Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. OU«5
können wir sagen, dass jener das jus aequum, die Grundsätze der
Billigkeit vertritt. In der Tliat bot das neue Beweisverfahren dem
Zeugenbeweise gegenüber gerade nach dieser Richtung hin mannigfache
Vortheile, und zwar zufolge seiner Fähigkeit, sich der Individualität
des einzelnen Rechtsstreites anzuschmiegen, durch den
Aussagezwang, welcher gegen die Gemeindegenossen ausgeübt werden
konnte, durch die Ausschliessung des Ordals und die hiemit erlangte
Sicherheit des Beweisergebnisses. So konnte daher in manchen
Fällen ein Beweis erbracht werden, wo er nach strengem
Rechtsgang nicht möglich war oder durch eine mächtige Partei
erfolgreich angefocliten werden durfte. Anderseits hatte aber die
Neuerung den Nachtheil, dass sie die Beweisführung aus der Hand
der Partei in die des Richters legte und mit dem richterlichen Ermessen
zugleich die richterliche Willkür freien Spielraum erhielt,
deren Einschränkung im ordentlichen Verfahren nach damaligen Anschauungen
die Nachtheile des Formalismus reichlich aufwog.
Über die Entwickelung des inquisitorischen Beweisverfahrens
habe ich mich auf wenige Andeutungen beschränkt. Ich habe weder
den Ursprung noch die weiteren Schicksale desselben angegeben.
Was seine Enstehung betrifft, so kann ich nur eine schüchterne Hypothese
aufstellen. In allen Stammesrechten der im fränkischen Reiche
vereinigten Stämme und Völker kennen wir nur einen assertorischen,
keinen promissorischen Zeugeneid mit Ausnahme des römischen
Rechtes. Es liegt daher nahe, den Inquisitionsbeweis auf fremdrechtlichen,
auf römischen Einfluss zurückzuführen. Das Königthum der
Franken hat für das Königsgut so manche Vorrechte in Anspruch genommen,
welche römischen Einrichtungen entlehnt wurden. Ich verweise
auf die Waitz'sche Auffassung der Immunität. Dieser Institution
können wir das Inquisitionsrecht des Fiscus an die Seite stellen,
indem beide aus römischer Wurzel entsprossen. Abgesehen von den
praktischen Vortheilen, welche die Inquisitio bot, musste das Bestreben,
die definitiva sententia über Fiscalprocesse an das Königsgericht
zu ziehen und in derartigen Rechtsstreitigkeiten eben sowohl
das freie Ermessen der königlichen Gerichtsvögte als den Einfluss
der ordentlichen Richter einzuschränken, zur Aufnahme und weiteren
Ausbildung der Inquisitio drängen. Inquisitionsmandat und Inquisitionsprivileg,
zumal die Organisierung des missatischen Instituts
haben dann die Neuerung über ihr ursprüngliches Gebiet ausgedehnt.