Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. KOS
Mir scheint die normannische „enqueste“ nicht nur dem Namen
sondern auch der Sache nach nichts anderes zu sein als der karolingische
Inquisitionsbeweis inquistvs, requistus“), theilweise nach
germanischen Rechtsanschauungen formalisiert *). Eine weitere Ausführung
dieser Andeutungen will ich einer besonderen Abhandlung
Vorbehalten haben.
gemeinsam und musste sich, wo es sich findet, aus gemeinschaftlicher Wurzel
selbständig und allmählich entwickelt haben.
Das Verfahren weist bei den einzelnen Stämmen wesentliche Verschiedenheiten
auf und steht in vielen Puncten im Gegensatz zur normannischen enqueste.
Die schwedischen nemde und die dänischen näfn schwören assertorisch. (Vgl.
Mi ch eisen, Genesis der Jury.) Der Eid der isländischen qvidhr ist promissorisch.
Conf. Grägas ed. Monrad etc. I, p. ö3 tit. 16. Allein in Island schwören auch die
Zeugen promissorisch (Nialssaga c. 143); es ist also diese Eidesfigur den qvidhr nicht
eigentümlich. Hiezu kommt, dass die qvidhr in vielen Fällen von der Partei ernannt
werden, die richterliche Ernennung also nicht wesentlich ist. Die Ernannten der
nordischen Hechte spielen ihre Hauptrolle in Criminalfällen, während das ursprüngliche
Gebiet der Jury der Civilprocess ist. Endlich fehlt den nordischen Institutionen
jedes inquisitorische Element, welches sich doch nicht blos im Worte
enqueste sondern namentlich in der ältesten , urkundlich feststehenden Form der
englischen Juryprocesse so sehr fühlbar macht.
*) Schon Daniels „Werth und Ursprung der Geschwornen-Anstalt“ hat denVersuch
gemacht, die enqueste auf die karolingische inquisitio zurückzuführen. Derselbe
musste scheitern, weil Daniels, sich nur an die Worte, nicht an die Sache
haltend, inquisitio und Zeugenverfahren vermengt und letzteres unter dem falschen
Namen inquisitio als den Ausgangspunct der enqueste betrachtet.