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Brunner
sitio wegen Anisola). — „Demum post multos festes et multa similin
testimonia manifeste professi sunt se non habere ullam firmitdtem.
.. secl qui de hac causa juruti vel inquisiti dixerunt, omnia vera
dixisse.Muratori Ant. II, 951. In der Inquisitio, welche Karl
der Dicke 881 über den Streit der Bischöfe von Siena und Arezzo
durchführt, fragt er selbst den Sachlalligen, was er über die Inquisitio
zu sagen habe. Interrogatus a domno Karolo quod contra haue
inquisitionem dicere vellet, antwortet dieser: „vere de predictas
plebes . . . unde isti bonos et credentes homines per inquisicionem
testimonium dixerunt, veritatem dixeruntMuratori Ant. II,
931. Die angegebenen Beispiele setzen es in’s Licht, dass der Verlauf
der Inquisitio sehr wohl die Folge haben konnte, die Partei von
der Unhaltbarkeit ihres Anspruches zu überzeugen. Erklärt sie sich
mit dem Ergebnisse einverstanden, so ist dieses hiedurch ausser
Zweifel gesetzt und die Fällung des Urtheils wesentlich erleichtert.
Vermag die Partei durch ihre Antwort die Beweiskraft der Aussagen
der Geschworenen zu schwächen, so kann dies eine Ergänzung oder
eine Überprüfung der Untersuchung zur Folge haben. Beharrt die
Partei auf die Schlussfrage des Gerichtes hin hei ihrer anfänglichen
Behauptung, so hing die Wirkung dieser Entgegnung auf alle Fälle
vom Ermessen des Gerichtes ab. In den Inquisitionsprotokollen,
welche die Missi dem Königsgerichte einzusenden hatten, wird auch
der Äusserung der Partei Erwähnung gethan. So heisst es in der
Notitia, Memorie di Lucca V 1 ’, 321, N. 539, nachdem eine Reihe
von Aussagen zu Gunsten des Bisthums Lucca angeführt worden:
„set A. wassus domni regis illum (ecclesiumj voluit contendere
ad parte palatii, set minime potuit.“ ln Fällen der Einsendung
des Inquisitionsprotokolles wurde die Entscheidung im Königsgerichte
gefällt. Der Umstand, dass die Äusserung der Partei in das
Protokoll aufgenommen wurde, zwingt zu dem Schlüsse, dass sie
bei Beurtheilung der Streitfrage in die Wagschale fiel. Ob sie das
Resultat der Inquisitio beeinträchtigte, stand, wie gesagt, im Ermessen
des Gerichtes. Das Urtheil konnte natürlich trotz des Widerspruches
der Partei den Aussagen der Geschworenen gemäss gefällt
werden. Als Beleg diene Roziere 475. Die Beklagten beharren trotz
der Aussagen der Geschworenen bei ihrer Behauptung. „Cumque hoc
antedicti invasdres negare voluissent nec omnino potuissent, coacti
sunt a iudicibus. .. possessiones restituere“, Wenn in vielen Ur-