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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunne  r

mines  boni  et  veraciores  sunt  et  suum  testimonium  ante  dominum
Imperatorem  et  ante  nos  affirmare  possunt“.
Muratori  SS.  II\  942  wird  wegen  „adulterium“  der  Inquisitionsbeweis ­
  aufgenommen.  Da  dieser  Fall  scheinbar  das  oben  aufgestellte ­
  Princip  umstösst,  gilt  es  näher  auf  ihn  einzugehen.  Es
handelt  sich  um  einen  Fiscalprocess.  Die  Freie  Gundi  hatte  unmittelbar ­
  nach  dem  Tode  ihres  Gatten  Justo  den  Schleier  genommen.  Nach
einiger  Zeit  trat  sie  aus  dem  Kloster,  um  sich  von  neuem  zu  vermählen. ­
  Der  Vogt  des  Königs  klagt  in  Folge  dessen  gegen  Sisenand
ihren  neuen  Gatten,  indem  er  verlangt,  dass  das  Vermögen  der  Gundi
und  sie  seihst  als  Leibeigene,  dem  Fiscus  zugesprochen  werde.
Sisenand  behauptet,  dass  er  seine  Frau  von  Amalfred,  ihrem  Sohne,  ad
legitimum  matrimonium  empfangen  habe  und  bestreitet,  dass  Gundi
Nonne  gewesen  sei.  Da  wird  denn  das  streitige  Factum  durch  Inquisitio
  erhärtet,  indem  durch  die  Aussagen  der  Inquirierten  festgestellt
wird,  dass  die  Gundi  eingekleidet  und  als  Nonne  gesehen  worden  sei.
In  Folge  dieses  Beweises  wird  das  Urtheil  dem  Klaghegehren  gemäss
gefällt.  Die  Urkunde  bietet  keinen  Anlass,  um  zu  bestreiten,  dass  über
Verbrechen  der  Inquisitionsbeweis  nicht  zur  Anwendung  kam.  Das
verbrecherische  Factum  ist  nicht  die  „velatio“  und  das  „fuisse  velata“,
  sondern  die  Heirat  der  Nonne.  Diese  wird  von  Seite  der  Beklagten ­
  nicht  geläugnet.  Nur  jener  an  sich  wohl  erlaubte  Zustand,
welcher  die  nachfolgende  Heirat  zum  adulterium  stempelt,  ist  Gegenstand ­
  des  Inquisitionsbeweises.
Ebensowenig  könnte  Roziere  476  für  ein  inquisitorisches  Beweisverfahren ­
  in  Strafsachen  angeführt  werden.  Die  Formel  betrifft
die  Aufhebung  eines  gaugerichtlichen  Confiscationsurtheils,  gegen
welches  der  Verurtheilte  sich  an  dieMissi  gewendet  hatte.  Diese  heissen
drei  Männer  aussagen,  was  sie  in  der  Sache  wüssten.  Nach  abgelegtem
Eide  erklären  dieselben  „quod  legibushocnon  factum  fuisset“.  Hierauf
ergeht  das  Urtheil  fex  jussione  imperatoris)  „quodpro  tali  incestu
non  debuisset  proprias  res  per  dere“  und  die  Machtboten  des  Königs
restituieren  die  confiscierten  Güter.  Nicht  die  Thatsache  des  Incestes,
sondern  die  Art  desselben  kam  in  Betracht  und  hiefiir  dürften  wohl
die  Verwandtschaftsverhältnisse  zwischen  den  Schuldigen  den  Ausschlag ­
  gegeben  haben,  über  welche  eine  Inquisitio  sich  sehr  wohl
denken  lässt.  In  diesem  wie  in  dem  vorigen  Falle  gehen  Klage  und
Urtheil  unmittelbar  auf  das  Confiscationsobject;  das  Verbrechen
            
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