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Brunne r
Die fernere Geschichte des inquisitorischen Beweisverfahrens
liegt nicht mehr innerhalb der Grenzen dieser Arbeit. Doch kann ich
mir nicht versagen, nach einer Richtung hin auf die Bedeutung desselben
aufmerksam zu machen.
Die Entstellung der Schwurgerichte ist bekanntlich einer der
controversesten Puncte in der Rechtsgeschichte. Die Ansicht, dass
man in den Schöffen, dass man in den Eidhelfern ihr Vorbild zu
suchen habe, ist als überwundener Standpunct zu betrachten, seit
man im Gemeindezeugniss — das Wort in seiner weitesten Bedeutung
genommen — die Wurzel der Jury erkannt hat. Allein der
Nachweis dieses Zusammenhanges musste ein lückenhafter bleiben,
so lange das ordentliche Zeugenverfahren als Anknüpfungspunct benützt
wurde. Der endlichen Lösung der Juryfrage sind wir, wie ich
glaube, ein Stück näher gerückt, wenn es gelungen ist, in der karolingischen
Inquisitio ein eigenthümliches Beweisverfahren klarzustellen,
in welchem das Gemeindezeugniss (in weiterer Bedeutung) auf einen
promissorischen Eid hin, also von Geschworenen im buchstäblichen
Sinne des Wortes erbracht wird. Bisher stand die Forschung vor der
Aufgabe, den Abstand zwischen der Jury und dem Zeugenverfahren
zu üherbrücken. Merklich geringer scheint mir der Unterschied zwischen
der Civiljury, die ja bekanntlich älter ist als die Criminaljury,
und dem karolingischen Inquisitionsbeweise, der, wie wir wissen,
ausschliesslich im Civilprocess zur Anwendung kam.
Man hat die Geschichte und den Ursprung der englischen
Schwurgerichte zurückverfolgt bis auf normannischen Boden, dessen
Bewohner sie als Eroberer nach England gebracht hatten. Man hat
die Anfänge derselben in der sogenannten „enquete, enqueste“ des
Grand Coustumier der Normandie und seiner Quellen gefunden.
Wie Konrad M a u r e r <) überzeugend nachgewiesen , steht der
wissenschaftlichen Forschung nur noch die Alternative offen, oh die
„enqueste“ aus der nordischen Heimat der Normannen oder aus
fränkisch germanischen Einrichtungen zu erklären sei. Die Herleitung
aus dem skandinavischen Rechte vermag mich nicht zu überzeugen *)•
!) Kritische Überschau V, 374 ff.
2 ) Die Zurückführung; der Enquete auf das nordische Institut der Ernannten hat vieles
gegen sich. Es fehlt in Norwegen, ist also den skandinavischen Stämmen nicht