Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 473
. . . „Si vero praesentes fuerint in testimonium vocati et noluerint
iurati dicere ea quae noverint, et ferbanniti fuerint, DCdinarios.
.. culpabilis iudicetur“. Die Stelle setzt nicht voraus, dass die
Zeugen jedesmal manniert wurden, sie spricht von der Mannitio nur
für den Fall „si fortasse festes nolunt ad placitum venire“. Ist der
Zeuge manniert worden, so ist er auch zur Aussage bei Bussfälligkeit
verpflichtet, denn die Mannitio erfolgte dahin „ut ea quae noverint
iurati dicant“. Anders steht die Sache, wenn der Zeuge nicht
manniert worden, sondern freiwillig in das Ding gekommen. Wenn
ein solcher zum Zeugniss aufgerufen das Zeugniss verweigert, so ist
eine Mannitio von Seite der Partei nicht mehr möglich, denn diese
geschieht „ad domum“ und wird erst nach Ablauf einer bestimmten
Frist wirksam. Daher tritt die augenblicklich und allenthalben wirksame
Bannitio von Seite des Gerichtes an ihre Stelle *). Es liegt auf
der Hand, dass ein derartiger Zeugenzwang nur dem Geschäftszeugen
gegenüber sich nach dem Geiste des altdeutschen Rechtes rechtfertigen
lässt, denn dieser verpflichtet sich, indem er sich ziehen
lässt, nöthigenfalls die durch ihn gestätigte Thatsache zu bezeugen.
Als unter den Karolingern an Stelle der Mannitio die Bannitio
getreten war, wurden auch die Zeugen vom Richter gezwungen, vor
Gericht zu erscheinen. §. 2, Cap. Loth. 822/3 (Boretius 154 ff.)
P. 233, §. 13: „Neque cogantur ad placita venire praeter ter in
anno, sicut in capitidare continetur, excepto scabinis et causatoribus
et testibus necessariis“. §. 14, Cap. Acp miss. 817,
P. 217 : „nullus eos amplius placita observare compellat; nisi forte
quilibet aut accusatus fuerit aut aliurn accusaverit aut ad testimonium
perhibendum vocatus fuerit. Ad caetera vero quae
vicarii vel centenarii tenent, non alius venire iubeatur nisi qui aut
litigat aut iudicat aut testificatur“. Nachdem früher die Partei
nur Geschäftszeugen mannieren durfte, so liegt auch in diesen Bestimmungen
kein Grund, eine Ausdehnung der Dingpflicht der Zeugen
über die gedachte Beschränkung hinaus anzunehmen. Dass Ge-1)
Die Glosse zu Ssp. III, 21, H o m e y er p. 317 untersucht, ob der Richter jemand
zum Zeugniss zwingen könne und kömmt zu dem Ergebniss: „al die rechte, di hir
in gassenrechte, secgen, dat die richter di tilge dvingen möge, dat is } wen si die
sakweldig e ind dink gebracht het u .