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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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ß  r  u  n  n  e  r

dürften  daher  nicht  fehlgreifen,  wenn  wir  annehmen,  dass  auch  diese
auf  technische  Inquisitio  zu  beziehen  sei ! ).
Für  die  allgemeine  Inquisitionsvollmacht  der  ordenttichen  Missi
spricht  auch  der  Umstand,  dass  sie  selbst  in  Reelamationsfällen,
deren  Entscheidung  doch  in  der  Regel  dem  Königsgerichte  Vorbehalten ­
  ist,  von  vorneherein  als  Vertreter  des  Königs  bestellt  werden.
„Usque  ad  nostram  aut  missorum  nostrorum  praesentiam  sint
suspensae“  heisst  es  von  Reclamationssaehen  in  dem  Schutzbriefe
Roziere  IS.
Auch  die  oben  S.  SO  besprochene  Stelle  aus  der  Urkunde  Karl's
des  Dicken  für  Parma 2 )  scheint  mir  —  die  Sache  nur  principiell  genommen ­
  —  durch  die  Inquisitionsgewalt  der  Missi  erklärt  werden  zu
müssen.  Sollte  —  um  den  Inhalt  der  Stelle  kurz  zu  wiederholen  —  ein
Process  über  Güter  oder  Eigenleute  des  Bisthums  sich  derart  stellen,
dass  er  nach  den  Grundsätzen  des  ordentlichen  Gerichtsverfahrens
nur  durch  das  Ordal  des  Zweikampfes  entschieden  werden  könnte,
so  ist  es  dem  Beamten  des  Bischofs  gestattet,  „ut  sit  noster  (sc.
regi.sj  7nissus  et  habeat  potestatem  deliberandi  et  definiendi
atque  adjudicandi  tamquam  nostri  comes  palatiiDer  Zweck  der
Bestimmung  wird  klar,  wenn  wir  bedenken,  dass  die  Beweismittel  des
ordentlichen  Verfahrens,  Eid  der  Partei  und  Eid  der  Zeugen  durch
die  Aufforderung  zum  Zweikampf  verlegt  werden  können,  während
dem  inquisitorischen  Beweisverfahren  die  Beschränkung  des  Zweikampfes ­
  wesentlich  ist.
Ausgedehnte  Inquisitionsvollmacht  erhält  912  der  Bischof  von
Chur  in  einem  Privileg  König  Konrad’s  I.*).  Die  Einzelnheiten  der  Urkunde ­
  sind  bezeichnend  für  das  Wesen  der  Inquisitionsgewalt.  Der
Bischof  klagt  vor  dem  König,  „quod  multae  iiegligentiae  et  violentiae
  in  suo  episcopatu  fierent,  quae  sine  reg  all  adiutorio  corri-*)

  Vielleicht  liegt  eine  Andeutung  des  Gegensatzes  von  Inquisitions-  und  gewöhnlichem ­
  Beweisverfahren  auch  in  §§.  1;  2;  3,  Cap.  miss.  Conv.  Ticin  II.  a.  855,  P.  434,
wenn  es  daselbst  heisst:  §.  1.  Ecclesiarum  dei  iustitia  inquiralur  et  omni  Studio
perficiatur;  §.  2.  pupillorum  et  viduarum  causa  inv  estigetur  et  diliyenti
cura  miscricorditer  examinetur.  §  3.  totius  populi  querimonia  audiatur  et
legaliter  definiatur.
2 )  Ughelli  II,  148.  Böhm.  911.
3 )  Mohr,  Cod.  dipl.  z.  Gesch.  Churrhätiens,  57,  N.  38,  B.  1241.
            
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