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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

e.  data  819,  P.  227:  „ut  pagenses  per  sacramejita  aliorum  hominum
  cansas  non  inquirantur  tiisi  tantum  Dominicas;  adtamen  comes
ille,  si  alicuius  pauperis  aut  inpotentis  personae  causa  fuerit,  tune
comes  ille  diligenter  et  tarnen  sine  sacramento  per  veriores  et
meliores  pagenses  inquirat“.  ln  Processen  der  Unvermögenden  soll
ein  dem  fiscalisclien  ähnliches  Beweisverfahren  beobachtet  werden,
welches  sich  von  demselben  dadurch  unterscheidet,  dass  die  Aussage
nicht  durch  ein  eidliches  Wahrheitsversprechen  erzwungen  werden
soll.  Wir  werden  unten  aus  der  Darstellung  des  Verfahrens  ersehen,
dass  die  Aussage  mitunter  auf  den  allgemeinen  Treueid  hin  abgelegt
wurde.  Es  ist  möglich,  ja  sogar  wahrscheinlich,  dass  diese  Art  von
Inquisitio,  bei  welcher  der  Aussage  kein  Eid,  sondern  nur  eine  Eideserinnerung ­
  vorausging,  in  Processen  der  pauperes  zu  befolgen  war.
Soviel  steht  jedenfalls  fest,  dass  in  derartigen  Fällen  ein  mehr  arbiträres ­
  Verfahren  Platz  griff  und  die  Gerichtsgewalt  des  Grafen,  wenn
nicht  zur  Inquisitionsgewalt  ausgedehnt,  so  doch  über  ihre  regelmässigen ­
  Grenzen  hinaus  erweitert  wurde.  Die  Ausnahme  erklärt
sich  in  befriedigender  Weise,  wenn  man  bedenkt,  dass  das  germanische ­
  Gerichtsverfahren  nur  für  den  wehrhaften  und  angesessenen
Mann  berechnet  war.
Ich  habe  schliesslich  noch  einige  langobardische  Capitularien
zu  erörtern,  welche  den  Gedanken  an  einen  weiteren  Fall  von  gräflicher ­
  Inquisitionsgewalt  nahe  legen  könnten.  Die  Erklärung  dieser
Stellen  nöthigt  mich,  auf  die  Frage  nach  dem  Zeugenzwange  einzugehen, ­
  die  ich  um  des  inneren  Zusammenhangs  willen  nicht  oben  beim
Zeugenverfahren  behandelte,  sondern  hier  einfügen  zu  müssen  glaube.
Geschäftszeugen,  also  Zeugen,  die  zur  Stätigung  einer  Tliatsache
  gezogen  worden  waren,  konnten  schon  nach  den  Volksrechten
manniert  werden,  aber  wie  Rogge  mit  Recht  bemerkt,  nur  diese.
Waren  Geschäftszeugen,  ohne  manniert  worden  zu  sein,  vor  Gericht
gekommen,  so  konnten  sie  nach  salischem  Rechte  nöthigenfalls  durch
Bannitio  zum  Zeugniss  gezwungen  werden.  Lex  Salica  XLIX:
„Si  qnis  testes  necesse  habuerit  (ut  donetj  et  fortasse  testes
nolunt  ad  placitum  venire,  ille  qui  eos  necessarios  habet  (ad)
satisfacere  mannire  illos  debet,  ut  eaquac  noverintiuratidicant.“

Gerichtswesen  118,  N.  138.
2 )  Conf.  oben  Seite  35ö,  Note  3.
            
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