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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

schlaffung  der  Reichsgewalt  das  Institut  der  Missi  in  Verfall  gerieth,
musste  sich  das  Bedürfniss  fühlbar  machen,  die  bis  dahin  vom  Willen
des  Königs  und  der  missatischen  Thätigkeit  von  Fall  zu  Fall  abhängige ­
  Reehtswohlthat  des  Inquisitionsbeweises  sich  durch  Privilegien
für  die  Verhandlung  im  Gaugericht  gesetzlich  fixieren  zu  lassen  und
die  factische  Begünstigung  in  ein  selbständiges  Recht  zu  verwandeln. ­
  Auf  diese  Weise  erklärt  es  sich,  dass  die  Inquisitionsprivilegien
mit  dem  letzten  Jahrzehnt  Ludwig's  des  Frommen  beginnen  und
nach  Theilung  des  Reiches  immer  häufiger  werden.
2.  Der  Graf  hatte  die  Inquisitionsgewalt,  wenn  der  König  ihn
mit  einer  bestimmten  Inquisitio  beauftragte.  So  lange  das  missatische ­
  Institut  in  Bliithe  war,  mochten  solche  Inquisitionsmandate  an
die  ordentlichen  Richter  selten  vorgekommen  sein.  Aus  dem  Ende
des  neunten  Jahrhunderts  bietet  Vaissete  II,  27,  a.  890  ein  lehrreiches ­
  Beispiel.  Bischof  Gibert  naht  sich  dem  König  Odo  und  klagt,
dass  ein  gewisser  Genesius  ihm  während  seiner  Abwesenheit  eine
Besitzung  entrissen  habe.  Der  König  fragt  den  zufällig  anwesenden
Grafen  des  betreffenden  Gaues,  wie  denn  dies  in  seinem  Amtssprengel ­
  habe  geschehen  können.  Graf  Raimund  erklärt,  dass  ihm  Genesius ­
  einen  schriftlichen  Befehl  des  Königs  vorgewiesen,  dem  zu  Folge
er  ihn  in  die  genannte  Villa  einweisen  sollte.  Die  Umgehung  des
Königs  bestreitet,  dass  je  ein  derartiger  Befehl  vom  König  ausgegangen ­
  sei,  und  dieser  lässt  dem  Bischof  eine  Urkunde  (litteras)  ausstellen ­
  ,  „in  quibus  covtincbatur  nt  R.  comes  veniens  in  pago
Nemausemi  inquisitionem  per  circum  manentes  homines  mitteret
et  si  ipse  episcopus  just  am  causam  li  aber  et  ■  .  .  absque  ulla  dilatione
  in  praediclis  rebus  eum  informaret“.  Der  Graf  ladet  in  Folge
dessen  den  Beklagten  vor  „ut...  audiret  et  videret  inquisitionem  atque
  upprobationem  scripturarum,  quam  re.v  de  praedictis  rebus  fucere
  jusserat“.  Da  dieser  nicht  erscheint,  überträgt  der  Graf  die  Ausführung ­
  des  königlichen  Befehles  seinem  Vicecomes,  welcher  in  der
streitigen  Villa  die  Umsassen  versammelt  „et  .  .  per  auctoritatem
regiam  bannum  imposuit  ut  dicerent  quulquid  de  hac  causa  in  verdate ­
  scirent
3.  Ein  fernerer  Ausnahmsfall,  in  welchem  der  Graf  die  Inquisitionsgewalt ­
  besitzt,  wird  durch  die  Mundbriefe  für  Schutzjuden  begründet, ­
  ein  Punct,  welcher  oben  Seite  108  If.  zur  Genüge  erörtert
worden  ist.
            
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