Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 469
schiedene war. Es finden sich denn auch Beispiele, dass der Graf
in Fiscalprocessen nicht nur inquiriert, sondern auch „definiert“.
In Urk. Wart mann I, 177, N. 187, a. 807 sitzt der comes Retiarum
zu Gericht. Ein gewisser Hrothelm klagt, dass ihm ein Mansus
entzogen worden sei. Wie aus dem weiteren Contexte hervorgeht,
hatte der Fiscus, dessen Güter an die des Hrothelm grenzten, über
die Markung gegriffen. Der Graf beruft die Gaugenossen und befragt
sie bei dem Treueide, welchen sie dem Kaiser geleistet. Auf
Grund ihrer Aussage fällen die Schöffen das Urtheil. Als Beispiel
einer gaugerichtlichen Inquisitio über vermögensrechtliche Amtsbefugnisse
ist die oben Seite 420, Note 1 angeführte Urkunde aus
dem Cartulaire de S. Victor zu vergleichen.
Was vom Fiscus, gilt auch von den Kirchen, welche kraft besonderen
Privilegs oder nach -§.10 Cap. Worm. 829, P. 3S4 das Inquisitionsrecht
besassen. Ich betrachte es als ein wesentliches Merkmal
des durch jene Privilegien geschaffenen Zustandes, dass sie das Gaugericht
verpflichteten und insoweit bevollmächtigten, in Streitsachen
des Privilegierten auf dessen Verlangen den Inquisitionsbeweis anzuordnen.
Entsprechend dem Hechte der Partei wurde zugleich dem
ordentlichen Richter derselben die Inquisitionsgewalt, der Königsbann,
übertragen. So schreibtLudwig der Deutsche mit Bezug auf das Inquisitioilsrecht
Sanct Gallens an die Grafen Alamanniens und an seinen
Sohn Karl, dass in Sachen dieser Kirche künftighin das coactum juramentum
anzuwenden sei. Desgleichen Arnulf mit Rücksicht auf das
Privileg von 893: „Decernimus ut unusquisque comitum nostrorum
vel vicariorum in singulis comitatibus et ministeriis ... cum
iuramento ex regia potestate coacto . . . monasterio iustitiam
facere non omittat“. So läuft denn parallel mit jedem Inquisitionsprivileg
eine Bevollmächtigung des Grafen, die für den einzelnen
Fall vom Verlangen des Berechtigten abhängig gemacht wird.
Nunmehr lässt sich das Verhältniss von Inquisitionsprivileg und Inquisitionsmandat
feststellen. Dieses ist älter als jenes. Für die Kirchen
in mundio regis, bei welchen zuerst Inquisitionsprivilegien auftauchen,
mochte vor Erlangung derselben das Reclamationsrecht hinreichenden
Ersatz bieten, indem man durch dasselbe ein Inquisitionsmandat
erwirken konnte. Die Untersuchung wurde in solchen Fällen
in der Regel einem Missus übertragen. Zudem hatten ja die odentlichen
Missi in ihren Gerichten unbedingte Inquisitionsgewalt. Als mit der Er-