494
Brunner
staut sind und in den einzelnen Fällen variieren*)• Desto bezeichnender
ist es, dass diese Unterschiede sich nicht etwa nach den Gebieten
der einzelnen Volksrechte gruppieren, sondern überall gleichmässig
zu Tage treten. Eine Vergleichung der angeführten Beeidigungs- und
Beschwörungsformeln zeigt eine mitunter auffallende Übereinstimmung
im Wortlaute. Es ist eben das allen Stämmen gemeinsame
Königthum, von welchem die Neuerung ausging, es sind die königlichen
Machtboten, die sie von den Pfalzen aus in die einzelnen
Theile des Reiches trugen.
5. Die Aussage.
In dem Abschnitte über den Gegenstand des Inquisitionsbeweises
haben wir uns mit den Aussagen der Geschworenen insoferne beschäftigt,
als sie uns dazu dienten die Rechtsfälle zu charakterisieren,
in welchen der Inquisitionsbeweis zur Anwendung kam. Hier haben
wir es mit der Stellung der Aussage zum Urtheil zu thun. Im Zeugenverfahren
ist der Inhalt des Schwurs durch das Urtheil eventualiter
!) Abnorm Ist das Verfahren in Yaissete II, 27. Die Umsassen werden nahe an 200
bei Rönigsbann aufgefordert, die Wahrheit auszusagen. Nachdem die Aussage geschehen
, werden aus der Gesammtheit 14 aasgewählt (qui) „in ecelcsiam sanetae
Mariae ingressi iterumque ah ipso rieeeomite per ordinem interrogati et diseussi
ahsqese tslla vmriefafe testifieantes jurati dixenmt. quia ipsas res. .. pturis dehent
esse S.M.. .. quam G... . per destm altissimum et istas virtutes sanctorum“. Wie es
scheint , ging der mquisitio in diesem Falle eine Beeidigung nicht voraus; hieraus
wurde sich erklären, dass sie durch einen Zeugeneid, wie dieser dem ordentlichen
Verfahren eigentümlich ist, ergänzt wurde. In Urkunde Fumagalli 4S9, Jf. 121
legen „mobiles, eredenfes hommes r liheri arimamn* auf den Fideliiätseid hin eine
Aussage ah. Nach der Aussage erbieten sie sieh dieselbe nachträglich auf die
Evangelien zu beschworen. Allein die Beklagten ^professi dixerunt quod ifa verum
esset. quod ipsi hommes festifieavenmt.. . et mleremt ul ipsi testifieantes per hm
smeramemtum jwrarentf e& quod. sie esset veritas f sieut ipsi testifieaverunt*. Eine allgemeine
Nothwendigkeit zeugenmässiger Beschwörung inquisitorischer Aussagen
wird aus diesen Stellen niemand folgern wollen. Wenn auch die auf den Treueid
hin abgelegte Aussage einer Bestärkung durch den Zeugeneid fähig ist, so ist es
doch schwerlich vorgekommen, dass dieselben Personen in derselben Sache
zuerst promissorisch geschworen, dann ausgesagt und endlich assertorisch gesell
worein haben.