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Brunner
e. data 819, P. 227: „ut pagenses per sacramejita aliorum hominum
cansas non inquirantur tiisi tantum Dominicas; adtamen comes
ille, si alicuius pauperis aut inpotentis personae causa fuerit, tune
comes ille diligenter et tarnen sine sacramento per veriores et
meliores pagenses inquirat“. ln Processen der Unvermögenden soll
ein dem fiscalisclien ähnliches Beweisverfahren beobachtet werden,
welches sich von demselben dadurch unterscheidet, dass die Aussage
nicht durch ein eidliches Wahrheitsversprechen erzwungen werden
soll. Wir werden unten aus der Darstellung des Verfahrens ersehen,
dass die Aussage mitunter auf den allgemeinen Treueid hin abgelegt
wurde. Es ist möglich, ja sogar wahrscheinlich, dass diese Art von
Inquisitio, bei welcher der Aussage kein Eid, sondern nur eine Eideserinnerung
vorausging, in Processen der pauperes zu befolgen war.
Soviel steht jedenfalls fest, dass in derartigen Fällen ein mehr arbiträres
Verfahren Platz griff und die Gerichtsgewalt des Grafen, wenn
nicht zur Inquisitionsgewalt ausgedehnt, so doch über ihre regelmässigen
Grenzen hinaus erweitert wurde. Die Ausnahme erklärt
sich in befriedigender Weise, wenn man bedenkt, dass das germanische
Gerichtsverfahren nur für den wehrhaften und angesessenen
Mann berechnet war.
Ich habe schliesslich noch einige langobardische Capitularien
zu erörtern, welche den Gedanken an einen weiteren Fall von gräflicher
Inquisitionsgewalt nahe legen könnten. Die Erklärung dieser
Stellen nöthigt mich, auf die Frage nach dem Zeugenzwange einzugehen,
die ich um des inneren Zusammenhangs willen nicht oben beim
Zeugenverfahren behandelte, sondern hier einfügen zu müssen glaube.
Geschäftszeugen, also Zeugen, die zur Stätigung einer Tliatsache
gezogen worden waren, konnten schon nach den Volksrechten
manniert werden, aber wie Rogge mit Recht bemerkt, nur diese.
Waren Geschäftszeugen, ohne manniert worden zu sein, vor Gericht
gekommen, so konnten sie nach salischem Rechte nöthigenfalls durch
Bannitio zum Zeugniss gezwungen werden. Lex Salica XLIX:
„Si qnis testes necesse habuerit (ut donetj et fortasse testes
nolunt ad placitum venire, ille qui eos necessarios habet (ad)
satisfacere mannire illos debet, ut eaquac noverintiuratidicant.“
Gerichtswesen 118, N. 138.
2 ) Conf. oben Seite 35ö, Note 3.