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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsheueis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  495

anticipiert').  Der  Zeugeneid  muss  stets  das  volle  Beweisthema  und
kann  nur  dieses  enthalten.  Jede  weitere  eidliche  Aussage,  welche  über
die  durch  das  Urtheil  festgestellten  Beweissätze  hinausgeht,  ist  überflüssig ­
  und  ohne  Belang.  Anders  im  inquisitorischen  Beweisverfahren,
wo  der  Schwur,  wenn  er  vorkömmt,  ein  promissorischer  und  daher  in
Bezug  auf  das  meritorische  der  Streitsache  inhaltlos  ist.  Während
im  Zeugenverfahren  das  Urtheil  das  Substrat  des  Zeugeneides  bildet,
wird  hier  die  gerichtliche  Entscheidung  auf  Grund  der  Aussage  gefällt. ­
  Diese  ist  nicht  so  strenge  an  das  Beweisthema  gebunden,  sie
bewegt  sich  frei  und  bietet  dem  Urtheil  eine  breite  Basis.  Die  richterliche ­
  Überzeugung  kann  Beweismomente  in  sich  aufnehmen,  von
deren  Yerwerthung  bei  den  formalen  Beweismitteln  keine  Rede  sein
kann.  Einige  Beispiele  aus  den  Urkunden  mögen  das  Gesagte  verdeutlichen. ­
  Eine  notitia  inquisitionis  bei  Neugart  I,  150,  N.  159,
a.  813(?)  gibt  mit  grosser  Genauigkeit  die  Aussagen,  welche  in  einem
Rechtstreite  des  Klosters  St.  Gallen  mit  einem  gewissen  Odalhart  abgegeben ­
  wurden.  Es  handelte  sich  um  einige  Höfe,  von  welchen  das
Kloster  behauptete,  dass  sie  ihm  vom  Eigenthümer  Erchanbold  tradiert ­
  worden  seien.  Der  Erzpriester  von  Klausen,  wo  die  streitigen
Güter  lagen,  und  Petrus  der  Lombarde  sagen  aus,  dass  sie  gesehen
wie  Erchanbold  die  Traditionsurkunde  ausgestellt  habe,  sie  hätten
selbe  unterfertigt  und  hätten  gesehen,  wie  zwei  Mönche  von
St.  Gallen  jene  Höfe  ohne  Widerspruch  behausten.  Barbentius  und
drei  andere  wissen,  wie  St.  Gallener  Mönche  daselbst  wohnten  und
den  Schweinezehnten  erhoben.  Lantolo  erklärt  dasselbe  und  ausserdem ­
  ,  dass  sein  Bruder  Reginbert  für  St.  Gallen  Vogt  dieser  Güter
gewesen  sei.  Adalf  und  Ansgar  haben  gesehen,  wie  Mönch  Petto  im
Namen  des  Klosters  daselbst  gewaltet  habe.  Saxo  sagt,  dass  ihn
Mönch  Petto  einmal  dort  beherbergt  habe  und  dass  sich  damals  Reliquien ­
  des  St.  Gallus  daselbst  befunden  hätten.  Folkart  hat  gesehen,
wie  Mönch  Petto  den  Bischof  Wolfleoz  aufgenommen,  als  dieser  nach
Rom  reiste.  Aquiliuus  sagt  aus:  „Ich  habe  vonAdalolf,  damalsGastälden
der  Stadt,  gehört,  dass  Odalhart,  der  Beklagte,  w  elcher  jetzt  jene  Güter
inne  bat,  vordem  königlichen  Machtboten  Bischof  Heimlich  erklärt  habe,

’)  das  langobardische  Verfahren  selbstverständlich  ausgenommen.
            
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