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Brunner
nung Lothars I. 832, P. 361 enthält denselben Satz und fährt dann
fort: „Quod si de duabus partibus fuerit inquisitio facta idcirco
quod nullus eorum possit habere testes, ante quam iurent, fiat
inquisitio facta. Quod si omnes ad unam partem dixerint testimonium,
iurent verum dixisse testimonium. Quod si dissenseritit
et quaedam pars testium uni praebuerit testimonium et alia
alteri, tune interrogentur, si audent per pugnam illorum testimonium
approbare. Quod si nulla pars alteri concesserit, iurent
et per pugnam probetur illorum testimonium. Quod si una pars
se subtraxerit, tune illa, quae ausa fuerit contendere, recipiatur
ad testimonium“. Die Inquisitio, von der hier die Rede ist, kann
schlechterdings nicht von unserem technischen Inquisitionsbeweise
verstanden werden. Hier wird für beide Theile inquiriert, während die
eigentliche Inquisitio von vorneherein ein zweiseitiges Beweismittel
ist. Der Eid ist hier ein assertorischer, kein promissorischer. Denn
die Inquisitio soll stattfinden, ehe die Zeugen geschworen haben.
Diese sollen ihre Aussagen eidlich firmieren, wenn sie sämmtlich
übereinstimmen, oder beide Zeugenreihen sich zum Zweikampf herbeilassen.
Verweigert eine Partei unter den Zeugen den Zweikampf, so
soll das Zeugniss der anderen entscheiden. Es legt uns dies den Rückschluss
nahe, dass auch daun, wenn nur für eine Partei Zeugen gebannt
wurden, das iuramentum, cum quo inquiratur der inquisitio
nachzufolgen hat. Seitens des Gegners kann es sich nur darum handeln,
Gegenzeugen aufzustellen. Uber die oppositio testium kann er sich
aber erst dann entscheiden, wenn die Zeugen bereits verhört worden
sind, da ja sein Gegenbeweis gegen deren Aussage gerichtet ist.
Hätten nun, wie dies im Inquisitionsbeweise der Fall ist, die „testes“
vor der Aussage geschworen, so wäre es, falls in Folge derselben der
Gegner zur oppositio testium greift, von vorneherein unmöglich,
der für diesen Fall vorgeschriebenen Bestimmung „antequam iurent,
zu geben. Diese werden daher mitunter nur durch Schlagworte annähernd be-*
zeichnet. Sowie die §§. 1; 2 ; 6 des gedachten Memorials auf die §§. 4; 3; 5 des
Cap. per se scrib. cit. hinweisen, so wiederholt §. 3 des Memorials die in §. 6
des Hauptgesetzes enthaltene Verfügung. Wenn die Stelle auf die bannitio testium
zu deuten ist, so rechtfertigt sich der Gebrauch des Ausdruckes „inquisitionem
facere“ dadurch, dass die inquisitio des Inquisitionsbeweises sich durch den gegen
die Gemeindegenossen geübten Aussagezwang vom ordentlichen Zeugenverfahren
unterscheidet.