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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  467

gere  nequivisset“.  Der  König  hält  Rath  mit  seinen  Getreuen.  „Inito
consilio  nostrorum  fidelium,  Salamonis  episcopi,  Erchangerii  comitis
  palatii  .  .  .  ceterorumque  .  .  assistentium  nec  non  primorum
Curiensium  testimonio  et  veraci  consilio  eorum  invenimus  dubia
quaeque  sacramentis  investigare  debere“.  Der  Vorgang  der  Berathung
  erinnert  an  die  späteren  Reiclissentenzen.  Der  Ausspruch  der
Befragten  bestätigt  die  Angabe  des  Bischofs,  dass  das  Eingreifen
einer  ausserordentlichen,  der  königlichen  Gerichtsgewalt  nothwendig
sei.  In  solchem  Falle  müsse  der  König  von  seinem  Vorrechte  der  Inquisitionsgewalt ­
  Gebrauch  machen.  Da  er  die  Ausübung  derselben
einem  andern  übertragen  kann,  so  bestellt  er  hiefür  auf  Bitten  seiner
Grossen  den  Bischof  von  Chur  selbst.  Die  Vollmachtsformel  lautet  :
„Igitur  si  aliquae  violentiae  in  villulis  Curiensi  ecclesiae  snbiectis
terris,  pratis,  silvis,  servis,  ancillis  vel  quibuslibet  negotiis  inlatae
fuerint,  rogatu  supradictorum  procerum  eidem  episcopo  suisque
successoribus  potestatem  et  licentiam  secundum  morern  ceterorum
praemlum  latentia  quaeque  sacr  amentis  populi  investigare ­
  donamus.  Die  Inquisitionsvollmacht  beschränkt  sich  nicht  auf
Anwendung  des  Inquisitionsbeweises,  sondern  ist  hier  in  so  allgemeiner ­
  Bedeutung  zu  fassen,  dass  die  Inquisitio  auch  das  inquisitorische
Einleitungsverfahren  des  Strafprocesses  umfasst.  Die  Urkunde  gewährt ­
  nieht  etwa  das  jus  inquisitionis,  sondern  die  potestas  inquirendi.
  Wie  im  neunten  Jahrhundert  die  ordentlichen  Missi  kraft
eines  generellen  Inquisitionsmandates  zu  richten  pflegten,  wird  hier
dem  Bischof  von  Chur  als  ausserordentlichem  und  unmittelbarem
Stellvertreter  des  Königs  für  die  angegebenen  Fälle  der  Königsbann
übertragen.
Wenn  es  richtig  ist,  dass  die  ordentlichen  Missi  in  ihren  Gerichten
mit  allgemeiner  Inquisitionsvollmacht  ausgerüstet  waren,  so  fällt  damit ­
  neues  Licht  anf  die  Stellung  derselben  und  auf  die  Zwecke  der
Organisierung  des  missatischen  Institutes.  Denn  die  königlichen  Machtboten ­
  wurden  hiedurch  wesentlich  über  die  ordentlichen  Richter  emporgehoben, ­
  welchen  diese  Inquisitionsgewalt  nicht  zustand.  Die
missatische  Gerichtsbarkeit  hatte  jene  der  Grafen,  abgesehen  von  den
sonstigen  Fällen,  auch  insoferne  zu  ergänzen,  als  sie  Abhilfe  bieten
sollte  gegen  die  Härten  des  formalen  Processes.
            
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