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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Beitrag 1  zur  Hechts-Symbolik.

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Muiioz  y  Romero,  Coleccion  de  fueros  municipales  y  cartas  pueblas
(Madrid,  1847.  in  4».)  Tomo  I,  p.  223;  —  ferner  in  der  Hist,  de  la
legislacion,  Tomo  II,  p.  451  und  p.  487;  Juan  Ant.  Llorente,  Noticias
  historicas  de  las  tres  provincias  vascongadas  (Madrid,  1808.
in  4°.),  Tomo  IV,  p.  269  in  den  Fueros  de  Palencia;  und  p.  348  in
den  Fueros  de  Castroyerde  de  Campos.  -—Helfferich,  Entstehung
und  Geschichte  des  Westgothen-Rechts  (Berlin,  1858.  8°.),  S.  291
—293,  handelt  in  einer  ausführlichen  Anmerkung  von  der  Bezeichnung ­
  und  Bedeutung  dieses  Rechtes  und  von  der  Etymologie  *)  seines
Namens,  indem  er  sagt:  „Alle  dergleichen  Herrenrechte  hiessen  osas
(ossas,  liuesas,  hosas,  hoscas,  houcias)  und  es  kann  als  sicher  angenommen ­
  werden,  dass  die  Benennung  gleichbedeutend  ist  mit  den
deutschen  Hosen  (franz.  heuses),  die  sonach  in  Spanien  gerade  nur
an  dem  Frauenzimmer  haften  blieben.“  —  Nachdem  er  dann  zu  beweisen ­
  gesucht  hat,  dass  „solche  und  ähnliche  Ausdrücke  (wie  calzas)
ursprünglich  auf  die  Fussbekleidung  sich  bezogen,“  fährt  er  fort:
„Wie  dem  aber  auch  sein  mag,  so  viel  betrachte  ich  als  ausgemacht,
dass  die  osas  auch  in  Spanien  zuerst  die  männliche  Fussbekleidung
bedeuteten,  die  der  Bräutigam  der  Braut  darbrachte  (vgl.  Grimm,
Rechtsalterthümer,  S.  155),  und  Vieles  spricht  dafür,  dass  die  verheirathete
  Frau  dadurch  das  Recht  erlangte,  höheres,  somit  stiefelähnliches ­
  Fusszeug  zu  tragen.“  —  Er  conjecturirt  endlich:  „Wenn
es  in  vielen  Fueros,  zumal  im  spanischen  Westen,  von  den  in  den
Stand  der  Ehe  tretenden  Weibspersonen  heisst:  dant  osas  quinque
solidos,  so  scheint  es  manchmal,  es  sei  darunter  die  von  der  Braut,
zum  Danke  für  die  ihr  vom  Bräutigam  dargebrachten  Stiefelschuhe,
ihrerseits  darzubringende  Mitgift  zu  verstehen,  und  daraus  könnte
dann  im  Verlauf  der  Zeit  die  an  den  Schutzherrn  für  die  Ertheilunsr
der  Heirathserlaubniss  zu  entrichtende  Abgabe  entstanden  sein.“  —
Alfons  X.  von  Castilien  schaffte  auf  den  Cortes  von  Segovia  (1256)
diese  Steuer  gänzlich  ab:  „que  nadie  por  casamiento  de  parienta
tomase  ni  diese  calzas“,  und  dieses  Ordenamiento  wurde  auf  den
Cortes  von  Valladolid  (1258)  wiederholt  und  verschärft:  „que  ninguno
por  razon  de  bodas  fuese  osado  ä  dar  ni  tomar  calzas,  pena  de  cient
maravedis“  (Hist,  de  la  legisl.  Tomo  III,  p.  82—83;  —  und  Munoz
1.  c.).

*)  Vgl.  Diez,  Attronianische  Glossare.  Bonn,  1865,  8°.  S.  28.
            
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