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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

Zeugenverfahren  das  Verhör,  die  „inquisitio  testium“  der  Eidesleistung ­
  voraus,  während  die  „inquisitio  per  testes“  dem  Verhör
das  Wahrheitsversprechen  vorausschickt.  Im  Zeugenverfahren  wird
der  Beweis  durch  den  Zeugeneid  geliefert,  das  Verhör  ist  nur  präventive ­
  Massregel  gegen  Meineide.  Bei  der  Inquisitio  ist  die  auf
Grund  des  Wahrheitsversprechens  abgelegte  Aussage  das  Beweismittel,
das  Wahrheitsversprechen  seihst  hat  nur  die  Aufgabe,  die  in  den  Aussagen ­
  der  Geschworenen  liegenden  Wahrheitsmomente  zu  verstärken.
Während  der  volle  Tenor  des  Zeugeneides  durch  das  Beweisurtheil,
welches  zugleich  Endurtheil,  gegeben  ist,  können  die  Aussagen  der
Geschworenen  sogar  Momente  des  Indicienbeweises  bieten.  Den
Zeugen  gegenüber  ist  Production  von  Gegenzeugen  möglich  und  das
Verfahren  löst  sich  eventuell  in  das  Ordal  des  Zweikampfes  auf.  Dem
Inquisitionsbeweise  gegenüber  ist  der  Partei  eine  derartige  Infragestellung ­
  des  Ergebnisses  nicht  gestattet;  es  sollen  von  vorneherein  nur
die  angesehensten  und  glaubwürdigsten  Männer  zu  Geschworenen
gewählt  werden.  Doch  kann  das  Gericht  aus  eigener  Initiative  wegen
Meineidsverdacht  auf  ein  Gottesurtheil  erkennnen.
Der  Zeugenbeweis  hat  in  karolingischer  Zeit  seine  formale  Natur
behauptet.  Im  inquisitorischen  Beweisverfahren  ist  ihm  jedoch  ein  Rivale
erstanden.  Während  dort  das  Urtheil  der  Schöffen,  in  enge  Schranken
gebunden  durch  die  Rechtssitte,  das  streitige  Recht  abhängig  macht  von
einer  Bedingung,  über  deren  Eintreten  oder  Nichteintreten  eine  richterliche ­
  Prüfung  nicht  nöthig  ist,  wird  die  Inquisitio  erst  durch  die  richterliche ­
  Beurtheilung  ihrer  Ergebnisse  zum  Beweise  erhoben.
Im  Inquisitionsbeweise  hat  sich  zuerst  der  principielle  Bruch
mit  dem  Formalismus  des  alten  Gerichtsverfahrens  vollzogen.  Doch
war  das  Terrain,  welches  er  sich  im  Laufe  des  hier  behandelten
Zeitraums  erworben,  ein  sehr  beschränktes.  Im  Rechtstreite,  welchen
freie,  wehrhafte  Männer  vor  dem  Gaugerichte  miteinander  führten,
ist  er  nicht  zur  Anwendung  gekommen.  Sein  Gebiet  erstreckte  sich,
abgesehen  von  den  übrigen  Beschränkungen,  nicht  viel  über  Grundbesitzstreitigkeiten ­
  und  Processe  um  Eigenleute  hinaus.  In  Criminalsachen
  war  er  ebensowenig  statthaft,  wie  der  Zeugenbeweis.  Nur  der
König  und  dessen  Missus  hatten  die  Inquisitionsgewalt  im  eigentlichen
Sinne,  nur  derFiscus  und  die  privilegierte  Partei  das  Inquisitionsrecht.
So  verhält  sich  denn  der  Inquisitionsbeweis  zum  Zeugenbeweise  wie
die  Ausnahme  zur  Regel.  Wenn  wir  diesen  als  jus  strictum  bezeichnen,
            
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