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Brunner
Zeugenverfahren das Verhör, die „inquisitio testium“ der Eidesleistung
voraus, während die „inquisitio per testes“ dem Verhör
das Wahrheitsversprechen vorausschickt. Im Zeugenverfahren wird
der Beweis durch den Zeugeneid geliefert, das Verhör ist nur präventive
Massregel gegen Meineide. Bei der Inquisitio ist die auf
Grund des Wahrheitsversprechens abgelegte Aussage das Beweismittel,
das Wahrheitsversprechen seihst hat nur die Aufgabe, die in den Aussagen
der Geschworenen liegenden Wahrheitsmomente zu verstärken.
Während der volle Tenor des Zeugeneides durch das Beweisurtheil,
welches zugleich Endurtheil, gegeben ist, können die Aussagen der
Geschworenen sogar Momente des Indicienbeweises bieten. Den
Zeugen gegenüber ist Production von Gegenzeugen möglich und das
Verfahren löst sich eventuell in das Ordal des Zweikampfes auf. Dem
Inquisitionsbeweise gegenüber ist der Partei eine derartige Infragestellung
des Ergebnisses nicht gestattet; es sollen von vorneherein nur
die angesehensten und glaubwürdigsten Männer zu Geschworenen
gewählt werden. Doch kann das Gericht aus eigener Initiative wegen
Meineidsverdacht auf ein Gottesurtheil erkennnen.
Der Zeugenbeweis hat in karolingischer Zeit seine formale Natur
behauptet. Im inquisitorischen Beweisverfahren ist ihm jedoch ein Rivale
erstanden. Während dort das Urtheil der Schöffen, in enge Schranken
gebunden durch die Rechtssitte, das streitige Recht abhängig macht von
einer Bedingung, über deren Eintreten oder Nichteintreten eine richterliche
Prüfung nicht nöthig ist, wird die Inquisitio erst durch die richterliche
Beurtheilung ihrer Ergebnisse zum Beweise erhoben.
Im Inquisitionsbeweise hat sich zuerst der principielle Bruch
mit dem Formalismus des alten Gerichtsverfahrens vollzogen. Doch
war das Terrain, welches er sich im Laufe des hier behandelten
Zeitraums erworben, ein sehr beschränktes. Im Rechtstreite, welchen
freie, wehrhafte Männer vor dem Gaugerichte miteinander führten,
ist er nicht zur Anwendung gekommen. Sein Gebiet erstreckte sich,
abgesehen von den übrigen Beschränkungen, nicht viel über Grundbesitzstreitigkeiten
und Processe um Eigenleute hinaus. In Criminalsachen
war er ebensowenig statthaft, wie der Zeugenbeweis. Nur der
König und dessen Missus hatten die Inquisitionsgewalt im eigentlichen
Sinne, nur derFiscus und die privilegierte Partei das Inquisitionsrecht.
So verhält sich denn der Inquisitionsbeweis zum Zeugenbeweise wie
die Ausnahme zur Regel. Wenn wir diesen als jus strictum bezeichnen,