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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

Antiquitates  II,  931  wird  der  Streit  um  das  Eigenthum  mehrerer
Kirchen  durch  den  Beweis  vierzigjährigen  Eigenthumsbesitzes  entschieden. ­
  In  Murat.  Ant.  II,  981  behauptet  die  Kirche  von  Cremona
dem  Fiscus  gegenüber  Ufer  und  Inseln  des  Po  dadurch,  dass  die  Geschworenen ­
  den  60jälirigen  Eigenthumsbesitz  bezeugen.  Mar  teile
Coli.  ampl.  I,  169  erklärt  der  königliche  Vogt,  dass  die  Kirche  von
Anisola  nicht  etwa  blos  dreissig  sondern  300  Jahre  hindurch  im  Eigenthum ­
  der  fränkischen  Könige  gewesen  sei,  und  geht  aus  den  Aussagen
der  Geschworenen  hervor,  dass  der  Besitz  der  Gegner  nur  Lehensbesitz ­
  gewesen  und  jedenfalls  mit  längeren  Unterbrechungen  nur
wenige  Jahre  gedauert  habe.  Meichelb.  N.  368  sagen  die  Geschworenen ­
  aus,  dass  Freising  seit  Karl's  des  Grossen  Zeiten  den  streitigen
Hof  besessen,  bis  der  Beklagte  das  Bisthum  wider  Becht  entsetzt
habe.  Meich.  N.  702  wird  bezeugt,  dass  dasselbe  Bisthum  die  streitigen ­
  Weinberge  bei  Botzen  seit  unvordenklichen  Zeiten  (aevis  temporibus)
  inne  habe.  Vaissete  II,  32  werden  die  Gemeindegenossen
befragt,  ob  die  Vestitur  des  Vicecomes  Rainard,  „qui  per  chartam  et
praeceptum  regale  ipsam  terminum  possederat“,  jemals  sei  unterbrochen ­
  worden.
Schon  ein  anderes  Moment  spielt  herein,  wenn  eine  Erwerbshandlung ­
  in  Frage  steht.  So  erklärt  Mur.  Ant.  V,  923  ein  Inquisitionszeuge: ­
  „bene  scio  et  recordo  et  ibidem  fui,  quando  misso  Caroli
regi(s)  revestivit  episcopum  de  monasterio“.  Goldast  form.  95  wissen ­
  die  „festes“,  wie-die  streitigen  Güter  dem  Kloster  S.  Gallen  tradiert
worden  und  wie  dieses  zu  Karl’s  Zeiten  zwanzig  Jahre  im  Besitz  derselben ­
  gewesen  sei  und  die  Zinse  erhoben  hätte.  Meichelb.  N.  117
bezieht  sich  die  Aussage  auf  die  Verwandtschaftsverhältnisse  des
Donators  und  den  Act  der  Tradition.  Vaissete  II,  27  deponieren  die
Inquirierten,  wie  die  Geberin  die  streitige  „villa“  rechtsförmlich  tradiert ­
  und  dass  sie  der  Kläger  durch  zwölf  Jahre  hindurch  besessen
habe.  Neugart  1,150,  N.159  haben  zwei  der  Geschworenen  gesehen,
wie  der  Auctor  die  Schenkungsurkunde  ausstellte  und  haben  dieselbe
mitgefertigt.  Meichelb.  N.  312  sind  es  Geschworene,  welche  bezeugen ­
  wie  F.,  dem  Tode  nahe,  sie  habe  rufen  lassen  und  ihnen  aufgetragen ­
  habe,  das  Streitobject  dem  Bisthum  von  Freising  zu  tradieren.
Über  den  wirtschaftlichen  Zustand  von  Landgütern  wird  in
Memorie  di  Lucca  IV b ,  52,  N.  39;  V b ,  418,  N.  698  ein  inquisitorischer ­
  Beweis  aufgenommen.  Der  Kläger  vindiciert  in  beiden  Fällen
            
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