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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  SOI

über  die  Grenze  des  Beweisverfahrens  hinaus  bis  zur  Fällung  des
Urtheils  verfolgt  habe,  so  geschah  dies  darum,  weil  sie  erst  die  Inquisitio
  zum  Inquisitionsbeweise  stempelt  und  weil  überhaupt  die  Stellung ­
  des  Urtheils  zum  Beweisverfahren  letzteres  in  entscheidender
Weise  beeinflusst.
Y.  Schluss.
Ich  glaube  die  Eigentümlichkeiten  des  Inquisitionsbeweises
dargcthan  uud  die  Berechtigung  erwiesen  zu  haben  ihn  den  übrigen
Beweismitteln  des  germanischen  Gerichtsverfahrens  gegenüber  zu
stellen.  Nicht  sowohl  in  den  positiven  Merkmalen  ist  das  Charakteristische ­
  desselben  zu  suchen  —  dem  modernen  Zeugenverfahren
stellt  er  näher  als  jenes  der  karolingischen  Zeit  —  er  erhält  vielmehr
seine  Bedeutung  erst  durch  den  Gegensatz,  in  welchen  er  sich  zum
altdeutschen  Beweisverfahren  überhaupt,  zum  Zeugenbeweise  insbesondere ­
  stellt.  Ich  will  daher  die  wesentlichsten  Unterschiede  in
kurzen  Worten  nochmals  präcisieren,  bei  dieser  Gegenüberstellung
jedoch  von  dem  singulären  Zeugenverfahren  des  langobardischen
Rechtes  Umgang  nehmen.
Auf  den  Zeugenbeweis  wird  durch  zweizüngiges  Urtheil  der  Schöffen ­
  erkannt.  Die  Inquisitio  wird  vom  Richter  angeordnet;  die  Schöffen
werden  über  die  Anordnung  nicht  befragt.  Das  Beweisuribeil  fällt  also
in  derartigen  Processen  vollständig  hinweg.  Im  Zeugenverfahren  ist  die
Beweisrolle  rechtlich  festgestellt.  In  erster  Linie  hat  der  Beklagte,  in
zweiter  der  Kläger  das  Zeugenbeweisrecht.  Die  Inquisitio  dagegen
hebt  die  Beweisrolle  auf.  Der  Zeugenbeweis  ist  ein  Beweis  von  der
Partei  der  Partei  geliefert.  Den  Inquisitionsbeweis  erhebt  das  Gericht,
um  ein  Substrat  für  die  Beurtheilung  eines  Streitfalles  zu  erlangen.  Die
Zeugen  werden  von  der  Partei  gewählt,  von  der  Partei  produciert.  Es
ist  Sache  der  Partei  die  Gemeindezeugen  vor  Gericht  zu  bringen;  ein
Zwang,  um  dieselben  zum  Erscheinen  zu  veranlassen,  existiert  nicht.
Im  inquisitorischen  Beweisverfahren  werden  die  „festes“  vom  Richter
gewählt  und  banniert.  Sie  können  die  Aussage  nicht  verweigern,
sondern  werden  hei  Königsbann  zur  selben  gezwungen.  Während  im
Zeugenverfahren  der  Eid  assertorisch  abgelegt  wird,  kennt  die  Inquisitio ­
  nur  einen  promissorischen  Eid  oder  ein  Wahrheitsversprechen ­
  auf  Grund  des  allgemeinen  Treueides.  Dem  zufolge  geht  im
            
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