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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunne  r

Die  fernere  Geschichte  des  inquisitorischen  Beweisverfahrens
liegt  nicht  mehr  innerhalb  der  Grenzen  dieser  Arbeit.  Doch  kann  ich
mir  nicht  versagen,  nach  einer  Richtung  hin  auf  die  Bedeutung  desselben ­
  aufmerksam  zu  machen.
Die  Entstellung  der  Schwurgerichte  ist  bekanntlich  einer  der
controversesten  Puncte  in  der  Rechtsgeschichte.  Die  Ansicht,  dass
man  in  den  Schöffen,  dass  man  in  den  Eidhelfern  ihr  Vorbild  zu
suchen  habe,  ist  als  überwundener  Standpunct  zu  betrachten,  seit
man  im  Gemeindezeugniss  —  das  Wort  in  seiner  weitesten  Bedeutung ­
  genommen  —  die  Wurzel  der  Jury  erkannt  hat.  Allein  der
Nachweis  dieses  Zusammenhanges  musste  ein  lückenhafter  bleiben,
so  lange  das  ordentliche  Zeugenverfahren  als  Anknüpfungspunct  benützt ­
  wurde.  Der  endlichen  Lösung  der  Juryfrage  sind  wir,  wie  ich
glaube,  ein  Stück  näher  gerückt,  wenn  es  gelungen  ist,  in  der  karolingischen ­
  Inquisitio  ein  eigenthümliches  Beweisverfahren  klarzustellen,
in  welchem  das  Gemeindezeugniss  (in  weiterer  Bedeutung)  auf  einen
promissorischen  Eid  hin,  also  von  Geschworenen  im  buchstäblichen
Sinne  des  Wortes  erbracht  wird.  Bisher  stand  die  Forschung  vor  der
Aufgabe,  den  Abstand  zwischen  der  Jury  und  dem  Zeugenverfahren
zu  üherbrücken.  Merklich  geringer  scheint  mir  der  Unterschied  zwischen ­
  der  Civiljury,  die  ja  bekanntlich  älter  ist  als  die  Criminaljury,
und  dem  karolingischen  Inquisitionsbeweise,  der,  wie  wir  wissen,
ausschliesslich  im  Civilprocess  zur  Anwendung  kam.
Man  hat  die  Geschichte  und  den  Ursprung  der  englischen
Schwurgerichte  zurückverfolgt  bis  auf  normannischen  Boden,  dessen
Bewohner  sie  als  Eroberer  nach  England  gebracht  hatten.  Man  hat
die  Anfänge  derselben  in  der  sogenannten  „enquete,  enqueste“  des
Grand  Coustumier  der  Normandie  und  seiner  Quellen  gefunden.
Wie  Konrad  M  a  u  r  e  r  <)  überzeugend  nachgewiesen  ,  steht  der
wissenschaftlichen  Forschung  nur  noch  die  Alternative  offen,  oh  die
„enqueste“  aus  der  nordischen  Heimat  der  Normannen  oder  aus
fränkisch  germanischen  Einrichtungen  zu  erklären  sei.  Die  Herleitung
aus  dem  skandinavischen  Rechte  vermag  mich  nicht  zu  überzeugen  *)•

!)  Kritische  Überschau  V,  374  ff.
2 )  Die  Zurückführung;  der  Enquete  auf  das  nordische  Institut  der  Ernannten  hat  vieles
gegen  sich.  Es  fehlt  in  Norwegen,  ist  also  den  skandinavischen  Stämmen  nicht
            
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