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Brunner
Antiquitates II, 931 wird der Streit um das Eigenthum mehrerer
Kirchen durch den Beweis vierzigjährigen Eigenthumsbesitzes entschieden.
In Murat. Ant. II, 981 behauptet die Kirche von Cremona
dem Fiscus gegenüber Ufer und Inseln des Po dadurch, dass die Geschworenen
den 60jälirigen Eigenthumsbesitz bezeugen. Mar teile
Coli. ampl. I, 169 erklärt der königliche Vogt, dass die Kirche von
Anisola nicht etwa blos dreissig sondern 300 Jahre hindurch im Eigenthum
der fränkischen Könige gewesen sei, und geht aus den Aussagen
der Geschworenen hervor, dass der Besitz der Gegner nur Lehensbesitz
gewesen und jedenfalls mit längeren Unterbrechungen nur
wenige Jahre gedauert habe. Meichelb. N. 368 sagen die Geschworenen
aus, dass Freising seit Karl's des Grossen Zeiten den streitigen
Hof besessen, bis der Beklagte das Bisthum wider Becht entsetzt
habe. Meich. N. 702 wird bezeugt, dass dasselbe Bisthum die streitigen
Weinberge bei Botzen seit unvordenklichen Zeiten (aevis temporibus)
inne habe. Vaissete II, 32 werden die Gemeindegenossen
befragt, ob die Vestitur des Vicecomes Rainard, „qui per chartam et
praeceptum regale ipsam terminum possederat“, jemals sei unterbrochen
worden.
Schon ein anderes Moment spielt herein, wenn eine Erwerbshandlung
in Frage steht. So erklärt Mur. Ant. V, 923 ein Inquisitionszeuge:
„bene scio et recordo et ibidem fui, quando misso Caroli
regi(s) revestivit episcopum de monasterio“. Goldast form. 95 wissen
die „festes“, wie-die streitigen Güter dem Kloster S. Gallen tradiert
worden und wie dieses zu Karl’s Zeiten zwanzig Jahre im Besitz derselben
gewesen sei und die Zinse erhoben hätte. Meichelb. N. 117
bezieht sich die Aussage auf die Verwandtschaftsverhältnisse des
Donators und den Act der Tradition. Vaissete II, 27 deponieren die
Inquirierten, wie die Geberin die streitige „villa“ rechtsförmlich tradiert
und dass sie der Kläger durch zwölf Jahre hindurch besessen
habe. Neugart 1,150, N.159 haben zwei der Geschworenen gesehen,
wie der Auctor die Schenkungsurkunde ausstellte und haben dieselbe
mitgefertigt. Meichelb. N. 312 sind es Geschworene, welche bezeugen
wie F., dem Tode nahe, sie habe rufen lassen und ihnen aufgetragen
habe, das Streitobject dem Bisthum von Freising zu tradieren.
Über den wirtschaftlichen Zustand von Landgütern wird in
Memorie di Lucca IV b , 52, N. 39; V b , 418, N. 698 ein inquisitorischer
Beweis aufgenommen. Der Kläger vindiciert in beiden Fällen