Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  469

schiedene  war.  Es  finden  sich  denn  auch  Beispiele,  dass  der  Graf
in  Fiscalprocessen  nicht  nur  inquiriert,  sondern  auch  „definiert“.
In  Urk.  Wart  mann  I,  177,  N.  187,  a.  807  sitzt  der  comes  Retiarum
  zu  Gericht.  Ein  gewisser  Hrothelm  klagt,  dass  ihm  ein  Mansus
entzogen  worden  sei.  Wie  aus  dem  weiteren  Contexte  hervorgeht,
hatte  der  Fiscus,  dessen  Güter  an  die  des  Hrothelm  grenzten,  über
die  Markung  gegriffen.  Der  Graf  beruft  die  Gaugenossen  und  befragt ­
  sie  bei  dem  Treueide,  welchen  sie  dem  Kaiser  geleistet.  Auf
Grund  ihrer  Aussage  fällen  die  Schöffen  das  Urtheil.  Als  Beispiel
einer  gaugerichtlichen  Inquisitio  über  vermögensrechtliche  Amtsbefugnisse ­
  ist  die  oben  Seite  420,  Note  1  angeführte  Urkunde  aus
dem  Cartulaire  de  S.  Victor  zu  vergleichen.
Was  vom  Fiscus,  gilt  auch  von  den  Kirchen,  welche  kraft  besonderen ­
  Privilegs  oder  nach  -§.10  Cap.  Worm.  829,  P.  3S4  das  Inquisitionsrecht ­
  besassen.  Ich  betrachte  es  als  ein  wesentliches  Merkmal
des  durch  jene  Privilegien  geschaffenen  Zustandes,  dass  sie  das  Gaugericht ­
  verpflichteten  und  insoweit  bevollmächtigten,  in  Streitsachen
des  Privilegierten  auf  dessen  Verlangen  den  Inquisitionsbeweis  anzuordnen. ­
  Entsprechend  dem  Hechte  der  Partei  wurde  zugleich  dem
ordentlichen  Richter  derselben  die  Inquisitionsgewalt,  der  Königsbann,
übertragen.  So  schreibtLudwig  der  Deutsche  mit  Bezug  auf  das  Inquisitioilsrecht
  Sanct  Gallens  an  die  Grafen  Alamanniens  und  an  seinen
Sohn  Karl,  dass  in  Sachen  dieser  Kirche  künftighin  das  coactum  juramentum
  anzuwenden  sei.  Desgleichen  Arnulf  mit  Rücksicht  auf  das
Privileg  von  893:  „Decernimus  ut  unusquisque  comitum  nostrorum
vel  vicariorum  in  singulis  comitatibus  et  ministeriis  ...  cum
iuramento  ex  regia  potestate  coacto  .  .  .  monasterio  iustitiam
  facere  non  omittat“.  So  läuft  denn  parallel  mit  jedem  Inquisitionsprivileg ­
  eine  Bevollmächtigung  des  Grafen,  die  für  den  einzelnen
Fall  vom  Verlangen  des  Berechtigten  abhängig  gemacht  wird.
Nunmehr  lässt  sich  das  Verhältniss  von  Inquisitionsprivileg  und  Inquisitionsmandat ­
  feststellen.  Dieses  ist  älter  als  jenes.  Für  die  Kirchen
in  mundio  regis,  bei  welchen  zuerst  Inquisitionsprivilegien  auftauchen, ­
  mochte  vor  Erlangung  derselben  das  Reclamationsrecht  hinreichenden ­
  Ersatz  bieten,  indem  man  durch  dasselbe  ein  Inquisitionsmandat ­
  erwirken  konnte.  Die  Untersuchung  wurde  in  solchen  Fällen
in  der  Regel  einem  Missus  übertragen.  Zudem  hatten  ja  die  odentlichen
Missi  in  ihren  Gerichten  unbedingte  Inquisitionsgewalt.  Als  mit  der  Er-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.