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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunne  r

des  mit  Inquisitionsgewalt  betrauten  Richters  die  Anwendung  desselben ­
  veranlassen.  Aus  der  Art  und  Weise,  wie  dieses  Beweisverfahren ­
  sich  in  den  Process  einfügt,  erhellt  zugleich  das  Verhältniss,
in  welches  der  Inquisitionsbeweis  sich  zur  Beweisrolle  des  ordentlichen ­
  Verfahrens  stellt.
Hat  eine  der  beiden  Parteien  das  Inquisitionsrecht,  so  erhebt  sie
dem  Richter  gegenüber  das  Verlangen  nach  Inquisitio,  und  zwar,  wie
sich  von  seihst  versteht,  ehe  auf  den  Beweis  des  Gegners  erkannt
wurde.  In  Urkunde  Memorie  di  Lucca  V\  418,  N.  698,  a.  833  klagt
der  Bischof  von  Lucca  gegen  drei  Brüder,  die  eine  Precarie  von  Seite
des  Bisthums  inne  hatten,  auf  Herausgabe  des  Gutes  wegen  Verschlechterung ­
  desselben.  Das  Gericht  stellt  an  die  Beklagten  die
Frage,  ob  der  vom  Kläger  angeführte  Precarievertrag  abgeschlossen
worden,  ob  sie  das  Grundstück  in  Besitz  hätten  und  oh  dasselbe  verschlechtert ­
  worden  sei.  Die  Brüder  antworten,  „quod  abuerunt  et
tenuissent  et  ipsu  convenientia  fecissent  et  (res)  pejorati  non
essent“.  Dem  ordentlichen  Verfahren  gemäss  hätte  hierauf  die  Frage
des  Gerichtes  folgen  müssen,  ob  die  Beklagten  ihre  Behauptung  durch
Zeugen  beweisen  könnten.  Allein  ehe  die  Beweisrolle  vertheilt  wird,
legt  der  Bischof  dem  Gerichte  eine  Urkunde  Ludwig’s  II.  vor,  in
welcher  der  König  befiehlt,  auf  Verlangen  des  Bischofs  den  Inquisitionsbeweis ­
  anzuwenden.  Nachdem  das  Mandat  verlesen  worden,  fordert ­
  der  Vogt  des  Bisthums  die  Inquisitio.  „Si  vos  vultis  ipso,  inquisitio ­
  facere,  sicuti  dominus  Imperator  vobis  mandavit,  nunc  certa
invenietis  veritas  quomodo  res  .  .  .  pejoratae  sunt“.  In  Urkunde
Muratori  SS.  I b .  398  vindiciert  S.  Vicenzo  di  Volturno  eine  Anzahl
von  Leuten  als  Knechte,  die  behaupten:  „per  defensionis  causam  f'uimus
  liberi  homines  commendati  in  ipso  monasterio“.  Der  Vogt  des
Klosters  kömmt  der  Vertheilung  der  Beweisrolle  zuvor,  indem  er  ein
königliches  Inquisitionsprivileg  vorweist  und  mit  Bezug  auf  dasselbe
erklärt:  „Proptera  si  vobis  placet  inquisitionem  exinde  faciatis,
sicut  domnus  Imperator  praecepit  et  auctoritatem  tribuit“.
Liegt  ein  königliches  Specialmandat  vor,  (in  welchem  die  Anwendung ­
  der  Inquisitio  nicht  in  das  Belieben  des  Richters  gestellt
ist)  oder  handelt  es  sich  um  einen  Fiscalprocess  (in  welchem  sie  nicht
erst  vom  Begehren  des  Fiscalvogtes  abhängt),  so  schliesst  sich  die
Anordnung  unmittelbar  an  die  letzte  Rede  der  Parteien,  also  in  der
Regel  an  die  Antwort  der  Beklagten.  „Si  reus  dixerit:  de  torto  me
            
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