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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  485

appellas,  tune  sit  inquisitio  Investiturae  publicae  per  optimos
vicinae  >) cf .
Begehren,  resp.  Anordnung  der  Inquisitio  treten  somit  (wenigstens ­
  im  langobardisehen  Verfahren)  im  selben  Stadium  des  Processes
  ein,  in  welchem  sonst  die  Frage  nach  dem  Zeugenbeweise  gestellt ­
  wird.  Da  aber  der  Zeugenbeweis  die  übrigen  Beweismittel  ausschliesst,
  so  können  wir  geradezu  sagen:  der  Inquisitionsbeweis  hebt
die  Beweisrolle  auf,  insofern  er  dem  Beklagten  den  Weg  zum
Zeugenbeweise,  und  also  auch  zum  Eide  verlegt.  Hieraus  wird  es  klar,
warum  in  den  Quellen  das  Vorrecht  des  Inquisitionsbeweises  mitunter ­
  durch  ein  Verbot  der  Zeugenproduction  umschrieben  wird.
Soll  die  Inquisitio  den  Zeugenbeweis  des  Gegners  ausscldiessen
so  muss  sie  vor  der  Beweisfrage  des  Gerichtes  begehrt,  resp.  angeordnet ­
  werden.  Stehen  Inquisitionsrecht  und  Zeugenbeweisrecht
auf  einer  Seite  so  hat  die  Partei  jenes,  so  lange  sie  dieses  hat.  In
Urkunde  Memorie  di  Lucca  IV 1 ',  52,  N.  39,  a.  871  fragt  das  Gericht
den  Beklagten,  ob  er  durch  Zeugen  beweisen  könne.  Er  antwortet
verneinend.  Hierauf  wird  dieselbe  Frage  an  den  Kläger  gestellt,
welcher  Frist  für  die  Antwort  verlangt.  Nachdem  die  „induciae  ad
inquirendum“  verstrichen,  erklärt  er  mit  Berufung  auf  Ludwig’s  II-Privileg,
  dass  per  inquisitionem  bewiesen  werden  solle.  Da  der  Beklagte ­
  den  Zeugenbeweis  nicht  antreten  zu  können  erklärt  hatte,  so  ging
das  Recht  des  Zeugenbeweises  auf  den  Kläger  über  und  hiemit  lebte
das  Inquisitionsrecht  wiederum  auf,  welches  durch  eine  entgegengesetzte ­
  Äusserung  des  Beklagten  wäre  ausser  Kraft  gesetzt  worden.
Die  Inquisitionsprivilegien  lassen  die  Inquisitio  als  ein  Beweismittel ­
  erscheinen,  welches  die  berechtigte  Partei  nur  subsidiär  ergreifen ­
  soll,  nämlich  wenn  ihr  andere  Beweismittel  fehlen.  Doch
kömmt  es  nur  auf  ihr  Ermessen  an,  ob  und  wann  sie  von  ihrem
Rechte  Gebrauch  machen  will.  Die  Inquisitio  soll  angewendet  werden,
„unde  testes  habere  minime  potuerint,  ubicunque  aut  lindecunque
necesse  habuerint,  ubicunque  necessitas  postulaverit,  si  orta  fuerit
contentio,  cui  vera  sit  inquisitio  necessaria,  si  evenerit  necessitas,
ubicunque  necesse  se  dixerit  habere“ s ).  Eine  solche  Nothwendigkeit
kann  aber  eintreten,  erstens,  wenn  der  Gegner  als  Geklagter  dem

*)  Form.  Lang-,  zu  L.  L.  Hlud.  Pii,  38.
2 )  Vgl.  oben  die  Inquisitionsprivilegien.
            
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