Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 471
4) Wie in letzterem Falle der Thätigkeit des ordentlichen Richters
ein weiterer Spielraum geboten wird, damit die Religions- und
StammesYerschiedenheit nicht ein Hinderniss der Rechtsverfolgung
werde, so wird der Wirkungskreis des Gaugerichtes auch zu Gunsten
jener ausgedehnt, welche wie Witwen, Waisen und liommes pauperes,
minus potentes (unuermagon l ) aus persönlichen Gründen
nicht im Stande sind ihr Recht in erfolgreicher Weise geltend zu
machen. Gekannt ist die Fürsorge, welche die Capitularien nach jeder
Richtung hin für diese Classe getroffen haben. In vielen Instructionen
für die Missi kehrt die Restimmung wieder, durch welche
ihnen die „iustitiue viduarum, orphanorum et pauperum“ anempfohlen
wird. „In eleemosyna dominorum nostrorum regum .. . eorum
iustitiam accipiant“. Uns berührt hier nur die Frage, oh diese Sorge
so weit ging, dass auch in Bezug auf das Gerichts- und namentlich
das Beweisverfahren gesetzliche Ausnahmsbestimmungen für die Unvermögenden
getroffen wurden. Wenn den Missis Auftrag gegeben
wird, vorzugsweise in Angelegenheiten solcher Streittheile Inquisitionsbeweis
aufzunehmen, so ist dies keine gesetzliche, sondern eine
factische Begünstigung. Anders stellt sich die Sache, wenn etwa im
Gaugerichte das Verfahren in derartigen Fällen andere Formen angenommen
hätte. Dass dem in der That so war, scheint mir aus folgenden
Stellen hervorzugehen. §. 3, Cap. ad legg. add. 817, P. 211: „De
viduis et pupillis et pauperibus ut quandocumque in mallum ante
comitem venerint, primö eorum causa audiatur et definiatur. Et si
festes per se ad causas suas quaerendas habere non potuerint vel
legem nescierint, comes illos vel illas adiuvet dando eis talem hominem,
qui rationem eorum teneat vel pro eis loquatur Falls eine
der bezeiehneten Personen keine Zeugen aufzubringen im Stande ist,
oder falls sie den Rechtsgang nicht kennt, soll der Graf ihr einen
Sachwalter geben. Diesem scheint es überlassen zu sein, der durch ihn
vertretenen Partei die nöthigen Zeugen zu verschaffen. Eine richterliche
lngerenz in Bezug auf die Wahl der Zeugen lässt sich aus dieser
Stelle noch nicht folgern. Dagegen weist folgende Bestimmung
auf eine derartige Verpflichtung des Grafen hin. §. 1, Responsa m.
*) Vgl. die Aufzeichnung der acht Bannfälle, welche Pertz LL. 1, 34 als Capitular
in’s Jahr 772 stellt. „Ur uer magon u ist bekanntlich in unuermagon zu emendieren.