Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc.
möchte. Indirecte Schlussfolgerungen und Vermuthungen spielen ihre
Rolle. Der Inquisitionsheweis kann zum Indicienbeweise werden.
Nicht immer gehen die Aussagen der Geschworenen so sehr
in's Detail. Häufig werden sie in derselben knappen Form abgegeben,
wie die Zeugenaussagen, welche bekanntlich mitunter Thatund
Rechtsfrage zugleich umfassen. Die Aussage beschränkt sich
auch hei den Geschworenen nicht selten auf die einfache Formel
„res plus debet esse Petro quam Martinoso dass die Überzeugungsmomente,
welche den Einzelnen zu dieser Aussage veranlassen,
latent bleiben. Die Aussage hat in solchen Fällen den Charakter
eines Ausspruches.
In mehreren Urkunden findet sich, dass das Gericht, wenn die
Geschworenen ihre Aussage abgegeben haben, an die Partei, gegen
welche die Inquisitio vorgenommen worden oder ausgefallen ist, eine
Schlussfrage stellt, des Inhalts, was sie auf die Aussagen der Geschworenen
zu erwiedern hätte. Im Zeugenverfahren erfolgt, wie
wir gesehen haben, eine ähnliche Frage nach Schluss des Verhörs
und vor Beeidigung der Zeugen, um der Partei den Gegenbeweis
durch Gegenzeugen offen zu halten. Andere Bedeutung scheint mir
die Schlussfrage des inquisitorischen Beweisverfahrens zu haben.
Hier handelt es sich nicht etwa um eine Annullierung, sondern um
eine Ergänzung der Beweisaufnahme. Dem inquisitorischen Charakter
des Verfahrens gemäss wird die Aussage der Partei seihst als Beweismaterial
venverthet. Die Partei könnte ja Thatsachen Vorbringen,
neben welchen die Wahrheit der Aussagen der Geschworenen immerhin
bestehen könnte und welche dennoch das Ergebniss der Untersuchung
beeinflussen würden. Darum muss auch sie, ehe auf die Inquisitio
hin geurtheilt wird, gehört werden. ,,Inquisitione facta tune
nos .. auditores interrogavimus, ipsum Sisenandum et. .. Gundi,
quid contra inquisitionem ipsam dicere vellent aut si veritatem testificaverunt
aut non vel si ipsi omnia dixissent. Qui dixerunt
quod adoersus ipsam inquisitionem nihil dicere vellent eo quod non
possent, et veraciter testificaverunt et idonei sunt“ : Murator i SS.
II 1 ’, 942. Die Äusserung der Partei wird als Aussage, nicht als Zugeständniss
behandelt, denn das Urtheil wird in diesem Processe nicht
etwa „secundum professionem“, sondern „secundum dictam inquisitionem“
gefällt. „Interrogatus quoque idem advocatus episcopi et
W. ejus homo id ipsum professi sunt“: Martene 169 (Inqui-