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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  473

.  .  .  „Si  vero  praesentes  fuerint  in  testimonium  vocati  et  noluerint
  iurati  dicere  ea  quae  noverint,  et  ferbanniti  fuerint,  DCdinarios.
  ..  culpabilis  iudicetur“.  Die  Stelle  setzt  nicht  voraus,  dass  die
Zeugen  jedesmal  manniert  wurden,  sie  spricht  von  der  Mannitio  nur
für  den  Fall  „si  fortasse  festes  nolunt  ad  placitum  venire“.  Ist  der
Zeuge  manniert  worden,  so  ist  er  auch  zur  Aussage  bei  Bussfälligkeit
verpflichtet,  denn  die  Mannitio  erfolgte  dahin  „ut  ea  quae  noverint
iurati  dicant“.  Anders  steht  die  Sache,  wenn  der  Zeuge  nicht
manniert  worden,  sondern  freiwillig  in  das  Ding  gekommen.  Wenn
ein  solcher  zum  Zeugniss  aufgerufen  das  Zeugniss  verweigert,  so  ist
eine  Mannitio  von  Seite  der  Partei  nicht  mehr  möglich,  denn  diese
geschieht  „ad  domum“  und  wird  erst  nach  Ablauf  einer  bestimmten
Frist  wirksam.  Daher  tritt  die  augenblicklich  und  allenthalben  wirksame ­
  Bannitio  von  Seite  des  Gerichtes  an  ihre  Stelle  *).  Es  liegt  auf
der  Hand,  dass  ein  derartiger  Zeugenzwang  nur  dem  Geschäftszeugen ­
  gegenüber  sich  nach  dem  Geiste  des  altdeutschen  Rechtes  rechtfertigen
  lässt,  denn  dieser  verpflichtet  sich,  indem  er  sich  ziehen
lässt,  nöthigenfalls  die  durch  ihn  gestätigte  Thatsache  zu  bezeugen. ­

Als  unter  den  Karolingern  an  Stelle  der  Mannitio  die  Bannitio
getreten  war,  wurden  auch  die  Zeugen  vom  Richter  gezwungen,  vor
Gericht  zu  erscheinen.  §.  2,  Cap.  Loth.  822/3  (Boretius  154  ff.)
P.  233,  §.  13:  „Neque  cogantur  ad  placita  venire  praeter  ter  in
anno,  sicut  in  capitidare  continetur,  excepto  scabinis  et  causatoribus
  et  testibus  necessariis“.  §.  14,  Cap.  Acp  miss.  817,
P.  217  :  „nullus  eos  amplius  placita  observare  compellat;  nisi  forte
quilibet  aut  accusatus  fuerit  aut  aliurn  accusaverit  aut  ad  testimonium ­
  perhibendum  vocatus  fuerit.  Ad  caetera  vero  quae
vicarii  vel  centenarii  tenent,  non  alius  venire  iubeatur  nisi  qui  aut
litigat  aut  iudicat  aut  testificatur“.  Nachdem  früher  die  Partei
nur  Geschäftszeugen  mannieren  durfte,  so  liegt  auch  in  diesen  Bestimmungen ­
  kein  Grund,  eine  Ausdehnung  der  Dingpflicht  der  Zeugen ­
  über  die  gedachte  Beschränkung  hinaus  anzunehmen.  Dass  Ge-1)

  Die  Glosse  zu  Ssp.  III,  21,  H  o  m  e  y  er  p.  317  untersucht,  ob  der  Richter  jemand
zum  Zeugniss  zwingen  könne  und  kömmt  zu  dem  Ergebniss:  „al  die  rechte,  di  hir
in  gassenrechte,  secgen,  dat  die  richter  di  tilge  dvingen  möge,  dat  is }  wen  si  die
sakweldig  e  ind  dink  gebracht  het u .
            
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