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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  471

4)  Wie  in  letzterem  Falle  der  Thätigkeit  des  ordentlichen  Richters ­
  ein  weiterer  Spielraum  geboten  wird,  damit  die  Religions-  und
StammesYerschiedenheit  nicht  ein  Hinderniss  der  Rechtsverfolgung
werde,  so  wird  der  Wirkungskreis  des  Gaugerichtes  auch  zu  Gunsten
jener  ausgedehnt,  welche  wie  Witwen,  Waisen  und  liommes  pauperes,
  minus  potentes  (unuermagon l )  aus  persönlichen  Gründen
nicht  im  Stande  sind  ihr  Recht  in  erfolgreicher  Weise  geltend  zu
machen.  Gekannt  ist  die  Fürsorge,  welche  die  Capitularien  nach  jeder ­
  Richtung  hin  für  diese  Classe  getroffen  haben.  In  vielen  Instructionen ­
  für  die  Missi  kehrt  die  Restimmung  wieder,  durch  welche
ihnen  die  „iustitiue  viduarum,  orphanorum  et  pauperum“  anempfohlen ­
  wird.  „In  eleemosyna  dominorum  nostrorum  regum  ..  .  eorum
iustitiam  accipiant“.  Uns  berührt  hier  nur  die  Frage,  oh  diese  Sorge
so  weit  ging,  dass  auch  in  Bezug  auf  das  Gerichts-  und  namentlich
das  Beweisverfahren  gesetzliche  Ausnahmsbestimmungen  für  die  Unvermögenden
  getroffen  wurden.  Wenn  den  Missis  Auftrag  gegeben
wird,  vorzugsweise  in  Angelegenheiten  solcher  Streittheile  Inquisitionsbeweis ­
  aufzunehmen,  so  ist  dies  keine  gesetzliche,  sondern  eine
factische  Begünstigung.  Anders  stellt  sich  die  Sache,  wenn  etwa  im
Gaugerichte  das  Verfahren  in  derartigen  Fällen  andere  Formen  angenommen ­
  hätte.  Dass  dem  in  der  That  so  war,  scheint  mir  aus  folgenden ­
  Stellen  hervorzugehen.  §.  3,  Cap.  ad  legg.  add.  817,  P.  211:  „De
viduis  et  pupillis  et  pauperibus  ut  quandocumque  in  mallum  ante
comitem  venerint,  primö  eorum  causa  audiatur  et  definiatur.  Et  si
festes  per  se  ad  causas  suas  quaerendas  habere  non  potuerint  vel
legem  nescierint,  comes  illos  vel  illas  adiuvet  dando  eis  talem  hominem,
  qui  rationem  eorum  teneat  vel  pro  eis  loquatur  Falls  eine
der  bezeiehneten  Personen  keine  Zeugen  aufzubringen  im  Stande  ist,
oder  falls  sie  den  Rechtsgang  nicht  kennt,  soll  der  Graf  ihr  einen
Sachwalter  geben.  Diesem  scheint  es  überlassen  zu  sein,  der  durch  ihn
vertretenen  Partei  die  nöthigen  Zeugen  zu  verschaffen.  Eine  richterliche ­
  lngerenz  in  Bezug  auf  die  Wahl  der  Zeugen  lässt  sich  aus  dieser ­
  Stelle  noch  nicht  folgern.  Dagegen  weist  folgende  Bestimmung
auf  eine  derartige  Verpflichtung  des  Grafen  hin.  §.  1,  Responsa  m.

*)  Vgl.  die  Aufzeichnung  der  acht  Bannfälle,  welche  Pertz  LL.  1,  34  als  Capitular
in’s  Jahr  772  stellt.  „Ur  uer  magon u  ist  bekanntlich  in  unuermagon  zu  emendieren.
            
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