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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

nung  Lothars  I.  832,  P.  361  enthält  denselben  Satz  und  fährt  dann
fort:  „Quod  si  de  duabus  partibus  fuerit  inquisitio  facta  idcirco
quod  nullus  eorum  possit  habere  testes,  ante  quam  iurent,  fiat
inquisitio  facta.  Quod  si  omnes  ad  unam  partem  dixerint  testimonium,
  iurent  verum  dixisse  testimonium.  Quod  si  dissenseritit
  et  quaedam  pars  testium  uni  praebuerit  testimonium  et  alia
alteri,  tune  interrogentur,  si  audent  per  pugnam  illorum  testimonium ­
  approbare.  Quod  si  nulla  pars  alteri  concesserit,  iurent
et  per  pugnam  probetur  illorum  testimonium.  Quod  si  una  pars
se  subtraxerit,  tune  illa,  quae  ausa  fuerit  contendere,  recipiatur
ad  testimonium“.  Die  Inquisitio,  von  der  hier  die  Rede  ist,  kann
schlechterdings  nicht  von  unserem  technischen  Inquisitionsbeweise
verstanden  werden.  Hier  wird  für  beide  Theile  inquiriert,  während  die
eigentliche  Inquisitio  von  vorneherein  ein  zweiseitiges  Beweismittel
ist.  Der  Eid  ist  hier  ein  assertorischer,  kein  promissorischer.  Denn
die  Inquisitio  soll  stattfinden,  ehe  die  Zeugen  geschworen  haben.
Diese  sollen  ihre  Aussagen  eidlich  firmieren,  wenn  sie  sämmtlich
übereinstimmen,  oder  beide  Zeugenreihen  sich  zum  Zweikampf  herbeilassen. ­
  Verweigert  eine  Partei  unter  den  Zeugen  den  Zweikampf,  so
soll  das  Zeugniss  der  anderen  entscheiden.  Es  legt  uns  dies  den  Rückschluss ­
  nahe,  dass  auch  daun,  wenn  nur  für  eine  Partei  Zeugen  gebannt ­
  wurden,  das  iuramentum,  cum  quo  inquiratur  der  inquisitio
nachzufolgen  hat.  Seitens  des  Gegners  kann  es  sich  nur  darum  handeln,
Gegenzeugen  aufzustellen.  Uber  die  oppositio  testium  kann  er  sich
aber  erst  dann  entscheiden,  wenn  die  Zeugen  bereits  verhört  worden
sind,  da  ja  sein  Gegenbeweis  gegen  deren  Aussage  gerichtet  ist.
Hätten  nun,  wie  dies  im  Inquisitionsbeweise  der  Fall  ist,  die  „testes“
vor  der  Aussage  geschworen,  so  wäre  es,  falls  in  Folge  derselben  der
Gegner  zur  oppositio  testium  greift,  von  vorneherein  unmöglich,
der  für  diesen  Fall  vorgeschriebenen  Bestimmung  „antequam  iurent,

zu  geben.  Diese  werden  daher  mitunter  nur  durch  Schlagworte  annähernd  be-*
zeichnet.  Sowie  die  §§.  1;  2  ;  6  des  gedachten  Memorials  auf  die  §§.  4;  3;  5  des
Cap.  per  se  scrib.  cit.  hinweisen,  so  wiederholt  §.  3  des  Memorials  die  in  §.  6
des  Hauptgesetzes  enthaltene  Verfügung.  Wenn  die  Stelle  auf  die  bannitio  testium
zu  deuten  ist,  so  rechtfertigt  sich  der  Gebrauch  des  Ausdruckes  „inquisitionem
facere“  dadurch,  dass  die  inquisitio  des  Inquisitionsbeweises  sich  durch  den  gegen
die  Gemeindegenossen  geübten  Aussagezwang  vom  ordentlichen  Zeugenverfahren
unterscheidet.
            
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