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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  489

Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  das  Gericht  bei  Auswahl  der
Geschworenen  die  Hilfe  der  Partei  in  Anspruch  nehmen  kann.  Mitunter ­
  kömmt  es  vor,  dass  die  inquisitionsberechtigte  Partei  dieselben
benennt  (nicht  pröduciert),  worauf  sie  vom  Richter  citiert  werden.
Muratori  SS.  II\  942:  Der  Vertreter  des  Fiscus  erklärt:  „Ecce
omnes  ipsi  qui  hoc  schult,  ad  praesens  sunt“.  Et  statim  eos  denominavit. ­
  Mur  a  t.  Ant.  V,  923:  „  Tune  nos  missi  fecimus  venire  veraces,
  quas  ipse  Petrusepiscopus  nobis  denominavit“.  Murat.  Ant.  II,
981:  „sunt  liic  boni  et  credentes  liomines.  qui  de  hac  causa  sciunt
veritatem“.  Perard33:  „(Missi)fecerunt  requistuminter  Vulfaldum
episcopum  et  Heccardum  comitem  per  illos,  quos  Vidfaldus  ibi
denominavit  et  per  ceteros“.  Durch  diese  Theilnahme  der  Partei
an  der  Auswahl  der  Geschworenen  werden  die  festes  nominati  noch
nicht  zu  festes  producti.  In  der  nominatio  testium  liegt  nur  ein
Vorschlag,  noch  keine  Production,  und  bezeichnender  Weise  wird  sie
in  einem  Inquisitionsprivileg  „praenominatio“  genannt  1 ).  Die  festes
praenoniinati  geben  nicht  wie  die  producierten  Zeugen  ein  einseitiges, ­
  sondern  ein  zweiseitiges  Beweismittel  ab.  Wenn  der  testis
productus  nicht  für  den  Zeugenführer  aussagt,  resp.  schwört,  so  ist
dessen  Beweisführung  misslungen.  Indirect  kömmt  dies  freilich  dem
Gegner  zu  statten.  Allein  durch  festes  praenoniinati  kann  ein  positiver ­
  Beweis  für  die  Gegenpartei  zu  Stande  kommen,  wie  denn  z.  B.  in
der  genannten  Urkunde  Perard  33  sämmtliche  „testes“  zu  Ungunsten
des  Bischofs  aussagen,  also  auch  jene  „quos  denominavit“.

2.  Das  W  ahrheits  versprechen.
Nachdem  die  Auswahl  getroffen  worden  ist  und  die  Ausgewählten
in  den  Ring  getreten  sind,  werden  sie  von  Seite  des  Gerichtes  zur
Aussage  der  Wahrheit  verpflichtet.  Dieses  Verpflichten  geschieht  bei
Königsbann,  und  zwar  entweder  als  Beeidigung  oder  als  Beschwörung,
je  nachdem  die  Aussage  auf  einen  ad  hoc  gebannten  Schwur  oder
auf  einen  bereits  früher  abgelegten  Eid  hin  erfolgen  soll,  der  zur
1  j  Murat.  N,  867  für  Juvenalfa.  ,,  Mcliorum  hoininum  adhibeatur  inquisitio  s  quales
ecclesiae  pars  praenominav  erit.“  Vgl.  u.  a.  noch  Ughelli  V,  202  für  Piacenza
«...  adhibeatur  inquisitio  per  idoneos  homincs,  quos  ipse  (episcopus)  aut  advocatus
  ejusdem  ecclesiae  n  untiav  er  i  t u .
            
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