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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.

möchte.  Indirecte  Schlussfolgerungen  und  Vermuthungen  spielen  ihre
Rolle.  Der  Inquisitionsheweis  kann  zum  Indicienbeweise  werden.
Nicht  immer  gehen  die  Aussagen  der  Geschworenen  so  sehr
in's  Detail.  Häufig  werden  sie  in  derselben  knappen  Form  abgegeben, ­
  wie  die  Zeugenaussagen,  welche  bekanntlich  mitunter  Thatund
  Rechtsfrage  zugleich  umfassen.  Die  Aussage  beschränkt  sich
auch  hei  den  Geschworenen  nicht  selten  auf  die  einfache  Formel
„res  plus  debet  esse  Petro  quam  Martinoso  dass  die  Überzeugungsmomente, ­
  welche  den  Einzelnen  zu  dieser  Aussage  veranlassen, ­
  latent  bleiben.  Die  Aussage  hat  in  solchen  Fällen  den  Charakter ­
  eines  Ausspruches.
In  mehreren  Urkunden  findet  sich,  dass  das  Gericht,  wenn  die
Geschworenen  ihre  Aussage  abgegeben  haben,  an  die  Partei,  gegen
welche  die  Inquisitio  vorgenommen  worden  oder  ausgefallen  ist,  eine
Schlussfrage  stellt,  des  Inhalts,  was  sie  auf  die  Aussagen  der  Geschworenen ­
  zu  erwiedern  hätte.  Im  Zeugenverfahren  erfolgt,  wie
wir  gesehen  haben,  eine  ähnliche  Frage  nach  Schluss  des  Verhörs
und  vor  Beeidigung  der  Zeugen,  um  der  Partei  den  Gegenbeweis
durch  Gegenzeugen  offen  zu  halten.  Andere  Bedeutung  scheint  mir
die  Schlussfrage  des  inquisitorischen  Beweisverfahrens  zu  haben.
Hier  handelt  es  sich  nicht  etwa  um  eine  Annullierung,  sondern  um
eine  Ergänzung  der  Beweisaufnahme.  Dem  inquisitorischen  Charakter
des  Verfahrens  gemäss  wird  die  Aussage  der  Partei  seihst  als  Beweismaterial ­
  venverthet.  Die  Partei  könnte  ja  Thatsachen  Vorbringen,
neben  welchen  die  Wahrheit  der  Aussagen  der  Geschworenen  immerhin ­
  bestehen  könnte  und  welche  dennoch  das  Ergebniss  der  Untersuchung ­
  beeinflussen  würden.  Darum  muss  auch  sie,  ehe  auf  die  Inquisitio ­
  hin  geurtheilt  wird,  gehört  werden.  ,,Inquisitione  facta  tune
nos  ..  auditores  interrogavimus,  ipsum  Sisenandum  et.  ..  Gundi,
quid  contra  inquisitionem  ipsam  dicere  vellent  aut  si  veritatem  testificaverunt
  aut  non  vel  si  ipsi  omnia  dixissent.  Qui  dixerunt
quod  adoersus  ipsam  inquisitionem  nihil  dicere  vellent  eo  quod  non
possent,  et  veraciter  testificaverunt  et  idonei  sunt“  :  Murator  i  SS.
II 1 ’,  942.  Die  Äusserung  der  Partei  wird  als  Aussage,  nicht  als  Zugeständniss
  behandelt,  denn  das  Urtheil  wird  in  diesem  Processe  nicht
etwa  „secundum  professionem“,  sondern  „secundum  dictam  inquisitionem“ ­
  gefällt.  „Interrogatus  quoque  idem  advocatus  episcopi  et
W.  ejus  homo  id  ipsum  professi  sunt“:  Martene  169  (Inqui-
            
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