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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  OU«5
können  wir  sagen,  dass  jener  das  jus  aequum,  die  Grundsätze  der
Billigkeit  vertritt.  In  der  Tliat  bot  das  neue  Beweisverfahren  dem
Zeugenbeweise  gegenüber  gerade  nach  dieser  Richtung  hin  mannigfache ­
  Vortheile,  und  zwar  zufolge  seiner  Fähigkeit,  sich  der  Individualität ­
  des  einzelnen  Rechtsstreites  anzuschmiegen,  durch  den
Aussagezwang,  welcher  gegen  die  Gemeindegenossen  ausgeübt  werden ­
  konnte,  durch  die  Ausschliessung  des  Ordals  und  die  hiemit  erlangte ­
  Sicherheit  des  Beweisergebnisses.  So  konnte  daher  in  manchen ­
  Fällen  ein  Beweis  erbracht  werden,  wo  er  nach  strengem
Rechtsgang  nicht  möglich  war  oder  durch  eine  mächtige  Partei
erfolgreich  angefocliten  werden  durfte.  Anderseits  hatte  aber  die
Neuerung  den  Nachtheil,  dass  sie  die  Beweisführung  aus  der  Hand
der  Partei  in  die  des  Richters  legte  und  mit  dem  richterlichen  Ermessen ­
  zugleich  die  richterliche  Willkür  freien  Spielraum  erhielt,
deren  Einschränkung  im  ordentlichen  Verfahren  nach  damaligen  Anschauungen ­
  die  Nachtheile  des  Formalismus  reichlich  aufwog.
Über  die  Entwickelung  des  inquisitorischen  Beweisverfahrens
habe  ich  mich  auf  wenige  Andeutungen  beschränkt.  Ich  habe  weder
den  Ursprung  noch  die  weiteren  Schicksale  desselben  angegeben.
Was  seine  Enstehung  betrifft,  so  kann  ich  nur  eine  schüchterne  Hypothese ­
  aufstellen.  In  allen  Stammesrechten  der  im  fränkischen  Reiche
vereinigten  Stämme  und  Völker  kennen  wir  nur  einen  assertorischen,
keinen  promissorischen  Zeugeneid  mit  Ausnahme  des  römischen
Rechtes.  Es  liegt  daher  nahe,  den  Inquisitionsbeweis  auf  fremdrechtlichen, ­
  auf  römischen  Einfluss  zurückzuführen.  Das  Königthum  der
Franken  hat  für  das  Königsgut  so  manche  Vorrechte  in  Anspruch  genommen, ­
  welche  römischen  Einrichtungen  entlehnt  wurden.  Ich  verweise ­
  auf  die  Waitz'sche  Auffassung  der  Immunität.  Dieser  Institution ­
  können  wir  das  Inquisitionsrecht  des  Fiscus  an  die  Seite  stellen,
indem  beide  aus  römischer  Wurzel  entsprossen.  Abgesehen  von  den
praktischen  Vortheilen,  welche  die  Inquisitio  bot,  musste  das  Bestreben, ­
  die  definitiva  sententia  über  Fiscalprocesse  an  das  Königsgericht ­
  zu  ziehen  und  in  derartigen  Rechtsstreitigkeiten  eben  sowohl
das  freie  Ermessen  der  königlichen  Gerichtsvögte  als  den  Einfluss
der  ordentlichen  Richter  einzuschränken,  zur  Aufnahme  und  weiteren
Ausbildung  der  Inquisitio  drängen.  Inquisitionsmandat  und  Inquisitionsprivileg, ­
  zumal  die  Organisierung  des  missatischen  Instituts
haben  dann  die  Neuerung  über  ihr  ursprüngliches  Gebiet  ausgedehnt.
            
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