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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  481

ein  zu  Precarium  verliehenes  Gut,  weil  dieses  vertragswidrig  verschlechtert ­
  worden  sei.  Die  Geschworenen  sagen  aus,  dass  die  Güter
sich  derzeit  in  schlechterem  Zustande  befinden,  als  zur  Zeit  der  libellarischen
  Verleihung.
Nur  der  Gesichtspunct  des  Nachbarzeugnisses  kömmt  hei  Grenzstreitigkeiten ­
  zur  Geltung;  so  z.  B.  Urk.  B.  d.  Landes  ob  der  Enns,
II,  14,  N.  10  über  die  Abgrenzung  von  Jagd-  und  Fischereigebieten
an  und  auf  dem  Abersee;  N  e  u  g  a  r  11,483  über  die  Grenzen  von  Fiscalgut;
  Mon.  Boic.  XXX",  387  de  terminis  marcliae  Campidonensis.
Den  eigentlichen  Güterprocessen  reihen  sich  die  Streitigkeiten
über  Gerechtsame  und  nutzbare  Bezüge  an,  also  über  Rechte,  welche
eine  dauernde  Ausübung  zulassen.  Inquisitio  wird  durchgeführt  Murat.
Ant.  II,  61  über  die  Verpflichtung  zur  Stellung  von  Paralereda,
Murat.  Ant.  II,  24  über  Handelsabgaben;  Mur.  Ant.  II,  931  de
ripatico  et  palificatura  seu  pastu,  Abgaben,  über  welche  die  Bürger ­
  von  Cremona  mit  ihrem  Bischöfe  in  Streit  gerathen  waren;  Cart.
de  S.  Victor  I,  p.  32  über  das  Recht  an  den  Zolleinnahmen;  Mon.
Boic.  XXVIIP,  203  über  die  Höhe  von  Durchfahrtszöllen.
In  Statusprocessen  wird  Inquisitionsbeweis  aufgenommen  über
die  Frage,  ob  die  Partei,  die  als  hörig  vindiciert  wird  oder  die  ihre
Freiheit  geltend  machen  will,  oder  oh  ihre  Eltern  im  Zustande  der
Freiheit  oder  der  Knechtschaft  gelebt  hätten.  Als  Beispiele  seien
Muratori  SS.  I b ,  398  und  Meichelb.  p.  193,  N.  368  angeführt.
Fumagalli  N.  121  wird  inquiriert,  ob  die  Aldien  der  Curtis
Lemonta  zu  Diensten  bei  der  Olivenernte  verpflichtet  seien.  Die  Inquisitio ­
  ergibt,  dass  diese  Verpflichtung  von  Alters  her  in  der  aldianicia
inbegriffen  sei.
Des  Inquisitionsbeweises  hat  man  sich  mitunter  auch  zur  Erledigung ­
  processualer  Zwischenfragen  bedient.  Mur.  SS.  II b ,  373  soll
ein  Zeugenbeweis  geführt  werden.  Da  der  Papst  selbst  Gegner  des
Beweisführers  ist,  wird  von  den  Missis  augenscheinlich  das  Mögliche
gethan,  um  einer  Anfechtung  des  Verfahrens  vorzubeugen.  Nachdem
die  Zeugen  produciert  worden,  wird  der  Vogt  des  Papstes  befragt,  ob
er  gegen  die  Wahl  der  Zeugen  etwas  einzuwenden  habe.  Die  Antwort
lautet:  „Nihil  dicere.  .  volo  nec  possum  qüia  boni  homines  mihi  esse
videntur“.  Hierauf  werden  ein  Gastalde  und  mehrere  Umsässen  bei
ihrem  Treueid  befragt,  ob  die  Zeugen  zeugnissfähig  seien.  „Isti  ho-
            
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