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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  Qtid
eorum  inquisitionem  fiat  definitaDer  Graf  soll  nöthigenfalls  jene,
die  ihm  als  Wissende  bezeichnet  worden,  zum  Zeugenverhör  herbeiziehen ­
  und  zwar  soll  er  von  dieser  Befugniss  nicht  etwa  mit  unbilliger
Begünstigung  jener  Partei  Gebrauch  machen,  zu  deren  Gunsten  es
ein  Zeugniss  zu  erlangen  gilt.  Da  es  unmittelbar  zuvor  von  den  durch
die  Partei  producierten  Zeugen  heisst  .  per  .  ..  iudices  inquirantur
et  sicut  ab  illis  inquirere  potuerint  ita  faciant.  .  so  kann  der  Ausdruck ­
  „per  inquisitionem  fiat  definita“  nicht  wohl  «auf  technische  Inquisitio
  bezogen  werden,  indem  das  Wort  sonst  in  derselben  Stelle  zweifache ­
  Bedeutung  hätte.  Es  erklärt  sich  aus  der  oben  besprochenen
Thatsache,  dass  im  langobardischen  Zeugenverfahren  die  „inquisitio
testium“  die  Hauptsache  ist,  während  der  Zeugeneid,  falls  er  überhaupt ­
  verlangt  wird,  nur  accessorische  Bedeutung  hat.  Zu  demselben
Resultate  führt  die  Beantwortung  der  Frage,  oh  wir  es  hier  mit  Zeugen ­
  zu  tliun  haben,  welche  die  Partei,  trotzdem  sie  sich  auf  dieselben
berufen,  nicht  vor  Gericht  zu  bringen  vermochte,  oder  mit  Gaugenossen, ­
  welche  derRichter  auf  Grund  eigenen  Wissens  und  aus  eigener
Initiative  gegen  das  Princip  des  Verhandlungsverfahrens  zur  Untersuchung ­
  der  Streitsache  vor  Gericht  gebannt  hat.  Die  oben  gegebene
Darstellung  des  langobardischen  Zeugenbeweises  weist  nothwendig
auf  die  erstere  Auslegung  hin,  abgesehen  von  den  sonstigen  Gründen,
welche  uns  zwingen,  für  Streitigkeiten  um  Grundbesitz  und  über
Statusfragen  den  vollen  Gegensatz  von  Inquisitions-  und  Zeugenbeweis ­
  offen  zu  halten.
§.  6,  Cap.  Loth.  Lang.  Olonn.  per  se  scribend.  823,  P.  23(5:
„decernimus  nt  quisqais  aliter  testes  habere  non  potuerit,  volumus
at  per  comitis  iussionem,  quos  in  suo  testimonio  necessarios
quisque  kabuerit,  veritatem  prolaturi  publico  conventu  adducantur,
  ut  per  ipsos  rei  veritas  cum  iuramento  valeat  inquiri“
scheint  den  Schlussworten  zufolge  für  den  Fall  der  Zeugenbannung
technische  Inquisitio  anzuordnen  <).  Allein  §.  11  der  Paveserverord-1)

  §.  3  der  Memoria  pro  comitibus,  a.  823,  P.  234:  „volumus  ut  comites  nostri  licentiam
  habeant  inquisitionem  fucere“,  eine  Stelle,  in  welche  man  die  Einführung  des
Inquisilionsprocesses  hat  hinein  interpretieren  wollen,  erklärt  sich  höchst  einfach
durch  die  Beziehung  auf  §.  6  cit.  des  zur  selben  Zeit  erlassenen  Capitulare  per  se
scribendum.  Den  Charakter  der  Memoria  hat  Boretius  a.  a.  0.  132  klargestellt.
Sie  hatte  als  solche  ähnlich  den  Memorialen  für  die  Missi  den  Zweck,  kurze  Andeutungen ­
  betreffend  die  Bestimmungen  des  gleichzeitig  erlassenen  Hauptgesetzes
            
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