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Brunner
schlaffung der Reichsgewalt das Institut der Missi in Verfall gerieth,
musste sich das Bedürfniss fühlbar machen, die bis dahin vom Willen
des Königs und der missatischen Thätigkeit von Fall zu Fall abhängige
Reehtswohlthat des Inquisitionsbeweises sich durch Privilegien
für die Verhandlung im Gaugericht gesetzlich fixieren zu lassen und
die factische Begünstigung in ein selbständiges Recht zu verwandeln.
Auf diese Weise erklärt es sich, dass die Inquisitionsprivilegien
mit dem letzten Jahrzehnt Ludwig's des Frommen beginnen und
nach Theilung des Reiches immer häufiger werden.
2. Der Graf hatte die Inquisitionsgewalt, wenn der König ihn
mit einer bestimmten Inquisitio beauftragte. So lange das missatische
Institut in Bliithe war, mochten solche Inquisitionsmandate an
die ordentlichen Richter selten vorgekommen sein. Aus dem Ende
des neunten Jahrhunderts bietet Vaissete II, 27, a. 890 ein lehrreiches
Beispiel. Bischof Gibert naht sich dem König Odo und klagt,
dass ein gewisser Genesius ihm während seiner Abwesenheit eine
Besitzung entrissen habe. Der König fragt den zufällig anwesenden
Grafen des betreffenden Gaues, wie denn dies in seinem Amtssprengel
habe geschehen können. Graf Raimund erklärt, dass ihm Genesius
einen schriftlichen Befehl des Königs vorgewiesen, dem zu Folge
er ihn in die genannte Villa einweisen sollte. Die Umgehung des
Königs bestreitet, dass je ein derartiger Befehl vom König ausgegangen
sei, und dieser lässt dem Bischof eine Urkunde (litteras) ausstellen
, „in quibus covtincbatur nt R. comes veniens in pago
Nemausemi inquisitionem per circum manentes homines mitteret
et si ipse episcopus just am causam li aber et ■ . . absque ulla dilatione
in praediclis rebus eum informaret“. Der Graf ladet in Folge
dessen den Beklagten vor „ut... audiret et videret inquisitionem atque
upprobationem scripturarum, quam re.v de praedictis rebus fucere
jusserat“. Da dieser nicht erscheint, überträgt der Graf die Ausführung
des königlichen Befehles seinem Vicecomes, welcher in der
streitigen Villa die Umsassen versammelt „et . . per auctoritatem
regiam bannum imposuit ut dicerent quulquid de hac causa in verdate
scirent
3. Ein fernerer Ausnahmsfall, in welchem der Graf die Inquisitionsgewalt
besitzt, wird durch die Mundbriefe für Schutzjuden begründet,
ein Punct, welcher oben Seite 108 If. zur Genüge erörtert
worden ist.