Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 487
eines Specialmandats oder war die Verhandlung der Inquisitio halber
vertagt worden, so ergieng mit der Berufung des Dings zugleich die
Berufung zur Inquisitio. „ Veniens A. (vfcecomesj super ipsas res in
villa B. convocans omnes circummanentes illius loci atque alias nobiliores
tarn presbyteros quam laicos.: Vaisse te II, 27. — „Missi
dominici. . fecerunt ibi venire ipsos pagenscs nobiliores et caeteros
quam plures de iam dicto comitatu per bannum domni regis
et fecerunt requistum“: Perard. 33.— „Omnes principes ex tribus
comitatibus cum reliqua populorum multitudine in unum fecit
convenire. . . regia auctoritate conquisiturus“: Neugart 483
N. 396. In der Regel mochte der Umstand genügende Auswahl bieten
und wurden die Gemeindegenossen aufgefordert aus demselben in den
Ring zu treten: „. .. tune praesentes inventi sunt testes ... dicentes
se scire.. tune missi dominici... ipsos homines in medium vocaverunt
et per sacramentum fidelitatis..: Meichelb. N. 117. —
„.. iussit ante se venire rex eos quos Iring (missus) ex suo verbo
pannavit in prememorato placito, quod in partibus Alamanniae
iussu domni regis habuit“: Mon. Boiea. XXX" 387.
Die Citation der Inquirendi geht, wie man aus diesen Stellen
ersieht, stets vom Gericht aus; der Gesichtspunct, welcher hei der
Auswahl derselben massgebend ist, wurde schon mehrmals angedeutet.
Es sollen die Besten und Glaubwürdigsten unter den Umsassen
gewählt werden. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Mannes hing nach
germanischen Grundsätzen innig zusammen mit den Standesunterschieden;
in karolingischer Zeit, als die alten Standesverhältnisse bereits
zersetzt waren und neue sich bildeten, mit der natürlichen Stufenfolge
in der Gliederung der gesellschaftlichen Classen. Den Massstah derselben
bildete damals die Grösse des unbeweglichen Besitzes. Dem, der
am meisten hat, wird am meisten geglaubt ( ). Die Ausdrücke optimi,
^ Dieser anscheinend sonderbare Grundsatz lässt sich nicht unschwer psychologisch
begründen. Die Lebensverhällnisse waren einfach ; die Bedürfnisse gleich. Fast in
allen Processen, Civil- und Straffällen ging das Urtheil auf Zahlung einer Geldsumme.
Der Besitzlose und der Minderbegüterte hatte in der Regel ein verhältnissmässig
grösseres Interesse an der Streitsache, die er durch eigenen Eid entscheiden
konnte, als der Vermögende. So fixierte sich denn der Begriff der Eideswerthe, die
sich nicht nur nach dem Stande der Partei, sondern auch nach der Höhe der
Streitsumme abstuften. Der Eideswerth steht in umgekehrtem Verhä 11-