Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

498

Brunner

sitio  wegen  Anisola).  —  „Demum  post  multos  festes  et  multa  similin
testimonia  manifeste  professi  sunt  se  non  habere  ullam  firmitdtem.
  ..  secl  qui  de  hac  causa  juruti  vel  inquisiti  dixerunt,  omnia  vera
dixisse.Muratori  Ant.  II,  951.  In  der  Inquisitio,  welche  Karl
der  Dicke  881  über  den  Streit  der  Bischöfe  von  Siena  und  Arezzo
durchführt,  fragt  er  selbst  den  Sachlalligen,  was  er  über  die  Inquisitio ­
  zu  sagen  habe.  Interrogatus  a  domno  Karolo  quod  contra  haue
inquisitionem  dicere  vellet,  antwortet  dieser:  „vere  de  predictas
plebes  .  .  .  unde  isti  bonos  et  credentes  homines  per  inquisicionem
testimonium  dixerunt,  veritatem  dixeruntMuratori  Ant.  II,
931.  Die  angegebenen  Beispiele  setzen  es  in’s  Licht,  dass  der  Verlauf ­
  der  Inquisitio  sehr  wohl  die  Folge  haben  konnte,  die  Partei  von
der  Unhaltbarkeit  ihres  Anspruches  zu  überzeugen.  Erklärt  sie  sich
mit  dem  Ergebnisse  einverstanden,  so  ist  dieses  hiedurch  ausser
Zweifel  gesetzt  und  die  Fällung  des  Urtheils  wesentlich  erleichtert.
Vermag  die  Partei  durch  ihre  Antwort  die  Beweiskraft  der  Aussagen
der  Geschworenen  zu  schwächen,  so  kann  dies  eine  Ergänzung  oder
eine  Überprüfung  der  Untersuchung  zur  Folge  haben.  Beharrt  die
Partei  auf  die  Schlussfrage  des  Gerichtes  hin  hei  ihrer  anfänglichen
Behauptung,  so  hing  die  Wirkung  dieser  Entgegnung  auf  alle  Fälle
vom  Ermessen  des  Gerichtes  ab.  In  den  Inquisitionsprotokollen,
welche  die  Missi  dem  Königsgerichte  einzusenden  hatten,  wird  auch
der  Äusserung  der  Partei  Erwähnung  gethan.  So  heisst  es  in  der
Notitia,  Memorie  di  Lucca  V 1 ’,  321,  N.  539,  nachdem  eine  Reihe
von  Aussagen  zu  Gunsten  des  Bisthums  Lucca  angeführt  worden:
„set  A.  wassus  domni  regis  illum  (ecclesiumj  voluit  contendere
ad  parte  palatii,  set  minime  potuit.“  ln  Fällen  der  Einsendung
des  Inquisitionsprotokolles  wurde  die  Entscheidung  im  Königsgerichte ­
  gefällt.  Der  Umstand,  dass  die  Äusserung  der  Partei  in  das
Protokoll  aufgenommen  wurde,  zwingt  zu  dem  Schlüsse,  dass  sie
bei  Beurtheilung  der  Streitfrage  in  die  Wagschale  fiel.  Ob  sie  das
Resultat  der  Inquisitio  beeinträchtigte,  stand,  wie  gesagt,  im  Ermessen ­
  des  Gerichtes.  Das  Urtheil  konnte  natürlich  trotz  des  Widerspruches ­
  der  Partei  den  Aussagen  der  Geschworenen  gemäss  gefällt
werden.  Als  Beleg  diene  Roziere  475.  Die  Beklagten  beharren  trotz
der  Aussagen  der  Geschworenen  bei  ihrer  Behauptung.  „Cumque  hoc
antedicti  invasdres  negare  voluissent  nec  omnino  potuissent,  coacti
sunt  a  iudicibus.  ..  possessiones  restituere“,  Wenn  in  vielen  Ur-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.