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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

(3-f-2)  gegen  eine  stehen,  so  ist  die  Sache  den  langobardischen
Juristen  zweifelhaft.  Dem  Verhandlungsprincip  entsprechend  ist  jene
Partei,  welche  nicht  die  übereinstimmende  Aussage  aller  drei  Zeugen
für  sich  hat,  mit  ihrem  Beweise,  respective  Gegenbeweise,  gefallen.
Dies  ist  auch  die  Ansicht  der  Formel.  Nach  einer  anderen  Meinung
sollte  nur  die  übereinstimmende  Aussage  aller  sechs  Zeugen  (die
Gegenzeugen  eingeschlossen)  oder  der  Zweikampf  entscheiden,  vorausgesetzt, ­
  dass  beide  Zeugenreihen  sich  zu  demselben  herbeilassen.
Zu  diesem  Ende  soll  die  Zeugenzahl  der  schwächeren  Partei  durch
Herbeiziehung  neuer  Zeugen  ergänzt  werden.  Diese  Ansicht  flieilt
auch  die  Expositio  ')  zu  dieser  Stelle:  „Testium  probatio,  quae  alicui
  partium  vel  utrique  a  comite  datur,  multum  diffiert  ab  aliis,
qiiia  si  testium  ab  utraque  parte  sine  comitis  iussu  quatuor  vel
quinque  ex  una  parte  et  duo  vel  unus  ex  alia  sunt,  causa  cadit  is
cuius  testes  dissenserint,  testes  vcro  a  comite  iussi  nisi  omnes  uni
parti  vel  tres  uni  et  tres  alteri  pärti  consenserint,  neutra  pars
cadere  polest“.
Aus  alledem  dürfte  hervorgehen,  dass  auch  nach  langobardischem
  Recht  der  Graf  die  Inquisitionsgewalt  in  dem  eben  behandelten ­
  Falle  nicht  besitzt.  Die  Capitularien,  die  etwa  nach  jener
Richtung  bin  gedeutet  werden  könnten,  statuieren  nur  die  Befugniss
des  Grafen  auch  in  Fällen  des  Gemeindezeugnisses  die  Zeugen  zu
bannen.  Eine  theilweise  Annäherung  des  langobardischen  Zeugenverfahrens ­
  an  das  inquisitorische  Beweisverfahren  müssen  wir  in
Folge  dessen  allerdings  zugeben.  Denn  der  gegen  die  Gemeindegenossen ­
  geübte  Zwang  zur  Aussage  bildet  ein  Merkmal  des  Inquisitionsbeweises. ­
  Allein  einerseits  ist  durch  das  gräfliche  Recht  der
Zeugenbannung  die  Production  der  Zeugen  durch  die  Partei  nicht
ausgeschlossen;  jene  tritt  überhaupt  nur  subsidiär  gegen  die  Zeugen
ein,  welche  die  Partei  producieren  wollte  aber  nicht  konnte.  Anderseits
knüpft  sich,  wie  es  scheint,  an  die  Zeugenbannung  nicht  etwa  die
Aufnahme  eines  technischen  Inquisitionsbeweises,  sondern  das  ordentliche ­
  Zeugenverfahren.  Der  Graf  erlangte  demnach  nur  die  Macht,  die
Gemeindezeugen  nöthigenfalls  in  der  Weise  vor  Gericht  zu  bannen,
in  der  früher  nur  die  Geschäftszeugen  gebannt  werden  konnten.

*)  Mon.  Germ.  Legg.  IV.
            
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