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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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B  r  u  n  n  e  r

Zeugeubeweise  näher  ist  und  die  Kirche  auf  einen  Gegenbeweis  sich
nicht  einlassen  will  oder  kann,  und  zweitens,  wenn  der  Inquisitionsberechtigte ­
  nicht  in  der  Lage  ist,  von  seinem  Rechte  des  Zeugenbeweises ­
  Gebrauch  zu  machen  oder  doch  die  dem  Zeugenbeweise  gegenüber ­
  statthafte  Production  vou  Gegenzeugen  ausschliessen  will.
In  einigen  Urkunden  findet  sich,  dass  das  Gericht  die  Beweisfrage
an  die  Partei  alternativ  auch  auf  den  Inquisitionsheweis  stellt.  Mem.
di  Lucca  Y b ,  4GG,  N.  774  fragen  die  Machtboten  Ludwig's  II.,  nachdem ­
  der  Beklagte  erklärt,  dass  er  seinen  dreissigjährigen  Besitz'nicht
beweisen  1 )  könne,  den  Kläger  „si  potuisset  adprobare  per  testimonia
aut  per  inquisicionem  quocl..  res  iufra  istos  treginta  annos...
possedisset“.  In  Fumaga  11  i  326  N.  81,  a.  8S9  wird  der  Beklagte  geiragt ­
  :  „si  autore  darepoterit  an  non  aut  si  forsitan  aut  per  monimen
aut  per  testimonia  aut  per  inquisitione  aut  per  possessionem  aut
perulla  qlia  rationem  ostendere  aut  dare  poterit  ~)  .  .  .“  Eine  ähnliche ­
  Häufung  der  Beweismittel  bietet  Muratori  Aut.  II,  987,  wo  die
Frage  der  Missi  dahin  geht,  oh  der  Beklagte  „aut  per  monimen  aut
per  inquisitionem  aut  per  testimonia  aut  per  idlam  aliam  rationem“
beweisen  könne.  Alternative  Fragestellungen  dieser  Art  berechtigen
nicht  etwa  zu  dem  Schlüsse,  dass  die  Anwendung  des  Inquisitionsbeweises ­
  stets  im  Belieben  der  Partei  gestanden  hätte.  Sie  beweisen,
wenn  der  Ausdruck  inquisitio  technisch  zu  fassen  ist,  nur,  dass  der
fragende  Richter  die  Inquisitionsgewalt  besass  und  kraft  derselben
die  Anwendung  des  Inquisitionsbeweises  von  der  Erklärung  der  Partei
abhängig  machen  wollte.  In  den  angeführten  Fällen  sind  es  königliche ­
  Machthoten,  welche  die  Beweisfrage  in  dieser  Weise  stellen  3 ).
Steht  es  einmal  fest,  dass  ein  Inquisitionsheweis  aufgenommen
wird,  so  werden  die  Gemeindegenossen  aufgefordert  sich  zur  Aufnahme
desselben  dem  Gerichte  zu  stellen.  Erfolgte  die  Inquisitio  auf  Grund

!)  Adprobare  wird  vielfach  für  adprobare  per  testes  gebraucht  und  drückt  einen
Gegensatz  zu  dem  durch  den  eigenen  Eid  geführten  Beweis  aus.
2 )  Die  Aufzählung  ist  unsystematisch;  sonst  könnte  die  possessio,  das  Beweisthema,
nicht  neben  die  Beweismittel,  Urkunden-,  Zeugen-  und  Inquisitionsheweis  gestellt
werden.
3 )  Dasselbe  ist  der  Fall  Lupi  ll,  col.  113  a.  919.  ln  Muratori  SS.  II b ,  942  wird  die
Partei  gefragt,  oh  sie  per  testes  aut  inquisitionem  beweisen  könne.  Es  handelte  sich
um  einen  Coniiscationsprocess,  der  Befragte  ist  der  Vogt  des  Königs.  Die  Alternative ­
  erklärt  sich  also  aus  dem  Inquisitionsrechte  des  Fiscus.
            
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