Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 489
Es versteht sich von selbst, dass das Gericht bei Auswahl der
Geschworenen die Hilfe der Partei in Anspruch nehmen kann. Mitunter
kömmt es vor, dass die inquisitionsberechtigte Partei dieselben
benennt (nicht pröduciert), worauf sie vom Richter citiert werden.
Muratori SS. II\ 942: Der Vertreter des Fiscus erklärt: „Ecce
omnes ipsi qui hoc schult, ad praesens sunt“. Et statim eos denominavit.
Mur a t. Ant. V, 923: „ Tune nos missi fecimus venire veraces,
quas ipse Petrusepiscopus nobis denominavit“. Murat. Ant. II,
981: „sunt liic boni et credentes liomines. qui de hac causa sciunt
veritatem“. Perard33: „(Missi)fecerunt requistuminter Vulfaldum
episcopum et Heccardum comitem per illos, quos Vidfaldus ibi
denominavit et per ceteros“. Durch diese Theilnahme der Partei
an der Auswahl der Geschworenen werden die festes nominati noch
nicht zu festes producti. In der nominatio testium liegt nur ein
Vorschlag, noch keine Production, und bezeichnender Weise wird sie
in einem Inquisitionsprivileg „praenominatio“ genannt 1 ). Die festes
praenoniinati geben nicht wie die producierten Zeugen ein einseitiges,
sondern ein zweiseitiges Beweismittel ab. Wenn der testis
productus nicht für den Zeugenführer aussagt, resp. schwört, so ist
dessen Beweisführung misslungen. Indirect kömmt dies freilich dem
Gegner zu statten. Allein durch festes praenoniinati kann ein positiver
Beweis für die Gegenpartei zu Stande kommen, wie denn z. B. in
der genannten Urkunde Perard 33 sämmtliche „testes“ zu Ungunsten
des Bischofs aussagen, also auch jene „quos denominavit“.
2. Das W ahrheits versprechen.
Nachdem die Auswahl getroffen worden ist und die Ausgewählten
in den Ring getreten sind, werden sie von Seite des Gerichtes zur
Aussage der Wahrheit verpflichtet. Dieses Verpflichten geschieht bei
Königsbann, und zwar entweder als Beeidigung oder als Beschwörung,
je nachdem die Aussage auf einen ad hoc gebannten Schwur oder
auf einen bereits früher abgelegten Eid hin erfolgen soll, der zur
1 j Murat. N, 867 für Juvenalfa. ,, Mcliorum hoininum adhibeatur inquisitio s quales
ecclesiae pars praenominav erit.“ Vgl. u. a. noch Ughelli V, 202 für Piacenza
«... adhibeatur inquisitio per idoneos homincs, quos ipse (episcopus) aut advocatus
ejusdem ecclesiae n untiav er i t u .