Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 465
einem Inquisitionsrechte Freising’s findet sich in den Urkunden auch
nicht die leiseste Andeutung. Wir müssen uns daher für eine generelle
Inquisitionsvollmacht der bairischen Missi entscheiden. Auch
ausserhalb Baierns dürften die Fälle nicht selten sein, dass sich auf
Grund ähnlicher Beweisführung allgemeine Inquisitionsvollmachten
einzelner Missi erschliessen lassen. Doch liegen die nothwendigen
Voraussetzungen einer derartigen Untersuchung hei dem Wechsel
der Persönlichkeiten in den einzelnen Sendsprengeln durchaus nicht
so einfach vor wie in Baiern, wo die Verhältnisse in dieser Beziehung
so stätig waren, dass man — freilich mit Unrecht — an ein ständiges
missatisches Amt glauben konnte.
Besassen die ordentlichen Missi in der Regel die Inquisitionsgewalt,
so erhalten einzelne Bestimmungen der Capitularien
scheinbar blos ermahnenden Charakters einen festen juristischen
Kern. §. 21, Cap. miss, per missat. Par. et Rod. P. 98 und §. 19,
Cap. miss, per miss. Senon. P. 98, beide vom Jahre 802 befehlen
den Machtboten: „De omni re . . . undecunque necesse fuerit, tum
de iustitiis nostris quamque de iustitiis ecclesiarum dei, viduarum
orphanorum, pupillorum et caeterorum hominum inquirant et perficiant.
Die Ausdrücke inquirere und perficere klingen freilich sehr
allgemein. Allein die Erwähnung der „iustitiae nostrue“ legt den
Gedanken nahe, dass es sich um ein technisches inquirere handelt,
um so mehr als neben dem inquirere zugleich das perficere, die Erledigung
der Streitsachen aufgetragen wird, eine Vollmacht, die, wie
wir wissen, namentlich imFiscalprocesse von Bedeutung ist. Die Wahrscheinlichkeit
steigert sich, wenn wir hiemit das istrianische Placitum
der Machtboten Karl's von 804 vergleichen. Die Missi werden in der
Urkunde eingeführt als von Karl abgesandt „pro causis sanctarum dei
ecclesiarum, dominorum nostrorum seu et de violentia populi, pauperum,
orphanorum et viduarum“. Sie lassen die hundertzweiundsiebenzig
ausgewählten Volksgenossen schwören, „ut omnia quicquid
scirent, de quo eos nos interrogaverimus, dicerent veritatem: in primis
de rebus sanctarum dei ecclesiarum deinde de Justitia dominorum
nostrorum seu et de violentia vel consuetudine populi terrae ipsius,
orphanorum et viduarum“. Abgesehen von der Frage de violentia vel
consuetudine populi, welche im vorliegenden Fall auf besonderen
Gründen beruht, finden sich die aufgezählten Gegenstände der Inquisitio
in der angeführten Stelle der beiden Cap. missorum a. 802. Wir