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Brunner
(3-f-2) gegen eine stehen, so ist die Sache den langobardischen
Juristen zweifelhaft. Dem Verhandlungsprincip entsprechend ist jene
Partei, welche nicht die übereinstimmende Aussage aller drei Zeugen
für sich hat, mit ihrem Beweise, respective Gegenbeweise, gefallen.
Dies ist auch die Ansicht der Formel. Nach einer anderen Meinung
sollte nur die übereinstimmende Aussage aller sechs Zeugen (die
Gegenzeugen eingeschlossen) oder der Zweikampf entscheiden, vorausgesetzt,
dass beide Zeugenreihen sich zu demselben herbeilassen.
Zu diesem Ende soll die Zeugenzahl der schwächeren Partei durch
Herbeiziehung neuer Zeugen ergänzt werden. Diese Ansicht flieilt
auch die Expositio ') zu dieser Stelle: „Testium probatio, quae alicui
partium vel utrique a comite datur, multum diffiert ab aliis,
qiiia si testium ab utraque parte sine comitis iussu quatuor vel
quinque ex una parte et duo vel unus ex alia sunt, causa cadit is
cuius testes dissenserint, testes vcro a comite iussi nisi omnes uni
parti vel tres uni et tres alteri pärti consenserint, neutra pars
cadere polest“.
Aus alledem dürfte hervorgehen, dass auch nach langobardischem
Recht der Graf die Inquisitionsgewalt in dem eben behandelten
Falle nicht besitzt. Die Capitularien, die etwa nach jener
Richtung bin gedeutet werden könnten, statuieren nur die Befugniss
des Grafen auch in Fällen des Gemeindezeugnisses die Zeugen zu
bannen. Eine theilweise Annäherung des langobardischen Zeugenverfahrens
an das inquisitorische Beweisverfahren müssen wir in
Folge dessen allerdings zugeben. Denn der gegen die Gemeindegenossen
geübte Zwang zur Aussage bildet ein Merkmal des Inquisitionsbeweises.
Allein einerseits ist durch das gräfliche Recht der
Zeugenbannung die Production der Zeugen durch die Partei nicht
ausgeschlossen; jene tritt überhaupt nur subsidiär gegen die Zeugen
ein, welche die Partei producieren wollte aber nicht konnte. Anderseits
knüpft sich, wie es scheint, an die Zeugenbannung nicht etwa die
Aufnahme eines technischen Inquisitionsbeweises, sondern das ordentliche
Zeugenverfahren. Der Graf erlangte demnach nur die Macht, die
Gemeindezeugen nöthigenfalls in der Weise vor Gericht zu bannen,
in der früher nur die Geschäftszeugen gebannt werden konnten.
*) Mon. Germ. Legg. IV.