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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  465

einem  Inquisitionsrechte  Freising’s  findet  sich  in  den  Urkunden  auch
nicht  die  leiseste  Andeutung.  Wir  müssen  uns  daher  für  eine  generelle ­
  Inquisitionsvollmacht  der  bairischen  Missi  entscheiden.  Auch
ausserhalb  Baierns  dürften  die  Fälle  nicht  selten  sein,  dass  sich  auf
Grund  ähnlicher  Beweisführung  allgemeine  Inquisitionsvollmachten
einzelner  Missi  erschliessen  lassen.  Doch  liegen  die  nothwendigen
Voraussetzungen  einer  derartigen  Untersuchung  hei  dem  Wechsel
der  Persönlichkeiten  in  den  einzelnen  Sendsprengeln  durchaus  nicht
so  einfach  vor  wie  in  Baiern,  wo  die  Verhältnisse  in  dieser  Beziehung
so  stätig  waren,  dass  man  —  freilich  mit  Unrecht  —  an  ein  ständiges ­
  missatisches  Amt  glauben  konnte.
Besassen  die  ordentlichen  Missi  in  der  Regel  die  Inquisitionsgewalt, ­
  so  erhalten  einzelne  Bestimmungen  der  Capitularien
scheinbar  blos  ermahnenden  Charakters  einen  festen  juristischen
Kern.  §.  21,  Cap.  miss,  per  missat.  Par.  et  Rod.  P.  98  und  §.  19,
Cap.  miss,  per  miss.  Senon.  P.  98,  beide  vom  Jahre  802  befehlen
den  Machtboten:  „De  omni  re  .  .  .  undecunque  necesse  fuerit,  tum
de  iustitiis  nostris  quamque  de  iustitiis  ecclesiarum  dei,  viduarum
orphanorum,  pupillorum  et  caeterorum  hominum  inquirant  et  perficiant.
  Die  Ausdrücke  inquirere  und  perficere  klingen  freilich  sehr
allgemein.  Allein  die  Erwähnung  der  „iustitiae  nostrue“  legt  den
Gedanken  nahe,  dass  es  sich  um  ein  technisches  inquirere  handelt,
um  so  mehr  als  neben  dem  inquirere  zugleich  das  perficere,  die  Erledigung ­
  der  Streitsachen  aufgetragen  wird,  eine  Vollmacht,  die,  wie
wir  wissen,  namentlich  imFiscalprocesse  von  Bedeutung  ist.  Die  Wahrscheinlichkeit ­
  steigert  sich,  wenn  wir  hiemit  das  istrianische  Placitum
der  Machtboten  Karl's  von  804  vergleichen.  Die  Missi  werden  in  der
Urkunde  eingeführt  als  von  Karl  abgesandt  „pro  causis  sanctarum  dei
ecclesiarum,  dominorum  nostrorum  seu  et  de  violentia  populi,  pauperum,
  orphanorum  et  viduarum“.  Sie  lassen  die  hundertzweiundsiebenzig
  ausgewählten  Volksgenossen  schwören,  „ut  omnia  quicquid
scirent,  de  quo  eos  nos  interrogaverimus,  dicerent  veritatem:  in  primis
de  rebus  sanctarum  dei  ecclesiarum  deinde  de  Justitia  dominorum
nostrorum  seu  et  de  violentia  vel  consuetudine  populi  terrae  ipsius,
orphanorum  et  viduarum“.  Abgesehen  von  der  Frage  de  violentia  vel
consuetudine  populi,  welche  im  vorliegenden  Fall  auf  besonderen
Gründen  beruht,  finden  sich  die  aufgezählten  Gegenstände  der  Inquisitio
  in  der  angeführten  Stelle  der  beiden  Cap.  missorum  a.  802.  Wir
            
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