Zeugen- u. Inquisitionsheueis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 495
anticipiert'). Der Zeugeneid muss stets das volle Beweisthema und
kann nur dieses enthalten. Jede weitere eidliche Aussage, welche über
die durch das Urtheil festgestellten Beweissätze hinausgeht, ist überflüssig
und ohne Belang. Anders im inquisitorischen Beweisverfahren,
wo der Schwur, wenn er vorkömmt, ein promissorischer und daher in
Bezug auf das meritorische der Streitsache inhaltlos ist. Während
im Zeugenverfahren das Urtheil das Substrat des Zeugeneides bildet,
wird hier die gerichtliche Entscheidung auf Grund der Aussage gefällt.
Diese ist nicht so strenge an das Beweisthema gebunden, sie
bewegt sich frei und bietet dem Urtheil eine breite Basis. Die richterliche
Überzeugung kann Beweismomente in sich aufnehmen, von
deren Yerwerthung bei den formalen Beweismitteln keine Rede sein
kann. Einige Beispiele aus den Urkunden mögen das Gesagte verdeutlichen.
Eine notitia inquisitionis bei Neugart I, 150, N. 159,
a. 813(?) gibt mit grosser Genauigkeit die Aussagen, welche in einem
Rechtstreite des Klosters St. Gallen mit einem gewissen Odalhart abgegeben
wurden. Es handelte sich um einige Höfe, von welchen das
Kloster behauptete, dass sie ihm vom Eigenthümer Erchanbold tradiert
worden seien. Der Erzpriester von Klausen, wo die streitigen
Güter lagen, und Petrus der Lombarde sagen aus, dass sie gesehen
wie Erchanbold die Traditionsurkunde ausgestellt habe, sie hätten
selbe unterfertigt und hätten gesehen, wie zwei Mönche von
St. Gallen jene Höfe ohne Widerspruch behausten. Barbentius und
drei andere wissen, wie St. Gallener Mönche daselbst wohnten und
den Schweinezehnten erhoben. Lantolo erklärt dasselbe und ausserdem
, dass sein Bruder Reginbert für St. Gallen Vogt dieser Güter
gewesen sei. Adalf und Ansgar haben gesehen, wie Mönch Petto im
Namen des Klosters daselbst gewaltet habe. Saxo sagt, dass ihn
Mönch Petto einmal dort beherbergt habe und dass sich damals Reliquien
des St. Gallus daselbst befunden hätten. Folkart hat gesehen,
wie Mönch Petto den Bischof Wolfleoz aufgenommen, als dieser nach
Rom reiste. Aquiliuus sagt aus: „Ich habe vonAdalolf, damalsGastälden
der Stadt, gehört, dass Odalhart, der Beklagte, w elcher jetzt jene Güter
inne bat, vordem königlichen Machtboten Bischof Heimlich erklärt habe,
’) das langobardische Verfahren selbstverständlich ausgenommen.