Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. SOI
über die Grenze des Beweisverfahrens hinaus bis zur Fällung des
Urtheils verfolgt habe, so geschah dies darum, weil sie erst die Inquisitio
zum Inquisitionsbeweise stempelt und weil überhaupt die Stellung
des Urtheils zum Beweisverfahren letzteres in entscheidender
Weise beeinflusst.
Y. Schluss.
Ich glaube die Eigentümlichkeiten des Inquisitionsbeweises
dargcthan uud die Berechtigung erwiesen zu haben ihn den übrigen
Beweismitteln des germanischen Gerichtsverfahrens gegenüber zu
stellen. Nicht sowohl in den positiven Merkmalen ist das Charakteristische
desselben zu suchen — dem modernen Zeugenverfahren
stellt er näher als jenes der karolingischen Zeit — er erhält vielmehr
seine Bedeutung erst durch den Gegensatz, in welchen er sich zum
altdeutschen Beweisverfahren überhaupt, zum Zeugenbeweise insbesondere
stellt. Ich will daher die wesentlichsten Unterschiede in
kurzen Worten nochmals präcisieren, bei dieser Gegenüberstellung
jedoch von dem singulären Zeugenverfahren des langobardischen
Rechtes Umgang nehmen.
Auf den Zeugenbeweis wird durch zweizüngiges Urtheil der Schöffen
erkannt. Die Inquisitio wird vom Richter angeordnet; die Schöffen
werden über die Anordnung nicht befragt. Das Beweisuribeil fällt also
in derartigen Processen vollständig hinweg. Im Zeugenverfahren ist die
Beweisrolle rechtlich festgestellt. In erster Linie hat der Beklagte, in
zweiter der Kläger das Zeugenbeweisrecht. Die Inquisitio dagegen
hebt die Beweisrolle auf. Der Zeugenbeweis ist ein Beweis von der
Partei der Partei geliefert. Den Inquisitionsbeweis erhebt das Gericht,
um ein Substrat für die Beurtheilung eines Streitfalles zu erlangen. Die
Zeugen werden von der Partei gewählt, von der Partei produciert. Es
ist Sache der Partei die Gemeindezeugen vor Gericht zu bringen; ein
Zwang, um dieselben zum Erscheinen zu veranlassen, existiert nicht.
Im inquisitorischen Beweisverfahren werden die „festes“ vom Richter
gewählt und banniert. Sie können die Aussage nicht verweigern,
sondern werden hei Königsbann zur selben gezwungen. Während im
Zeugenverfahren der Eid assertorisch abgelegt wird, kennt die Inquisitio
nur einen promissorischen Eid oder ein Wahrheitsversprechen
auf Grund des allgemeinen Treueides. Dem zufolge geht im