Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 485
appellas, tune sit inquisitio Investiturae publicae per optimos
vicinae >) cf .
Begehren, resp. Anordnung der Inquisitio treten somit (wenigstens
im langobardisehen Verfahren) im selben Stadium des Processes
ein, in welchem sonst die Frage nach dem Zeugenbeweise gestellt
wird. Da aber der Zeugenbeweis die übrigen Beweismittel ausschliesst,
so können wir geradezu sagen: der Inquisitionsbeweis hebt
die Beweisrolle auf, insofern er dem Beklagten den Weg zum
Zeugenbeweise, und also auch zum Eide verlegt. Hieraus wird es klar,
warum in den Quellen das Vorrecht des Inquisitionsbeweises mitunter
durch ein Verbot der Zeugenproduction umschrieben wird.
Soll die Inquisitio den Zeugenbeweis des Gegners ausscldiessen
so muss sie vor der Beweisfrage des Gerichtes begehrt, resp. angeordnet
werden. Stehen Inquisitionsrecht und Zeugenbeweisrecht
auf einer Seite so hat die Partei jenes, so lange sie dieses hat. In
Urkunde Memorie di Lucca IV 1 ', 52, N. 39, a. 871 fragt das Gericht
den Beklagten, ob er durch Zeugen beweisen könne. Er antwortet
verneinend. Hierauf wird dieselbe Frage an den Kläger gestellt,
welcher Frist für die Antwort verlangt. Nachdem die „induciae ad
inquirendum“ verstrichen, erklärt er mit Berufung auf Ludwig’s II-Privileg,
dass per inquisitionem bewiesen werden solle. Da der Beklagte
den Zeugenbeweis nicht antreten zu können erklärt hatte, so ging
das Recht des Zeugenbeweises auf den Kläger über und hiemit lebte
das Inquisitionsrecht wiederum auf, welches durch eine entgegengesetzte
Äusserung des Beklagten wäre ausser Kraft gesetzt worden.
Die Inquisitionsprivilegien lassen die Inquisitio als ein Beweismittel
erscheinen, welches die berechtigte Partei nur subsidiär ergreifen
soll, nämlich wenn ihr andere Beweismittel fehlen. Doch
kömmt es nur auf ihr Ermessen an, ob und wann sie von ihrem
Rechte Gebrauch machen will. Die Inquisitio soll angewendet werden,
„unde testes habere minime potuerint, ubicunque aut lindecunque
necesse habuerint, ubicunque necessitas postulaverit, si orta fuerit
contentio, cui vera sit inquisitio necessaria, si evenerit necessitas,
ubicunque necesse se dixerit habere“ s ). Eine solche Nothwendigkeit
kann aber eintreten, erstens, wenn der Gegner als Geklagter dem
*) Form. Lang-, zu L. L. Hlud. Pii, 38.
2 ) Vgl. oben die Inquisitionsprivilegien.