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Brunner
er besitze kein freies Eigen, auf Grund dessen er den heribannus ')
zahlen müsste, sondern er sitze auf jenen Gütern St. Gallen’s, welche
sein Vater demselben tradiert habe Ansprand und sieben Andere
haben gesehen, wie die Mönche St. Gallens bei Lebzeiten Erchanbold's,
des Tradenten, als Eigentlnimer jener Güter gewaltet haben, auch sie
hätten gehört, wie Adalhart vor dem Machtboten Helmrich erzählte,
er habe kein freies Eigenthum und sei daher nicht verpflichtet, die
Heerbannbusse zu bezahlen 3 ). Die Geschworenen sagen alles aus, was
sie über den fraglichen Punct wissen, ihre Aussage beschränkt sich
nicht etwa auf die einfache Thatsache des Besitzes, sie erwähnen
sogar eine aussergerichtliche Äusserung des Beklagten, die zwar mit
Wahrscheinlichkeit, aber durchaus nicht mit Bestimmtheit darauf
schliessen lässt, dass er zurZeit derselben nicht Eigenthümer der
streitigen Güter gewesen. Sie eröffnen nicht nur, was sie selbst vom
Beklagten gehört, sondern auch was' sie von anderen iiher die Äusserung
desselben vernommen haben. Noch deutlicher tritt dies letzte
Moment, das des Hörensagens, in der notitia bei Perard 33 hervor,
wo einer der Befragten mittheilt, „quocl venit acl illum Suauus ut 4 )
fuisset locutus cum Odelrico seniori suo, quocl ipsa villa 5 ) acceptasset
et ei dedisset °); sed Odelricus vidit, quocl ratio non erat,
hoc dimisit. Deincle fuit locutus cum Vinfredo alij senioris sui et
vidit, quocl ratio non fuisset, dimisit similiter. Deincle audivit, quocl
venit ad Odone comiti pro ipsa ratione, sed nesciebat quocl hule fccit
amplius“.
Wir ersehen hieraus, wie die Inquisitio die Fälligkeit besitzt,
die mannigfaltigsten und die fernstliegenden Beweismomente aufzusaugen.
Ihr Ergebniss ist mitunter eine ganze Kette von Thatsachen,
von welchen die einzelne für sich einen Beweis nicht abzugeben ver-*)
Die Äusserung- ist von Bedeutung für die Frage nach der Ausdehnung der Heerpflicht.
2 ) . Odalhartum, qui nunc ipsas res tenet } negare quod nihil ibi habuisset proprietatis
pro quo heribannum reddere debuisset nisi res sancti Galli quod pater suus
illuc ad praedictum monasterium tradiderat u .
3 ) „Odalhardum ante Helmirico misso audissent ennarantem, quod proprium non
habuisset et ideo haribannum dare non debuisset u .
*) doch wohl et.
°) Es handelt sich um die villa Patriciacus.
6 ) I.: acciperet et ei dar et.