Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 499
künden die Schlussfrage vermisst wird, so lässt sich daraus nicht
folgern, dass sie betreffenden Falles nicht gestellt worden sei *)•
Von der negativen Äusserung der Partei ist zu unterscheiden
der Widerspruch derselben gegen die Anwendung des Inquisitionsbeweises
überhaupt, welcher zur Contumacierung führt, weil in
ihm eine Weigerung liegt, sich dem auf Grund der Inquisitio zu
fällenden Urtheile zu fügen. In dem oben Seite 446 erörterten Processe,
Memorie di Lucca IV b , 52, N. 39 weigern sich die Beklagten
„ut inquisitioni starent*. Da ist denn zum Schluss auch von keinem
Urtheile der Schöffen die Rede, sondern der Bischof Hoschius investiert
den Kläger mit dem Streitobjecte salva querela des Beklagten 2).
Monumenta Boica XXX a , 387 werden die Gaugenossen, qui „paravernnt
se sine nlla audientia a placito constituto discedere“ bei
Königsbann vor das Königsgericht beschieden. Einen ähnlichen Fall
weist Goldast form. 95 auf. „Quod (postquam) enim idem testes
legaliter adducti fuissent, eadem Rachilt et H. fdius ejus eklem testificationi
consentire nolentes de placito evaserunt. Qua ex causa
diiudicatum est, ut eaedem res in interdictum banni jussae fierent
usquc dum de hoc regalis sententia decerneret a j u . Nicht darin liegt
das Charakteristische des Vorganges, dass die Entscheidung des
Königs abgewartet wird, sondern darin, dass die Slreitobjeete bis zur
Entscheidung des Königs der Verfügung des Beklagten entzogen
werden sollen. Den königlichen Machtboten war nicht die Entscheidung
sondern nur die Untersuchung der Sache aufgetragen worden.
Um die Execution der sententia regis zu sichern, werden die Güter
in Versprach gethan. Wären die Beklagten im Ding geblieben, so
hätte man sich damit begnügt, sie über ihr Erscheinen im Königsgerichte
Bürgschaft leisten zu lassen.
*) Eine Ausnahme bilden wohl die Fiscalprocesse, bei welchen der Fiscus nicht durch
einen Vogt vertreten wurde. Vgl. oben Seite 415.
2 ) „Sequenz jussionem domni imperatoris per fustem et de manu sua investivi (missusj
eundem Gh. cpiscopum et Eritco advocatum de rebus ipsis.“ Es liegt hier nicht etwa
eine missio in bannum regis vor, wie man nach dem Privileg Ludwig’s II., welches
in diesem Placitum produciert wird, erwarten könnte, sondern eine Besitzeinweisung
des Klägers salva querela contumacis, wie sie nach der langob. Formel Walter
III, 549, N. VI in die streitigen Güter des säumigen Beklagten stattzufinden
pflegt. Conf. M. d. L. IV b , 71, N. 55, a. 897.
s ) Die streitigen Güter werden in gerichtlichen Verspruch gethan. Conf. §. 11, Cap.
leg. add. Aq. 817, P. 211.