Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

496

Brunner

er  besitze  kein  freies  Eigen,  auf  Grund  dessen  er  den  heribannus  ')
zahlen  müsste,  sondern  er  sitze  auf  jenen  Gütern  St.  Gallen’s,  welche
sein  Vater  demselben  tradiert  habe  Ansprand  und  sieben  Andere
haben  gesehen,  wie  die  Mönche  St.  Gallens  bei  Lebzeiten  Erchanbold's,
des  Tradenten,  als  Eigentlnimer  jener  Güter  gewaltet  haben,  auch  sie
hätten  gehört,  wie  Adalhart  vor  dem  Machtboten  Helmrich  erzählte,
er  habe  kein  freies  Eigenthum  und  sei  daher  nicht  verpflichtet,  die
Heerbannbusse  zu  bezahlen 3 ).  Die  Geschworenen  sagen  alles  aus,  was
sie  über  den  fraglichen  Punct  wissen,  ihre  Aussage  beschränkt  sich
nicht  etwa  auf  die  einfache  Thatsache  des  Besitzes,  sie  erwähnen
sogar  eine  aussergerichtliche  Äusserung  des  Beklagten,  die  zwar  mit
Wahrscheinlichkeit,  aber  durchaus  nicht  mit  Bestimmtheit  darauf
schliessen  lässt,  dass  er  zurZeit  derselben  nicht  Eigenthümer  der
streitigen  Güter  gewesen.  Sie  eröffnen  nicht  nur,  was  sie  selbst  vom
Beklagten  gehört,  sondern  auch  was'  sie  von  anderen  iiher  die  Äusserung ­
  desselben  vernommen  haben.  Noch  deutlicher  tritt  dies  letzte
Moment,  das  des  Hörensagens,  in  der  notitia  bei  Perard  33  hervor,
wo  einer  der  Befragten  mittheilt,  „quocl  venit  acl  illum  Suauus  ut 4 )
fuisset  locutus  cum  Odelrico  seniori  suo,  quocl  ipsa  villa  5 )  acceptasset
  et  ei  dedisset  °);  sed  Odelricus  vidit,  quocl  ratio  non  erat,
hoc  dimisit.  Deincle  fuit  locutus  cum  Vinfredo  alij  senioris  sui  et
vidit,  quocl  ratio  non  fuisset,  dimisit  similiter.  Deincle  audivit,  quocl
venit  ad  Odone  comiti  pro  ipsa  ratione,  sed  nesciebat  quocl  hule  fccit
amplius“.
Wir  ersehen  hieraus,  wie  die  Inquisitio  die  Fälligkeit  besitzt,
die  mannigfaltigsten  und  die  fernstliegenden  Beweismomente  aufzusaugen. ­
  Ihr  Ergebniss  ist  mitunter  eine  ganze  Kette  von  Thatsachen,
von  welchen  die  einzelne  für  sich  einen  Beweis  nicht  abzugeben  ver-*)

  Die  Äusserung-  ist  von  Bedeutung  für  die  Frage  nach  der  Ausdehnung  der  Heerpflicht.
2 )  .  Odalhartum,  qui  nunc  ipsas  res  tenet }  negare  quod  nihil  ibi  habuisset  proprietatis
  pro  quo  heribannum  reddere  debuisset  nisi  res  sancti  Galli  quod  pater  suus
illuc  ad  praedictum  monasterium  tradiderat u .
3 )  „Odalhardum  ante  Helmirico  misso  audissent  ennarantem,  quod  proprium  non
habuisset  et  ideo  haribannum  dare  non  debuisset u .
*)  doch  wohl  et.
°)  Es  handelt  sich  um  die  villa  Patriciacus.
6 )  I.:  acciperet  et  ei  dar  et.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.