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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunne?

3.  Die  Grafen.
Die  Grafen  haben  die  Inquisitionsgewalt  in  der  Regel  nicht  besessen. ­
  Der  Inquisitionsbeweis  wird  bei  Königsbann  geführt.  In  karolingischer ­
  Zeit  wird  aber  der  Bann  des  Grafen  dem  des  Königs  consequent
  gegenüber  gestellt.  Die  Grafen  haben  die  richterliche
Districtionsgewalt  des  Königs  nur  ausnahmsweise,  nämlich  soweit
sie  ihnen  besonders  übertragen  wird.  Mit  dem  Grafenamte  als  solchem ­
  ist  sie  nicht  verbunden.
Nach  §.  1  der  Responsa  misso  data,  819,  P.  227  sollen  die
Gaugenossen  nur  in  Fiscalsachen  eidlich  inquiriert  werden.  Dagegen
soll  in  Processen  der  „pauperes“  der  Graf  sich  mit  der  Aussage  unbesehworener
  Gemeindemitglieder  begnügen.  Aus  der  letzteren  Bestimmung ­
  folgt,  dass  die  Stelle  auf  die  Gerichtsgewalt  des  Grafen,  nicht
auf  die  des  Missus  zu  beziehen  sei,  dessen  Inquisitionsvollmacht  nicht
blos  auf  Fiscalsachen  beschränkt  war  <).  Halten  wir  beide  Sätze  zusammen ­
  ,  so  ergibt  sich  so  viel  mit  Gewissheit,  dass  der  Graf  die  Inquisitionsvollmacht ­
  im  allgemeinen  nicht  besitzt.  Es  steht  nicht  in
seinem  Ermessen,  einen  in  seinem  Gerichte  anhängigen  Process  durch
inquisitorisches  Beweisverfahren  erledigen  zu  lassen.  Doch  weist
schon  die  Responsa  darauf  hin,  dass  der  Graf  in  gewissen  Fällen
verpflichtet  war,  den  Inquisitionsbeweis  zu  führen.  Dieser  Pflicht
musste  natürlich  auch  eine  Inquisitionsgewalt  des  Grafen  entsprechen. ­
  Solche  Ausnahmsfälle  haben  wir  nun  im  einzelnen  zu  erörtern.
1.  Eine  Ausnahme  bedingt  das  Inquisitionsrecht  der  Partei.  Nach
$.  1  cit.  soll  der  Graf  in  Fiscalprocessen  inquirieren.  Die  Anwendung
des  Inquisitionsbeweises  liegt  in  dem  Processvorrechte  des  Fiscus  begründet, ­
  sie  hängt  nicht  vom  Belieben  des  Grafen  ab.  Es  versteht  sich
von  selbst,  dass  die  Fiscalsachen  nur  soweit  in  die  Competenz  des
Grafen  fielen,  als  sie  nicht  dem  Gerichte  des  Königs  oder  des  Missus
ganz  oder  theilweise  Vorbehalten  waren.  Ich  habe  bereits  oben  bemerkt,
dass  die  Praxis  in  dieser  Beziehung  zu  verschiedenen  Zeiten  eine  ver-*)

  Ich  ersehe  nicht,  warum  die  Responsa  sich  auf  Anfragen  gerade  eines  Missus
beziehen  muss.  §.  1  scheint  mir  dafür  zu  sprechen,  dass  das  Capitulare  vielmehr
„responsa  comiti  euidam  data“  zu  betiteln  wäre.
            
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