Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 481
ein zu Precarium verliehenes Gut, weil dieses vertragswidrig verschlechtert
worden sei. Die Geschworenen sagen aus, dass die Güter
sich derzeit in schlechterem Zustande befinden, als zur Zeit der libellarischen
Verleihung.
Nur der Gesichtspunct des Nachbarzeugnisses kömmt hei Grenzstreitigkeiten
zur Geltung; so z. B. Urk. B. d. Landes ob der Enns,
II, 14, N. 10 über die Abgrenzung von Jagd- und Fischereigebieten
an und auf dem Abersee; N e u g a r 11,483 über die Grenzen von Fiscalgut;
Mon. Boic. XXX", 387 de terminis marcliae Campidonensis.
Den eigentlichen Güterprocessen reihen sich die Streitigkeiten
über Gerechtsame und nutzbare Bezüge an, also über Rechte, welche
eine dauernde Ausübung zulassen. Inquisitio wird durchgeführt Murat.
Ant. II, 61 über die Verpflichtung zur Stellung von Paralereda,
Murat. Ant. II, 24 über Handelsabgaben; Mur. Ant. II, 931 de
ripatico et palificatura seu pastu, Abgaben, über welche die Bürger
von Cremona mit ihrem Bischöfe in Streit gerathen waren; Cart.
de S. Victor I, p. 32 über das Recht an den Zolleinnahmen; Mon.
Boic. XXVIIP, 203 über die Höhe von Durchfahrtszöllen.
In Statusprocessen wird Inquisitionsbeweis aufgenommen über
die Frage, ob die Partei, die als hörig vindiciert wird oder die ihre
Freiheit geltend machen will, oder oh ihre Eltern im Zustande der
Freiheit oder der Knechtschaft gelebt hätten. Als Beispiele seien
Muratori SS. I b , 398 und Meichelb. p. 193, N. 368 angeführt.
Fumagalli N. 121 wird inquiriert, ob die Aldien der Curtis
Lemonta zu Diensten bei der Olivenernte verpflichtet seien. Die Inquisitio
ergibt, dass diese Verpflichtung von Alters her in der aldianicia
inbegriffen sei.
Des Inquisitionsbeweises hat man sich mitunter auch zur Erledigung
processualer Zwischenfragen bedient. Mur. SS. II b , 373 soll
ein Zeugenbeweis geführt werden. Da der Papst selbst Gegner des
Beweisführers ist, wird von den Missis augenscheinlich das Mögliche
gethan, um einer Anfechtung des Verfahrens vorzubeugen. Nachdem
die Zeugen produciert worden, wird der Vogt des Papstes befragt, ob
er gegen die Wahl der Zeugen etwas einzuwenden habe. Die Antwort
lautet: „Nihil dicere. . volo nec possum qüia boni homines mihi esse
videntur“. Hierauf werden ein Gastalde und mehrere Umsässen bei
ihrem Treueid befragt, ob die Zeugen zeugnissfähig seien. „Isti ho-