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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  499

künden  die  Schlussfrage  vermisst  wird,  so  lässt  sich  daraus  nicht
folgern,  dass  sie  betreffenden  Falles  nicht  gestellt  worden  sei  *)•
Von  der  negativen  Äusserung  der  Partei  ist  zu  unterscheiden
der  Widerspruch  derselben  gegen  die  Anwendung  des  Inquisitionsbeweises ­
  überhaupt,  welcher  zur  Contumacierung  führt,  weil  in
ihm  eine  Weigerung  liegt,  sich  dem  auf  Grund  der  Inquisitio  zu
fällenden  Urtheile  zu  fügen.  In  dem  oben  Seite  446  erörterten  Processe,
  Memorie  di  Lucca  IV b ,  52,  N.  39  weigern  sich  die  Beklagten
„ut  inquisitioni  starent*.  Da  ist  denn  zum  Schluss  auch  von  keinem
Urtheile  der  Schöffen  die  Rede,  sondern  der  Bischof  Hoschius  investiert ­
  den  Kläger  mit  dem  Streitobjecte  salva  querela  des  Beklagten  2).
Monumenta  Boica  XXX a ,  387  werden  die  Gaugenossen,  qui  „paravernnt
  se  sine  nlla  audientia  a  placito  constituto  discedere“  bei
Königsbann  vor  das  Königsgericht  beschieden.  Einen  ähnlichen  Fall
weist  Goldast  form.  95  auf.  „Quod  (postquam)  enim  idem  testes
legaliter  adducti  fuissent,  eadem  Rachilt  et  H.  fdius  ejus  eklem  testificationi
  consentire  nolentes  de  placito  evaserunt.  Qua  ex  causa
diiudicatum  est,  ut  eaedem  res  in  interdictum  banni  jussae  fierent
usquc  dum  de  hoc  regalis  sententia  decerneret  a j u .  Nicht  darin  liegt
das  Charakteristische  des  Vorganges,  dass  die  Entscheidung  des
Königs  abgewartet  wird,  sondern  darin,  dass  die  Slreitobjeete  bis  zur
Entscheidung  des  Königs  der  Verfügung  des  Beklagten  entzogen
werden  sollen.  Den  königlichen  Machtboten  war  nicht  die  Entscheidung ­
  sondern  nur  die  Untersuchung  der  Sache  aufgetragen  worden.
Um  die  Execution  der  sententia  regis  zu  sichern,  werden  die  Güter
in  Versprach  gethan.  Wären  die  Beklagten  im  Ding  geblieben,  so
hätte  man  sich  damit  begnügt,  sie  über  ihr  Erscheinen  im  Königsgerichte
  Bürgschaft  leisten  zu  lassen.
*)  Eine  Ausnahme  bilden  wohl  die  Fiscalprocesse,  bei  welchen  der  Fiscus  nicht  durch
einen  Vogt  vertreten  wurde.  Vgl.  oben  Seite  415.
2 )  „Sequenz  jussionem  domni  imperatoris  per  fustem  et  de  manu  sua  investivi  (missusj
eundem  Gh.  cpiscopum  et  Eritco  advocatum  de  rebus  ipsis.“  Es  liegt  hier  nicht  etwa
eine  missio  in  bannum  regis  vor,  wie  man  nach  dem  Privileg  Ludwig’s  II.,  welches
in  diesem  Placitum  produciert  wird,  erwarten  könnte,  sondern  eine  Besitzeinweisung ­
  des  Klägers  salva  querela  contumacis,  wie  sie  nach  der  langob.  Formel  Walter ­
  III,  549,  N.  VI  in  die  streitigen  Güter  des  säumigen  Beklagten  stattzufinden
pflegt.  Conf.  M.  d.  L.  IV b ,  71,  N.  55,  a.  897.
s )  Die  streitigen  Güter  werden  in  gerichtlichen  Verspruch  gethan.  Conf.  §.  11,  Cap.
leg.  add.  Aq.  817,  P.  211.
            
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