Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. Qtid
eorum inquisitionem fiat definitaDer Graf soll nöthigenfalls jene,
die ihm als Wissende bezeichnet worden, zum Zeugenverhör herbeiziehen
und zwar soll er von dieser Befugniss nicht etwa mit unbilliger
Begünstigung jener Partei Gebrauch machen, zu deren Gunsten es
ein Zeugniss zu erlangen gilt. Da es unmittelbar zuvor von den durch
die Partei producierten Zeugen heisst . per . .. iudices inquirantur
et sicut ab illis inquirere potuerint ita faciant. . so kann der Ausdruck
„per inquisitionem fiat definita“ nicht wohl «auf technische Inquisitio
bezogen werden, indem das Wort sonst in derselben Stelle zweifache
Bedeutung hätte. Es erklärt sich aus der oben besprochenen
Thatsache, dass im langobardischen Zeugenverfahren die „inquisitio
testium“ die Hauptsache ist, während der Zeugeneid, falls er überhaupt
verlangt wird, nur accessorische Bedeutung hat. Zu demselben
Resultate führt die Beantwortung der Frage, oh wir es hier mit Zeugen
zu tliun haben, welche die Partei, trotzdem sie sich auf dieselben
berufen, nicht vor Gericht zu bringen vermochte, oder mit Gaugenossen,
welche derRichter auf Grund eigenen Wissens und aus eigener
Initiative gegen das Princip des Verhandlungsverfahrens zur Untersuchung
der Streitsache vor Gericht gebannt hat. Die oben gegebene
Darstellung des langobardischen Zeugenbeweises weist nothwendig
auf die erstere Auslegung hin, abgesehen von den sonstigen Gründen,
welche uns zwingen, für Streitigkeiten um Grundbesitz und über
Statusfragen den vollen Gegensatz von Inquisitions- und Zeugenbeweis
offen zu halten.
§. 6, Cap. Loth. Lang. Olonn. per se scribend. 823, P. 23(5:
„decernimus nt quisqais aliter testes habere non potuerit, volumus
at per comitis iussionem, quos in suo testimonio necessarios
quisque kabuerit, veritatem prolaturi publico conventu adducantur,
ut per ipsos rei veritas cum iuramento valeat inquiri“
scheint den Schlussworten zufolge für den Fall der Zeugenbannung
technische Inquisitio anzuordnen <). Allein §. 11 der Paveserverord-1)
§. 3 der Memoria pro comitibus, a. 823, P. 234: „volumus ut comites nostri licentiam
habeant inquisitionem fucere“, eine Stelle, in welche man die Einführung des
Inquisilionsprocesses hat hinein interpretieren wollen, erklärt sich höchst einfach
durch die Beziehung auf §. 6 cit. des zur selben Zeit erlassenen Capitulare per se
scribendum. Den Charakter der Memoria hat Boretius a. a. 0. 132 klargestellt.
Sie hatte als solche ähnlich den Memorialen für die Missi den Zweck, kurze Andeutungen
betreffend die Bestimmungen des gleichzeitig erlassenen Hauptgesetzes