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Brunne?
3. Die Grafen.
Die Grafen haben die Inquisitionsgewalt in der Regel nicht besessen.
Der Inquisitionsbeweis wird bei Königsbann geführt. In karolingischer
Zeit wird aber der Bann des Grafen dem des Königs consequent
gegenüber gestellt. Die Grafen haben die richterliche
Districtionsgewalt des Königs nur ausnahmsweise, nämlich soweit
sie ihnen besonders übertragen wird. Mit dem Grafenamte als solchem
ist sie nicht verbunden.
Nach §. 1 der Responsa misso data, 819, P. 227 sollen die
Gaugenossen nur in Fiscalsachen eidlich inquiriert werden. Dagegen
soll in Processen der „pauperes“ der Graf sich mit der Aussage unbesehworener
Gemeindemitglieder begnügen. Aus der letzteren Bestimmung
folgt, dass die Stelle auf die Gerichtsgewalt des Grafen, nicht
auf die des Missus zu beziehen sei, dessen Inquisitionsvollmacht nicht
blos auf Fiscalsachen beschränkt war <). Halten wir beide Sätze zusammen
, so ergibt sich so viel mit Gewissheit, dass der Graf die Inquisitionsvollmacht
im allgemeinen nicht besitzt. Es steht nicht in
seinem Ermessen, einen in seinem Gerichte anhängigen Process durch
inquisitorisches Beweisverfahren erledigen zu lassen. Doch weist
schon die Responsa darauf hin, dass der Graf in gewissen Fällen
verpflichtet war, den Inquisitionsbeweis zu führen. Dieser Pflicht
musste natürlich auch eine Inquisitionsgewalt des Grafen entsprechen.
Solche Ausnahmsfälle haben wir nun im einzelnen zu erörtern.
1. Eine Ausnahme bedingt das Inquisitionsrecht der Partei. Nach
$. 1 cit. soll der Graf in Fiscalprocessen inquirieren. Die Anwendung
des Inquisitionsbeweises liegt in dem Processvorrechte des Fiscus begründet,
sie hängt nicht vom Belieben des Grafen ab. Es versteht sich
von selbst, dass die Fiscalsachen nur soweit in die Competenz des
Grafen fielen, als sie nicht dem Gerichte des Königs oder des Missus
ganz oder theilweise Vorbehalten waren. Ich habe bereits oben bemerkt,
dass die Praxis in dieser Beziehung zu verschiedenen Zeiten eine ver-*)
Ich ersehe nicht, warum die Responsa sich auf Anfragen gerade eines Missus
beziehen muss. §. 1 scheint mir dafür zu sprechen, dass das Capitulare vielmehr
„responsa comiti euidam data“ zu betiteln wäre.