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Brunne r
mines boni et veraciores sunt et suum testimonium ante dominum
Imperatorem et ante nos affirmare possunt“.
Muratori SS. II\ 942 wird wegen „adulterium“ der Inquisitionsbeweis
aufgenommen. Da dieser Fall scheinbar das oben aufgestellte
Princip umstösst, gilt es näher auf ihn einzugehen. Es
handelt sich um einen Fiscalprocess. Die Freie Gundi hatte unmittelbar
nach dem Tode ihres Gatten Justo den Schleier genommen. Nach
einiger Zeit trat sie aus dem Kloster, um sich von neuem zu vermählen.
Der Vogt des Königs klagt in Folge dessen gegen Sisenand
ihren neuen Gatten, indem er verlangt, dass das Vermögen der Gundi
und sie seihst als Leibeigene, dem Fiscus zugesprochen werde.
Sisenand behauptet, dass er seine Frau von Amalfred, ihrem Sohne, ad
legitimum matrimonium empfangen habe und bestreitet, dass Gundi
Nonne gewesen sei. Da wird denn das streitige Factum durch Inquisitio
erhärtet, indem durch die Aussagen der Inquirierten festgestellt
wird, dass die Gundi eingekleidet und als Nonne gesehen worden sei.
In Folge dieses Beweises wird das Urtheil dem Klaghegehren gemäss
gefällt. Die Urkunde bietet keinen Anlass, um zu bestreiten, dass über
Verbrechen der Inquisitionsbeweis nicht zur Anwendung kam. Das
verbrecherische Factum ist nicht die „velatio“ und das „fuisse velata“,
sondern die Heirat der Nonne. Diese wird von Seite der Beklagten
nicht geläugnet. Nur jener an sich wohl erlaubte Zustand,
welcher die nachfolgende Heirat zum adulterium stempelt, ist Gegenstand
des Inquisitionsbeweises.
Ebensowenig könnte Roziere 476 für ein inquisitorisches Beweisverfahren
in Strafsachen angeführt werden. Die Formel betrifft
die Aufhebung eines gaugerichtlichen Confiscationsurtheils, gegen
welches der Verurtheilte sich an dieMissi gewendet hatte. Diese heissen
drei Männer aussagen, was sie in der Sache wüssten. Nach abgelegtem
Eide erklären dieselben „quod legibushocnon factum fuisset“. Hierauf
ergeht das Urtheil fex jussione imperatoris) „quodpro tali incestu
non debuisset proprias res per dere“ und die Machtboten des Königs
restituieren die confiscierten Güter. Nicht die Thatsache des Incestes,
sondern die Art desselben kam in Betracht und hiefiir dürften wohl
die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Schuldigen den Ausschlag
gegeben haben, über welche eine Inquisitio sich sehr wohl
denken lässt. In diesem wie in dem vorigen Falle gehen Klage und
Urtheil unmittelbar auf das Confiscationsobject; das Verbrechen