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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  487

eines  Specialmandats  oder  war  die  Verhandlung  der  Inquisitio  halber
vertagt  worden,  so  ergieng  mit  der  Berufung  des  Dings  zugleich  die
Berufung  zur  Inquisitio.  „  Veniens  A.  (vfcecomesj  super  ipsas  res  in
villa  B.  convocans  omnes  circummanentes  illius  loci  atque  alias  nobiliores
  tarn  presbyteros  quam  laicos.:  Vaisse  te  II,  27.  —  „Missi
dominici.  .  fecerunt  ibi  venire  ipsos  pagenscs  nobiliores  et  caeteros
  quam  plures  de  iam  dicto  comitatu  per  bannum  domni  regis
et  fecerunt  requistum“:  Perard.  33.—  „Omnes  principes  ex  tribus
comitatibus  cum  reliqua  populorum  multitudine  in  unum  fecit
convenire.  .  .  regia  auctoritate  conquisiturus“:  Neugart  483
N.  396.  In  der  Regel  mochte  der  Umstand  genügende  Auswahl  bieten
und  wurden  die  Gemeindegenossen  aufgefordert  aus  demselben  in  den
Ring  zu  treten:  „.  ..  tune  praesentes  inventi  sunt  testes  ...  dicentes
  se  scire..  tune  missi  dominici...  ipsos  homines  in  medium  vocaverunt
  et  per  sacramentum  fidelitatis..:  Meichelb.  N.  117.  —
„..  iussit  ante  se  venire  rex  eos  quos  Iring  (missus)  ex  suo  verbo
pannavit  in  prememorato  placito,  quod  in  partibus  Alamanniae
iussu  domni  regis  habuit“:  Mon.  Boiea.  XXX"  387.
Die  Citation  der  Inquirendi  geht,  wie  man  aus  diesen  Stellen
ersieht,  stets  vom  Gericht  aus;  der  Gesichtspunct,  welcher  hei  der
Auswahl  derselben  massgebend  ist,  wurde  schon  mehrmals  angedeutet. ­
  Es  sollen  die  Besten  und  Glaubwürdigsten  unter  den  Umsassen
gewählt  werden.  Die  persönliche  Glaubwürdigkeit  des  Mannes  hing  nach
germanischen  Grundsätzen  innig  zusammen  mit  den  Standesunterschieden; ­
  in  karolingischer  Zeit,  als  die  alten  Standesverhältnisse  bereits
zersetzt  waren  und  neue  sich  bildeten,  mit  der  natürlichen  Stufenfolge
in  der  Gliederung  der  gesellschaftlichen  Classen.  Den  Massstah  derselben ­
  bildete  damals  die  Grösse  des  unbeweglichen  Besitzes.  Dem,  der
am  meisten  hat,  wird  am  meisten  geglaubt  ( ).  Die  Ausdrücke  optimi,

^  Dieser  anscheinend  sonderbare  Grundsatz  lässt  sich  nicht  unschwer  psychologisch
begründen.  Die  Lebensverhällnisse  waren  einfach  ;  die  Bedürfnisse  gleich.  Fast  in
allen  Processen,  Civil-  und  Straffällen  ging  das  Urtheil  auf  Zahlung  einer  Geldsumme. ­
  Der  Besitzlose  und  der  Minderbegüterte  hatte  in  der  Regel  ein  verhältnissmässig
  grösseres  Interesse  an  der  Streitsache,  die  er  durch  eigenen  Eid  entscheiden
konnte,  als  der  Vermögende.  So  fixierte  sich  denn  der  Begriff  der  Eideswerthe,  die
sich  nicht  nur  nach  dem  Stande  der  Partei,  sondern  auch  nach  der  Höhe  der
Streitsumme  abstuften.  Der  Eideswerth  steht  in  umgekehrtem  Verhä  11-
            
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