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dürften daher nicht fehlgreifen, wenn wir annehmen, dass auch diese
auf technische Inquisitio zu beziehen sei ! ).
Für die allgemeine Inquisitionsvollmacht der ordenttichen Missi
spricht auch der Umstand, dass sie selbst in Reelamationsfällen,
deren Entscheidung doch in der Regel dem Königsgerichte Vorbehalten
ist, von vorneherein als Vertreter des Königs bestellt werden.
„Usque ad nostram aut missorum nostrorum praesentiam sint
suspensae“ heisst es von Reclamationssaehen in dem Schutzbriefe
Roziere IS.
Auch die oben S. SO besprochene Stelle aus der Urkunde Karl's
des Dicken für Parma 2 ) scheint mir — die Sache nur principiell genommen
— durch die Inquisitionsgewalt der Missi erklärt werden zu
müssen. Sollte — um den Inhalt der Stelle kurz zu wiederholen — ein
Process über Güter oder Eigenleute des Bisthums sich derart stellen,
dass er nach den Grundsätzen des ordentlichen Gerichtsverfahrens
nur durch das Ordal des Zweikampfes entschieden werden könnte,
so ist es dem Beamten des Bischofs gestattet, „ut sit noster (sc.
regi.sj 7nissus et habeat potestatem deliberandi et definiendi
atque adjudicandi tamquam nostri comes palatiiDer Zweck der
Bestimmung wird klar, wenn wir bedenken, dass die Beweismittel des
ordentlichen Verfahrens, Eid der Partei und Eid der Zeugen durch
die Aufforderung zum Zweikampf verlegt werden können, während
dem inquisitorischen Beweisverfahren die Beschränkung des Zweikampfes
wesentlich ist.
Ausgedehnte Inquisitionsvollmacht erhält 912 der Bischof von
Chur in einem Privileg König Konrad’s I.*). Die Einzelnheiten der Urkunde
sind bezeichnend für das Wesen der Inquisitionsgewalt. Der
Bischof klagt vor dem König, „quod multae iiegligentiae et violentiae
in suo episcopatu fierent, quae sine reg all adiutorio corri-*)
Vielleicht liegt eine Andeutung des Gegensatzes von Inquisitions- und gewöhnlichem
Beweisverfahren auch in §§. 1; 2; 3, Cap. miss. Conv. Ticin II. a. 855, P. 434,
wenn es daselbst heisst: §. 1. Ecclesiarum dei iustitia inquiralur et omni Studio
perficiatur; §. 2. pupillorum et viduarum causa inv estigetur et diliyenti
cura miscricorditer examinetur. § 3. totius populi querimonia audiatur et
legaliter definiatur.
2 ) Ughelli II, 148. Böhm. 911.
3 ) Mohr, Cod. dipl. z. Gesch. Churrhätiens, 57, N. 38, B. 1241.