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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

staut  sind  und  in  den  einzelnen  Fällen  variieren*)•  Desto  bezeichnender ­
  ist  es,  dass  diese  Unterschiede  sich  nicht  etwa  nach  den  Gebieten ­
  der  einzelnen  Volksrechte  gruppieren,  sondern  überall  gleichmässig
zu  Tage  treten.  Eine  Vergleichung  der  angeführten  Beeidigungs-  und
Beschwörungsformeln  zeigt  eine  mitunter  auffallende  Übereinstimmung ­
  im  Wortlaute.  Es  ist  eben  das  allen  Stämmen  gemeinsame
Königthum,  von  welchem  die  Neuerung  ausging,  es  sind  die  königlichen ­
  Machtboten,  die  sie  von  den  Pfalzen  aus  in  die  einzelnen
Theile  des  Reiches  trugen.

5.  Die  Aussage.
In  dem  Abschnitte  über  den  Gegenstand  des  Inquisitionsbeweises ­
  haben  wir  uns  mit  den  Aussagen  der  Geschworenen  insoferne  beschäftigt, ­
  als  sie  uns  dazu  dienten  die  Rechtsfälle  zu  charakterisieren,
in  welchen  der  Inquisitionsbeweis  zur  Anwendung  kam.  Hier  haben
wir  es  mit  der  Stellung  der  Aussage  zum  Urtheil  zu  thun.  Im  Zeugenverfahren ­
  ist  der  Inhalt  des  Schwurs  durch  das  Urtheil  eventualiter

!)  Abnorm  Ist  das  Verfahren  in  Yaissete  II,  27.  Die  Umsassen  werden  nahe  an  200
bei  Rönigsbann  aufgefordert,  die  Wahrheit  auszusagen.  Nachdem  die  Aussage  geschehen ­
  ,  werden  aus  der  Gesammtheit  14  aasgewählt  (qui)  „in  ecelcsiam  sanetae
Mariae  ingressi  iterumque  ah  ipso  rieeeomite  per  ordinem  interrogati  et  diseussi
ahsqese  tslla  vmriefafe  testifieantes  jurati  dixenmt.  quia  ipsas  res.  ..  pturis  dehent
esse  S.M..  ..  quam  G...  .  per  destm  altissimum  et  istas  virtutes  sanctorum“.  Wie  es
scheint  ,  ging  der  mquisitio  in  diesem  Falle  eine  Beeidigung  nicht  voraus;  hieraus
wurde  sich  erklären,  dass  sie  durch  einen  Zeugeneid,  wie  dieser  dem  ordentlichen
Verfahren  eigentümlich  ist,  ergänzt  wurde.  In  Urkunde  Fumagalli  4S9,  Jf.  121
legen  „mobiles,  eredenfes  hommes r  liheri  arimamn*  auf  den  Fideliiätseid  hin  eine
Aussage  ah.  Nach  der  Aussage  erbieten  sie  sieh  dieselbe  nachträglich  auf  die
Evangelien  zu  beschworen.  Allein  die  Beklagten  ^professi  dixerunt  quod  ifa  verum
esset.  quod  ipsi  hommes  festifieavenmt..  .  et  mleremt  ul  ipsi  testifieantes  per  hm
smeramemtum  jwrarentf  e&  quod.  sie  esset  veritas f  sieut  ipsi  testifieaverunt*.  Eine  allgemeine ­
  Nothwendigkeit  zeugenmässiger  Beschwörung  inquisitorischer  Aussagen
wird  aus  diesen  Stellen  niemand  folgern  wollen.  Wenn  auch  die  auf  den  Treueid
hin  abgelegte  Aussage  einer  Bestärkung  durch  den  Zeugeneid  fähig  ist,  so  ist  es
doch  schwerlich  vorgekommen,  dass  dieselben  Personen  in  derselben  Sache
zuerst  promissorisch  geschworen,  dann  ausgesagt  und  endlich  assertorisch  gesell ­
  worein  haben.
            
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