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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Iuq  uisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  479

C.  Gegenstand  der  Inquisitio.
Das  ursprüngliche  und  eigentliche  Gebiet  des  Inquisitionsbeweises ­
  ist  das  des  Gemeindezeugnisses.  Da  ortskundige  Verhältnisse ­
  und  Zustände  die  Grundlage  desselben  bilden,  so  kömmt  es
zumal  in  solchen  Processen  zur  Anwendung,  in  welchen  der  Beweis
des  dem  Rechte  entsprechenden  Zustandes  einen  Rückschluss  auf  die
Existenz  des  streitigen  Rechtes  selbst  darbietet.  Streitigkeiten  um
unbewegliches  Gut  und  Eigenleute,  sowie  Statusprocesse  sind  daher
in  überwiegendem  Maasse  die  Veranlassung  zur  Handhabung  des  inquisitorischen ­
  Beweisverfahrens.  Zur  Überführung  von  Verbrechern
wurde  der  Inquisitionsbeweis  nicht  angewendet,  soweit  sich  die
Beweisfrage  um  die  verbrecherische  Handlung  als  solche  drehte.  Die
Inquisitio  des  Strafverfahrens  bildete  keinen  Beweis,  sie  hatte  nur  den
Zweck,  die  Anklage  gegen  eine  bestimmte  Person  zu  ermöglichen  und
sie  dadurch  eventuell  zum  Beweise  der  Unschuld  zu  nöthigen.
In  den  Inquisitionsprivilegien  werden  in  der  Regel  die  querimoniae
  de  rebus  vel  manicipiis  als  Inquisitionssachen  bezeichnet,  falls
überhaupt  eine  Specificierung  derselben  stattfindet.  Bessere  Anhaltspuncte
  liefern  die  Gerichtsscheine  über  Processe,  in  welchen  ein  Inquisitionsbeweis ­
  geführt  worden.  Die  Aussagen  der  Geschworenen,  die
in  der  Regel  in  die  Urkunde  aufgenommen  werden,  machen  die  Beweismomente
  ersichtlich,  anf  die  es  im  Verfahren  abgesehen  war.  Da
zeigt  sich  denn,  dass  die  Aussagen  vielfach  über  das  Gebiet  des  Gemeindezeugnisses ­
  hinausgehen,  indem  auch  zufällige  Wahrnehmungen,
ja  sogar  Beweisobjecte  des  Geschäftszeugnisses  hereingezogen  werden.
Die  Frage  des  Inquisitionsrichters  „quidquid  testes  de  hac  causa
scirent“  lautete  so  allgemein,  dass  auch  derartiges  zur  Äusserung
kommen  musste.  Eine  feste  Abgrenzung  des  gegenständlichen  Umfanges ­
  des  Inquisitionsbeweises  scheint  mir  aus  diesem  Grunde  von
vorne  herein  unmöglich.  Ich  gebe  in  Folgendem  eine  kurze  Zusammenstellung ­
  der  Beweissätze,  wie  sie  sich  aus  den  Aussagen  der  Geschworenen ­
  abstrahieren  lassen,  indem  ich  sie  nach  dem  Gegenstände
der  Processe  gruppiere.
In  Streitigkeiten  um  Gut  gibt  vielfach  der  Beweis  der  durch  eine
bestimmte  Zeit  behaupteten  Vestitura  den  Ausschlag.  In  Murat.
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