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des mit Inquisitionsgewalt betrauten Richters die Anwendung desselben
veranlassen. Aus der Art und Weise, wie dieses Beweisverfahren
sich in den Process einfügt, erhellt zugleich das Verhältniss,
in welches der Inquisitionsbeweis sich zur Beweisrolle des ordentlichen
Verfahrens stellt.
Hat eine der beiden Parteien das Inquisitionsrecht, so erhebt sie
dem Richter gegenüber das Verlangen nach Inquisitio, und zwar, wie
sich von seihst versteht, ehe auf den Beweis des Gegners erkannt
wurde. In Urkunde Memorie di Lucca V\ 418, N. 698, a. 833 klagt
der Bischof von Lucca gegen drei Brüder, die eine Precarie von Seite
des Bisthums inne hatten, auf Herausgabe des Gutes wegen Verschlechterung
desselben. Das Gericht stellt an die Beklagten die
Frage, ob der vom Kläger angeführte Precarievertrag abgeschlossen
worden, ob sie das Grundstück in Besitz hätten und oh dasselbe verschlechtert
worden sei. Die Brüder antworten, „quod abuerunt et
tenuissent et ipsu convenientia fecissent et (res) pejorati non
essent“. Dem ordentlichen Verfahren gemäss hätte hierauf die Frage
des Gerichtes folgen müssen, ob die Beklagten ihre Behauptung durch
Zeugen beweisen könnten. Allein ehe die Beweisrolle vertheilt wird,
legt der Bischof dem Gerichte eine Urkunde Ludwig’s II. vor, in
welcher der König befiehlt, auf Verlangen des Bischofs den Inquisitionsbeweis
anzuwenden. Nachdem das Mandat verlesen worden, fordert
der Vogt des Bisthums die Inquisitio. „Si vos vultis ipso, inquisitio
facere, sicuti dominus Imperator vobis mandavit, nunc certa
invenietis veritas quomodo res . . . pejoratae sunt“. In Urkunde
Muratori SS. I b . 398 vindiciert S. Vicenzo di Volturno eine Anzahl
von Leuten als Knechte, die behaupten: „per defensionis causam f'uimus
liberi homines commendati in ipso monasterio“. Der Vogt des
Klosters kömmt der Vertheilung der Beweisrolle zuvor, indem er ein
königliches Inquisitionsprivileg vorweist und mit Bezug auf dasselbe
erklärt: „Proptera si vobis placet inquisitionem exinde faciatis,
sicut domnus Imperator praecepit et auctoritatem tribuit“.
Liegt ein königliches Specialmandat vor, (in welchem die Anwendung
der Inquisitio nicht in das Belieben des Richters gestellt
ist) oder handelt es sich um einen Fiscalprocess (in welchem sie nicht
erst vom Begehren des Fiscalvogtes abhängt), so schliesst sich die
Anordnung unmittelbar an die letzte Rede der Parteien, also in der
Regel an die Antwort der Beklagten. „Si reus dixerit: de torto me