,  1618.  in  Fol.,  Fol.  12 a ).
5.  Die  Formeln:  ad  funiiim  mortuum,  d  fumo,  6  lmmo  mucrto,
d  fuego  mucrto  sind  von  Zurita  als  gleichbedeutend  mit:  „libre  y  absolutnmente“
  erklärt  worden;  aber  die  gelehrten  Verfasser  der  „Hist,
de  la  legislacion“  (Tomo  II,  p.  SSO—SSI)  haben  gezeigt,  dass  die
wörtliche  Bedeutung;  „bei,  oder  nach  erloschenem  Rauch“  als
sinnbildlicher  Ausdruck  für  das  Aufhören,  das  Aufgehen  oder  den
Verlust  des  Besitzes  einer  Feuerstelle  (hogar),  d.  i.  eines  Hauses  oder
Wolmplatzes,  und  in  Folge  dessen  auch  der  davon  zu  entrichtenden
Abgaben  (infurcion)  gedient  habe.  Dadurch  werden  auch  alle  von
ihnen  angeführten  Stellen  erklärbar.  So  die  in  der  von  Ferdi-
            
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