Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 467
gere nequivisset“. Der König hält Rath mit seinen Getreuen. „Inito
consilio nostrorum fidelium, Salamonis episcopi, Erchangerii comitis
palatii . . . ceterorumque . . assistentium nec non primorum
Curiensium testimonio et veraci consilio eorum invenimus dubia
quaeque sacramentis investigare debere“. Der Vorgang der Berathung
erinnert an die späteren Reiclissentenzen. Der Ausspruch der
Befragten bestätigt die Angabe des Bischofs, dass das Eingreifen
einer ausserordentlichen, der königlichen Gerichtsgewalt nothwendig
sei. In solchem Falle müsse der König von seinem Vorrechte der Inquisitionsgewalt
Gebrauch machen. Da er die Ausübung derselben
einem andern übertragen kann, so bestellt er hiefür auf Bitten seiner
Grossen den Bischof von Chur selbst. Die Vollmachtsformel lautet :
„Igitur si aliquae violentiae in villulis Curiensi ecclesiae snbiectis
terris, pratis, silvis, servis, ancillis vel quibuslibet negotiis inlatae
fuerint, rogatu supradictorum procerum eidem episcopo suisque
successoribus potestatem et licentiam secundum morern ceterorum
praemlum latentia quaeque sacr amentis populi investigare
donamus. Die Inquisitionsvollmacht beschränkt sich nicht auf
Anwendung des Inquisitionsbeweises, sondern ist hier in so allgemeiner
Bedeutung zu fassen, dass die Inquisitio auch das inquisitorische
Einleitungsverfahren des Strafprocesses umfasst. Die Urkunde gewährt
nieht etwa das jus inquisitionis, sondern die potestas inquirendi.
Wie im neunten Jahrhundert die ordentlichen Missi kraft
eines generellen Inquisitionsmandates zu richten pflegten, wird hier
dem Bischof von Chur als ausserordentlichem und unmittelbarem
Stellvertreter des Königs für die angegebenen Fälle der Königsbann
übertragen.
Wenn es richtig ist, dass die ordentlichen Missi in ihren Gerichten
mit allgemeiner Inquisitionsvollmacht ausgerüstet waren, so fällt damit
neues Licht anf die Stellung derselben und auf die Zwecke der
Organisierung des missatischen Institutes. Denn die königlichen Machtboten
wurden hiedurch wesentlich über die ordentlichen Richter emporgehoben,
welchen diese Inquisitionsgewalt nicht zustand. Die
missatische Gerichtsbarkeit hatte jene der Grafen, abgesehen von den
sonstigen Fällen, auch insoferne zu ergänzen, als sie Abhilfe bieten
sollte gegen die Härten des formalen Processes.