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B r u n n e r
Zeugeubeweise näher ist und die Kirche auf einen Gegenbeweis sich
nicht einlassen will oder kann, und zweitens, wenn der Inquisitionsberechtigte
nicht in der Lage ist, von seinem Rechte des Zeugenbeweises
Gebrauch zu machen oder doch die dem Zeugenbeweise gegenüber
statthafte Production vou Gegenzeugen ausschliessen will.
In einigen Urkunden findet sich, dass das Gericht die Beweisfrage
an die Partei alternativ auch auf den Inquisitionsheweis stellt. Mem.
di Lucca Y b , 4GG, N. 774 fragen die Machtboten Ludwig's II., nachdem
der Beklagte erklärt, dass er seinen dreissigjährigen Besitz'nicht
beweisen 1 ) könne, den Kläger „si potuisset adprobare per testimonia
aut per inquisicionem quocl.. res iufra istos treginta annos...
possedisset“. In Fumaga 11 i 326 N. 81, a. 8S9 wird der Beklagte geiragt
: „si autore darepoterit an non aut si forsitan aut per monimen
aut per testimonia aut per inquisitione aut per possessionem aut
perulla qlia rationem ostendere aut dare poterit ~) . . .“ Eine ähnliche
Häufung der Beweismittel bietet Muratori Aut. II, 987, wo die
Frage der Missi dahin geht, oh der Beklagte „aut per monimen aut
per inquisitionem aut per testimonia aut per idlam aliam rationem“
beweisen könne. Alternative Fragestellungen dieser Art berechtigen
nicht etwa zu dem Schlüsse, dass die Anwendung des Inquisitionsbeweises
stets im Belieben der Partei gestanden hätte. Sie beweisen,
wenn der Ausdruck inquisitio technisch zu fassen ist, nur, dass der
fragende Richter die Inquisitionsgewalt besass und kraft derselben
die Anwendung des Inquisitionsbeweises von der Erklärung der Partei
abhängig machen wollte. In den angeführten Fällen sind es königliche
Machthoten, welche die Beweisfrage in dieser Weise stellen 3 ).
Steht es einmal fest, dass ein Inquisitionsheweis aufgenommen
wird, so werden die Gemeindegenossen aufgefordert sich zur Aufnahme
desselben dem Gerichte zu stellen. Erfolgte die Inquisitio auf Grund
!) Adprobare wird vielfach für adprobare per testes gebraucht und drückt einen
Gegensatz zu dem durch den eigenen Eid geführten Beweis aus.
2 ) Die Aufzählung ist unsystematisch; sonst könnte die possessio, das Beweisthema,
nicht neben die Beweismittel, Urkunden-, Zeugen- und Inquisitionsheweis gestellt
werden.
3 ) Dasselbe ist der Fall Lupi ll, col. 113 a. 919. ln Muratori SS. II b , 942 wird die
Partei gefragt, oh sie per testes aut inquisitionem beweisen könne. Es handelte sich
um einen Coniiscationsprocess, der Befragte ist der Vogt des Königs. Die Alternative
erklärt sich also aus dem Inquisitionsrechte des Fiscus.