Beitrag 1 zur Hechts-Symbolik.
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Muiioz y Romero, Coleccion de fueros municipales y cartas pueblas
(Madrid, 1847. in 4».) Tomo I, p. 223; — ferner in der Hist, de la
legislacion, Tomo II, p. 451 und p. 487; Juan Ant. Llorente, Noticias
historicas de las tres provincias vascongadas (Madrid, 1808.
in 4°.), Tomo IV, p. 269 in den Fueros de Palencia; und p. 348 in
den Fueros de Castroyerde de Campos. -—Helfferich, Entstehung
und Geschichte des Westgothen-Rechts (Berlin, 1858. 8°.), S. 291
—293, handelt in einer ausführlichen Anmerkung von der Bezeichnung
und Bedeutung dieses Rechtes und von der Etymologie *) seines
Namens, indem er sagt: „Alle dergleichen Herrenrechte hiessen osas
(ossas, liuesas, hosas, hoscas, houcias) und es kann als sicher angenommen
werden, dass die Benennung gleichbedeutend ist mit den
deutschen Hosen (franz. heuses), die sonach in Spanien gerade nur
an dem Frauenzimmer haften blieben.“ — Nachdem er dann zu beweisen
gesucht hat, dass „solche und ähnliche Ausdrücke (wie calzas)
ursprünglich auf die Fussbekleidung sich bezogen,“ fährt er fort:
„Wie dem aber auch sein mag, so viel betrachte ich als ausgemacht,
dass die osas auch in Spanien zuerst die männliche Fussbekleidung
bedeuteten, die der Bräutigam der Braut darbrachte (vgl. Grimm,
Rechtsalterthümer, S. 155), und Vieles spricht dafür, dass die verheirathete
Frau dadurch das Recht erlangte, höheres, somit stiefelähnliches
Fusszeug zu tragen.“ — Er conjecturirt endlich: „Wenn
es in vielen Fueros, zumal im spanischen Westen, von den in den
Stand der Ehe tretenden Weibspersonen heisst: dant osas quinque
solidos, so scheint es manchmal, es sei darunter die von der Braut,
zum Danke für die ihr vom Bräutigam dargebrachten Stiefelschuhe,
ihrerseits darzubringende Mitgift zu verstehen, und daraus könnte
dann im Verlauf der Zeit die an den Schutzherrn für die Ertheilunsr
der Heirathserlaubniss zu entrichtende Abgabe entstanden sein.“ —
Alfons X. von Castilien schaffte auf den Cortes von Segovia (1256)
diese Steuer gänzlich ab: „que nadie por casamiento de parienta
tomase ni diese calzas“, und dieses Ordenamiento wurde auf den
Cortes von Valladolid (1258) wiederholt und verschärft: „que ninguno
por razon de bodas fuese osado ä dar ni tomar calzas, pena de cient
maravedis“ (Hist, de la legisl. Tomo III, p. 82—83; — und Munoz
1. c.).
*) Vgl. Diez, Attronianische Glossare. Bonn, 1865, 8°. S. 28.